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Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Sachsen und Schleswig-Holstein · BT-Drs. 21/2737
Was ändert sich?
Wer Bürgermeister, Abgeordnete, Wahlkandidaten oder deren Wahlkampfhelfer einschüchtert oder unter Druck setzt, kann künftig leichter bestraft werden. Der Schutz gilt erstmals auch für Kommunalpolitiker und für Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Angesichts zunehmender Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Amts- und Mandatsträger Erweiterung des Schutzes von Mitgliedern von Verfassungsorganen vor nötigenden Einwirkungen auf die europäische und kommunale Ebene, insbes. …
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auf Gemeinderäte, Einbeziehung subtiler Übergriffe in den Privatbereich der Betroffenen; Änderung §§ 105 und 106 sowie Einfügung § 106a Strafgesetzbuch, Änderung §§ 74a und 120 Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 4 Bundeskriminalamtgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 216/24 in der Fassung BR-Drs 216/24 (Beschluss) (GESTA 20. WP C099)
Wer ist betroffen?
- Kommunalpolitikerinnen und -politiker sowie andere Amts- und MandatsträgerEntlastung
Wer sie einschüchtert oder unter Druck setzt, macht sich künftig strafbar – der Schutz gilt neu auch auf kommunaler und europäischer Ebene.
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„Hierdurch sollen insbesondere auch Kommunalpolitikerinnen und -politiker erfasst werden, die solchen Einschüchterungsversuchen in ihren Gemeinden bisher oftmals weitgehend ungeschützt ausgesetzt sind.“
- Wahlkandidatinnen und -kandidaten sowie deren Wahlkampfhelferinnen und -helferEntlastung
Wer sie – etwa beim Plakatieren, Verteilen von Material oder am Infostand – angreift oder einschüchtert, kann künftig gezielt strafrechtlich verfolgt werden.
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„Der strafrechtliche Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern, Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern soll durch die Schaffung und Erweiterung von Straftatbeständen verbessert werden“
- Menschen, die Amtsträger oder Wahlkämpfer bedrängen oder einschüchternBelastung
Auch Verhalten unterhalb einer gezielten Nötigung, etwa subtiles Einwirken auf den Privatbereich von Politikern, kann künftig strafbar sein.
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„Zudem sollen subtilere Beeinflussungen auch unterhalb der gezielten Nötigung einbezogen werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Mehrkosten für die Verwaltung erwartet.
- Weitere Kosten
Für die öffentlichen Haushalte kann durch die Einführung und Erweiterung der Straftatbestände mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten entstehen. Dies betrifft wegen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für den überwiegenden Teil der Erweiterung des Strafrechts insbesondere auf der Ebene der Länder die Landgerichte, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, und die dortigen Staatsanwaltschaften. …
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Der Umfang der entstehenden Aufwendungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau abschätzbar. Angesichts der eher geringfügigen Erweiterung des Strafgesetzbuches wird jedoch mit keinem erheblichen Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln gerechnet. In voraussichtlich noch geringerem Umfang kann durch die Erweiterung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes und der die Gerichtsbarkeit des Bundes ausübenden Oberlandesgerichte für Straftaten nach den §§ 105 und 106 StGB zum Nachteil des Europäischen Parlaments, seiner Mitglieder und bestimmter Europäischer Amtsträger sowie durch die Möglichkeit der Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt für die übrigen Taten nach den §§ 105, 106 und 106a StGB gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 74a Absatz 1 Nummer 2a GVG ein Mehraufwand entstehen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht17. September 2025 · BR-Drs. 489/25
- Bundesrat: Sitzung26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. November 2025 · BT-Drs. 21/2737