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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Steueränderungsgesetz 2025

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1974

Was ändert sich?

Ab 2026 gelten für alle Pendler 38 Cent je Entfernungskilometer schon ab dem ersten Kilometer, und auf Speisen in der Gastronomie fällt nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer an. Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro.

Ab wann: Entfernungspauschale, Umsatzsteuersenkung für Speisen und die Ehrenamtspauschalen ab 1. Januar 2026; die übrigen Teile am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke

Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 363. In Kraft seit 24. Dezember 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Entlastung der Bürger, Erhöhung der räumlichen Flexibilität u.a.: dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf sieben Prozent, Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer, Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie, weitere Änderungen betr. …

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Vorsteuer-Vergütung, Zollabwicklung bei der Einfuhrumsatzsteuer, De-minimis-Regeln bei Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau und Forschungszulagen, zum Gemeinnützigkeitsrecht, Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige u.a.; Änderung von 8 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung Beschlussempfehlung des Ausschusses: steuerrechtliche Änderungen betr. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland, Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten, Parteispenden, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Betriebsveranstaltungen, Umsatzsteuer-Durchschnittssatzgrenze für abziehbare Vorsteuerbeträge, Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen u.a.; Klarstellungen, redaktionelle und Folgeänderungen; Änderung eines weiteren Gesetzes

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 4 780 - 5 660 - 5 795 - 5 935 - 6 080 Bund - 2 410 - 2 801 - 2 870 - 2 944 - 3 018 Länder - 2 124 - 2 496 - 2 557 - 2 618 - 2 683 Gemeinden …

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- 246 - 363 - 368 - 373 - 379 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 3 100 - 4 675 - 5 605 - 5 890 - 6 030 Bund - 1 635 - 2 375 - 2 787 - 2 921 - 2 995 Länder - 1 399 - 2 083 - 2 477 - 2 599 - 2 660 Gemeinden - 66 - 217 - 341 - 370 - 375 * Wirkung im Veranlagungsjahr. Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach § 14 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den Sozialversicherungen können bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich entstehen. Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der Nachvollzug im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt nicht zwangsläufig zu Mehrausgaben bei Bund, Ländern und Kommunen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 15 000 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 11 384 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. …

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Euro): 0 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 764,0 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): 0 davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 764,0 Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 11,4 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1 727,3 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 1 727,3 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 126,0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 76,6 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 49,4 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0 Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Den Vereinen können Kosten durch eine Ausweitung des haftungsprivilegierten Personenkreises durch die Änderung des BGB entstehen. Diese Mehrkosten sind insgesamt als geringfügig zu beurteilen. …

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Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 6. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1974 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht11. September 2025 · BR-Drs. 474/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/1974
  3. Bundestag: 1. Lesung8. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/30
  4. Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3104
  6. Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  7. Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

23 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.