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Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2375
Was ändert sich?
Wer einen Führerschein aus einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und nicht in Deutschland wohnt, muss ihn bei Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug nicht mehr zum Eintrag vorlegen. Stattdessen wird die Entscheidung ins Fahreignungsregister eingetragen.
Ab wann: am ersten Tag des vierten Monats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
Verkündet am 26. Februar 2026 im BGBl I 2026, 46. In Kraft seit 1. Juni 2026
Worum geht es?
Verzicht auf Fahrverbotsvermerke für das Inland auf Führerscheinen ausländischer Fahrerlaubnisinhaber, Eintragung im Fahreignungsregister bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und strafrechtlichen …
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Entziehungen der Fahrerlaubnis und Unterrichtung des EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des ordentlichen Wohnsitzes des Führerscheininhabers, Wirksamwerden bußgeld- und strafrechtlicher Fahrverbote gleichermaßen einen Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafgerichtlichen Entscheidungen, Ausnahmen durch Schonfristregelungen bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten; Änderung §§ 44 und 69b Strafgesetzbuch, §§ 3, 4, 25 und 30 Straßenverkehrsgesetz, §§ 47, 59 und 61 Fahrerlaubnis-Verordnung sowie §§ 111, 268c und 463b Strafprozessordnung Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 zur Auslegung der EU-Richtlinie über den Führerschein (Rechtssache C-56/20) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 210/24 (GESTA 20. WP J023)
Wer ist betroffen?
- Fahrerinnen und Fahrer mit EU- oder EWR-Führerschein ohne Wohnsitz in Deutschland, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wirdEntlastung
Sie müssen ihren Führerschein nicht mehr bei einer deutschen Behörde vorlegen, damit dort die fehlende Fahrberechtigung eingetragen wird; das spart rund 25 Minuten und 3,10 Euro Wegekosten je Fall.
Laut Entwurf 4.100 Betroffene
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„Für diese Personengruppe entfällt zukünftig die Pflicht, den Führerschein zur Eintragung des o. g. Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung im Inland vorzulegen.“
- Fahrerinnen und Fahrer mit EU- oder EWR-Führerschein ohne Wohnsitz in Deutschland, denen die Fahrerlaubnis von der Behörde entzogen wirdEntlastung
Die Pflicht, den Führerschein zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung vorzulegen, entfällt.
Laut Entwurf 360 Betroffene
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„Diese Pflicht besteht künftig nicht mehr.“
- Fahrerinnen und Fahrer mit EU- oder EWR-Führerschein ohne Wohnsitz in Deutschland, gegen die ein Gericht ein Fahrverbot verhängtEntlastung
Sie müssen den Führerschein nach einem strafrechtlichen Fahrverbot nicht mehr zur Eintragung bei einer deutschen Behörde vorlegen.
Laut Entwurf 430 Betroffene
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„Diese Pflicht entfällt künftig.“
- Fahrerinnen und Fahrer mit EU- oder EWR-Führerschein ohne Wohnsitz in Deutschland, denen ein Gericht die Fahrerlaubnis entziehtEntlastung
Die Pflicht, den Führerschein zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, im Inland zu fahren, vorzulegen, entfällt.
Laut Entwurf 570 Betroffene
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„Zukünftig entfällt diese Pflicht.“
- Betroffene eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hattenEntlastung
Sie können beantragen, dass das Fahrverbot erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; spätestens vier Monate nach Rechtskraft wird es aber wirksam.
Zu tun: Antrag bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht stellen
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„Hier haben die Verwaltungsbehörde oder das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen, wobei das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird.“
- Grenzpendler und Berufskraftfahrer aus dem Ausland, die sich regelmäßig in Deutschland aufhaltenEntlastung
Auch für sie entfällt die Vorlage des Führerscheins bei einer deutschen Behörde; wie viele Fälle das betrifft, ist im Text nicht beziffert.
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„Dabei berücksichtigt die Schätzung nicht explizit sogenannte Grenzpendler und Berufskraftfahrer aus dem Ausland, welche sich regelmäßig in Deutschland aufhalten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand künftig dadurch um jährlich 2 275 Stunden, dass Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren ordentlicher Wohnsitz sich nicht …
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im Inland befindet, im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Verhängung eines Fahrverbots ihren Führerschein nicht mehr zum Zwecke der Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Fahrberechtigung im Inland der im Inland zuständigen Behörde vorlegen müssen. Zudem entfallen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 17 000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um jährlich geschätzt 340 000 Euro. Die Entlastung lässt sich dabei insbesondere auf den zukünftig ausreichenden Eintrag im Fahreignungsregister anstelle eines Vermerks auf dem Führerschein zurückführen.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 22. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 444/25
- Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/2375
- Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3072
- Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundesrat: Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT9. Januar 2026 · BR-Drs. 11/26
- Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Im Bundesgesetzblatt verkündet26. Februar 2026