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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern

Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Sachsen und Schleswig-Holstein · BT-Drs. 21/2737

Was ändert sich?

Wer Bürgermeister, Abgeordnete, Wahlkandidaten oder deren Wahlkampfhelfer einschüchtert oder unter Druck setzt, kann künftig leichter bestraft werden. Der Schutz gilt erstmals auch für Kommunalpolitiker und für Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Chance
geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Angesichts zunehmender Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Amts- und Mandatsträger Erweiterung des Schutzes von Mitgliedern von Verfassungsorganen vor nötigenden Einwirkungen auf die europäische und kommunale Ebene, insbes. …

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auf Gemeinderäte, Einbeziehung subtiler Übergriffe in den Privatbereich der Betroffenen; Änderung §§ 105 und 106 sowie Einfügung § 106a Strafgesetzbuch, Änderung §§ 74a und 120 Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 4 Bundeskriminalamtgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 216/24 in der Fassung BR-Drs 216/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C099)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Mehrkosten für die Verwaltung erwartet.

Weitere Kosten

Für die öffentlichen Haushalte kann durch die Einführung und Erweiterung der Straftatbestände mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten entstehen. Dies betrifft wegen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für den überwiegenden Teil der Erweiterung des Strafrechts insbesondere auf der Ebene der Länder die Landgerichte, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, und die dortigen Staatsanwaltschaften. …

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Der Umfang der entstehenden Aufwendungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau abschätzbar. Angesichts der eher geringfügigen Erweiterung des Strafgesetzbuches wird jedoch mit keinem erheblichen Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln gerechnet. In voraussichtlich noch geringerem Umfang kann durch die Erweiterung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes und der die Gerichtsbarkeit des Bundes ausübenden Oberlandesgerichte für Straftaten nach den §§ 105 und 106 StGB zum Nachteil des Europäischen Parlaments, seiner Mitglieder und bestimmter Europäischer Amtsträger sowie durch die Möglichkeit der Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt für die übrigen Taten nach den §§ 105, 106 und 106a StGB gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 74a Absatz 1 Nummer 2a GVG ein Mehraufwand entstehen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2737 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht17. September 2025 · BR-Drs. 489/25
  2. Bundesrat: Sitzung26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. November 2025 · BT-Drs. 21/2737