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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Rheinland-Pfalz und Saarland · BT-Drs. 21/3067

Was ändert sich?

Beleidigungen gegen Verstorbene können künftig auch ohne Strafantrag der Angehörigen verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zusätzlich darf der frühere Dienstvorgesetzte eines verstorbenen Amtsträgers selbst Strafantrag stellen.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Chance
geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Möglichkeit der Strafverfolgung von Amts wegen bei Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ohne Strafantrag der Angehörigen aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses insbes. bei einer Vielzahl ehrverletzender …

Mehr lesen

Äußerungen in den Sozialen Medien, Einräumung des Strafantragsrechts für den letzten Dienstvorgesetzten des verstorbenen Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person bei Taten in Zusammenhang mit der Dienstausübung; Änderung §§ 77a und 194 Strafgesetzbuch Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs BR-Drs 103/22 in der Fassung BR-Drs 103/22 (Beschluss) (GESTA 20. WP C018)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

Weitere Kosten

Die vorgeschlagenen Neuregelungen im materiellen Strafrecht können zu einem Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, dessen Umfang derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …

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Berlin, 3. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3067 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht7. Oktober 2025 · BR-Drs. 526/25
  2. Bundesrat: Sitzung17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3067