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... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Rheinland-Pfalz und Saarland · BT-Drs. 21/3067
Was ändert sich?
Beleidigungen gegen Verstorbene können künftig auch ohne Strafantrag der Angehörigen verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zusätzlich darf der frühere Dienstvorgesetzte eines verstorbenen Amtsträgers selbst Strafantrag stellen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Möglichkeit der Strafverfolgung von Amts wegen bei Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ohne Strafantrag der Angehörigen aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses insbes. bei einer Vielzahl ehrverletzender …
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Äußerungen in den Sozialen Medien, Einräumung des Strafantragsrechts für den letzten Dienstvorgesetzten des verstorbenen Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person bei Taten in Zusammenhang mit der Dienstausübung; Änderung §§ 77a und 194 Strafgesetzbuch Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs BR-Drs 103/22 in der Fassung BR-Drs 103/22 (Beschluss) (GESTA 20. WP C018)
Wer ist betroffen?
- Angehörige von Verstorbenen, deren Andenken verunglimpft wirdEntlastung
Sie müssen nicht mehr jede einzelne ehrverletzende Äußerung zur Kenntnis nehmen und über einen Strafantrag entscheiden, weil die Behörden bei besonderem öffentlichen Interesse selbst tätig werden können.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Hierdurch sollen die Angehörigen einer verstorbenen Person von einer mit der Entscheidung über die Stellung eines Strafantrags einhergehenden Konfrontation mit ehrverletzenden, gegen den oder die Verstorbene gerichteten Äußerungen verschont werden.“
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Amtsträger und Soldaten der BundeswehrEntlastung
Stirbt eine Person im Dienst und wird ihr Andenken im Zusammenhang mit der Dienstausübung verunglimpft, kann der letzte Dienstvorgesetzte selbst Strafantrag stellen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Außerdem wird dem ehemaligen (letzten) Dienstvorgesetzten des verstorbenen Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person ein Antragsrecht eingeräumt, sofern die Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht.“
- Menschen, die in sozialen Medien ehrverletzende Beiträge über Verstorbene veröffentlichenBelastung
Solche Äußerungen können künftig auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn kein Angehöriger einen Strafantrag stellt.
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„Statt der bisherigen Ausgestaltung von § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Die vorgeschlagenen Neuregelungen im materiellen Strafrecht können zu einem Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, dessen Umfang derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …
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Berlin, 3. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht7. Oktober 2025 · BR-Drs. 526/25
- Bundesrat: Sitzung17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3067