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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1864

Was ändert sich?

Statistikgesetze werden auf die neue europäische Einteilung der Wirtschaftszweige umgestellt. Für Unternehmen sinkt der Aufwand für statistische Meldungen um rund 2,2 Millionen Euro im Jahr, unter anderem weil Meldeschwellen angehoben werden.

Ab wann: 1. Januar 2026; Artikel 4 und 5 am 1. Januar 2027, Artikel 2 am 1. Januar 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 354. In Kraft seit 1. Januar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Umsetzung von EU-Recht betr. die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue Version der "Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft" (NACE Revision 2.1) bzw. die aus ihr abgeleitete neue nationale Klassifikation (WZ 2025), Maßnahmen zur Entlastung von statistischen Berichtspflichten: …

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Anhebung der Meldeschwellen, Vereinfachung zur Lieferung von Daten, Erweiterung der Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer; Klarstellungen, redaktionelle Anpassungen; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 8 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung Bezug: Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (Abl. L 19, 20.01.2023, S. 5)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen – sofern ersichtlich – keine jährlichen Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). …

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Dieser einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung geht auf eine Einszueins-Umsetzung von EU-Recht zurück. Der einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes ist finanziell innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 06 Kapitel 0614 auszugleichen. Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf 6 199 119 Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 2 185 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen -2 185 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. …

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Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der One-in-one-out-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 2 185 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro. Der Bundesverwaltung entsteht dabei ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 463 000 Euro. Den Ländern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro. Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1864 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 446/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1864
  3. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2599
  6. Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  7. Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025