- Gesundheit und Pflege
... Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen · BT-Drs. 21/2738
Was ändert sich?
Künftig gilt jeder Mensch nach dem Tod als Organ- und Gewebespender, sofern er zu Lebzeiten nicht widersprochen hat. Wer nicht spenden will, kann den Widerspruch in ein Register eintragen lassen – digital oder per Post. Angehörige entscheiden nicht mehr selbst.
Ab wann: Aufklärungs- und Informationsregeln am Tag nach der Verkündung; die Widerspruchslösung selbst am ersten Tag des 24. auf die Verkündung folgenden KalendermonatsKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Grundsätzliche Zulässigkeit von Organ- und Gewebeentnahmen bei Nicht-Vorliegen eines erklärten Widerspruchs des potenziellen Spenders, Eintragung eines Widerspruchs in das Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, verpflichtende Register-Abfrage und Befragung der nächsten Angehörigen zu ggf. …
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bekannten und dann maßgeblichen Willenserklärungen des möglichen Spenders durch den entnehmenden Arzt; umfassende Aufklärung und Information der Bevölkerung; Änderung versch. §§ Transplantationsgesetz sowie §§ 1 und 5 Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 278/24 (GESTA 20. WP M040)
Wer ist betroffen?
- Menschen ab 14 Jahren, die angeschrieben werdenBetroffen, ohne Kostenfolge
Alle ab 14 Jahren werden vor Geltung der neuen Regeln dreimal persönlich über die neue Rechtslage informiert.
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„Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, umfassend und rechtzeitig vor Geltung der Widerspruchslösung über die neue Rechtslage informiert worden sind.“
- Nächste Angehörige von VerstorbenenEntlastung
Angehörige müssen nicht mehr selbst über eine Spende entscheiden, sondern werden nur gefragt, ob ihnen ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person bekannt ist.
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„Damit werden die nächsten Angehörigen entlastet, denen nicht wie bisher zugemutet wird, in einer belastenden Situation eine derart schwere Entscheidung zu treffen.“
- Alle Bürgerinnen und BürgerEntlastung und Belastung
Nach dem Tod gilt man automatisch als Organ- und Gewebespender, außer man hat zu Lebzeiten widersprochen.
Zu tun: Wer nicht spenden will, kann einen Widerspruch in das Register beim BfArM eintragen lassen – digital oder per Post.
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„Nach dem Gesetzentwurf gilt jede Person als Organ- oder Gewebespender, es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor.“
- Patientinnen und Patienten, die auf ein Spenderorgan wartenEntlastungindirekt
Sie sollen häufiger ein lebensrettendes Organ erhalten, weil mehr Menschen als Spender gelten.
Laut Entwurf 8.385 Betroffene
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„Ziel der Einführung der Widerspruchslösung ist es, mehr Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, ein lebensrettendes Organ zu erhalten.“
- Eltern minderjähriger KinderBetroffen, ohne Kostenfolge
Bei minderjährigen Kindern ohne eigene Erklärung bleibt das Entscheidungsrecht bei den nächsten Angehörigen.
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„Ferner ist darüber aufzuklären, dass dem nächsten Angehörigen kein eigenes Entscheidungsrecht zusteht, es sei denn, der mögliche Organ- oder Gewebespender ist minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben.“
- Ärztinnen und Ärzte in Kliniken und TransplantationszentrenEntlastung und Belastung
Sie müssen vor einer Entnahme beim Register anfragen und die Angehörigen befragen, werden aber insgesamt entlastet; weitergehende Nachforschungen sind nicht nötig.
Zu tun: Anfrage beim Register stellen und nächste Angehörige befragen
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„Insgesamt tragen die Regelungen zur Entlastung sowohl der nächsten Angehörigen, denen nicht wie bisher zugemutet wird, in der belastenden Situation am Lebensende eine derart schwere Entscheidung zu treffen, als auch der Ärzte bei.“
- Hausärztinnen und HausärzteBelastung
Sie sind neben Krankenkassen und Behörden für die Aufklärung der Bevölkerung über die neue Rechtslage zuständig.
Zu tun: Patientinnen und Patienten über die Organ- und Gewebespende aufklären
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„Für die Aufgabe der Aufklärung der Bevölkerung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die BZgA sowie die Krankenkassen, die Hausärzte und die privaten Krankenversicherungsunternehmen zuständig.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwandes nicht zu rechnen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ist ein konkreter einmaliger oder laufender Erfüllungsaufwand (Zeitaufwand und Kosten) nicht bezifferbar. Die thematische Auseinandersetzung, ob und in welchem Umfang Organe gespendet werden, ist ein individueller Entscheidungsprozess, der nicht messbar ist und zu dem keine statistischen Daten vorliegen. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein einmaliger oder laufender Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Umstellung des Registers beim BfArM, in dem Erklärungen zur Organoder Gewebespende gespeichert werden können, sind keine signifikanten Kosten für den Bund verbunden. Die Einführung der Widerspruchslösung erfordert insbesondere durch die BZgA eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung. Durch die vorgesehene dreimalige Information aller zu unterrichtenden Personen, das heißt aller Bürgerinnen und Bürger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (circa 70 Millionen), entstehen der BZgA für den Druck von aktuellen Informationsflyern mit integriertem Organspendeausweis insgesamt Kosten in Höhe von mindestens acht Millionen Euro. Hinzu kommen noch Kosten für die Überarbeitung der bestehenden oder gegebenenfalls neu zu erstellenden Broschüren. Für die vorgesehene dreimalige Information der Bevölkerung entstehen der BZgA erhebliche Sachkosten (Portokosten) von einmalig grob geschätzten 170 Millionen Euro bei Inkrafttreten des Gesetzes. Hinzu kommen laufende Kosten für die dreimalige Information der Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes das 14. Lebensjahr vollenden, die derzeit nicht beziffert werden können. Zur Realisierung einer bundesweiten Kampagne zur Information der Bevölkerung zur Widerspruchslösung entsteht der BZgA ein finanzieller Mehrbedarf, der auf rund vier Millionen Euro geschätzt wird. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht17. September 2025 · BR-Drs. 486/25
- Bundesrat: Sitzung26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. November 2025 · BT-Drs. 21/2738
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
Im Bundestag gesagt
13 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Sabine Dittmar · MdB, SPD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11817D
- Martin Sichert · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11818D
- Sven Lehmann · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11819D
- Karl-Josef Laumann · Stellv. MdBR (Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), Nordrhein-Westfalen24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11821A
- Dr. Christina Baum · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11822A
- Michael Kellner · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11822C
- Alexis L. Giersch · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11823C
- Dr. Hans Theiss · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11824B
- Stefan Schwartze · MdB, SPD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11825B
- Bodo Ramelow · MdB, DIE LINKE24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11826A
- Michael Brand (Fulda) · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11827A
- Elisabeth Winkelmeier-Becker · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11828B
- Stefan Schmidt · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12005D