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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3207

Was ändert sich?

Ärztinnen, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen mit Ausbildung aus einem Nicht-EU-Staat können künftig direkt zur Kenntnisprüfung gehen, statt zuerst ihre Unterlagen auf Gleichwertigkeit prüfen zu lassen. Das spart ihnen rund 3.000 Euro an Übersetzungs- und Beglaubigungskosten.

Ab wann: 1. Oktober 2026; einzelne Regelungen bereits am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD · Enthaltung: Linke

Verkündet am 28. Juli 2026 im BGBl I 2026, 225. In Kraft seit 29. Juli 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Minderung des Fachkräfteengpasses bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Hebammen durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen bzw. der Studien- und Prüfungsverordnung, zeitnahe Umsetzung der EU-Richtlinie zur …

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partiellen Berufserlaubnis aufgrund eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens, Gewährleistung eines rechtssicheren Informationsaustauschs zwischen den Ländern, redaktionelle Überarbeitung und Neustrukturierung rechtlicher Regelungen betr. Einführung von Begriffsbestimmungen sowie Unterrichtungs-, Prüf- und Mitteilungspflichten; Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der Anerkennung bzw. eines Wahlrechts mit der Möglichkeit des Verzichts auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung mit verpflichtender Vorlage von Unterlagen im Anerkennungsverfahren, entsprechendes Wahlrecht bei Hebammen; Möglichkeiten der Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Ausübung eines ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs, u.a. bei nicht erteilter Approbation, Zulässigkeit elektronischer Dokumente und Datenübermittlungen als Alternative zur Schriftform, Ergänzung von Straf- und Bußgeldvorschriften; Änderungen und Klarstellungen betr. Schulen für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten, zur Hebammenausbildung u.a.; Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ und einer Anlage Bundesärzteordnung, Änderung und Einfügung versch. §§ Bundes-Apothekerordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und Hebammengesetz sowie Änderung §§ 68 und 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz; Verordnungsermächtigung Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag, BR-Entschließung aus dem Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie Umlaufbeschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefs der Länder vom 6. Dezember 2024 (BK-MPK-Beschluss) zur Beschleunigung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, 30.09.2005, S. 22 ; L 271, 16.10.2007, S. 18 ; L 93, 04.04.2008, S. 28 ; L 33, 3.2.2009, S. 49 ; L 305, 24.10.2014, S. 115 ; ABl. L 1223, 20.6.2025) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen und Änderungen zur Gleichwertigkeitsprüfung bei Ärzten, Apothekern und Zahnärzten mit einer Berufsqualifikation eines anderen EU-Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staates, Kenntnis- und Sprachprüfungen, Nachweis einer abgeschlossenen Berufsqualifikation sowie zum berufspraktischen Teil des Hebammenstudiums; redaktionelle Änderungen

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz entlastet. Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der Anerkennung beziehungsweise durch die Einführung eines Wahlrechts mit der Möglichkeit …

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des Verzichts auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung im Anerkennungsverfahren entfällt für die überwiegende Anzahl der antragstellenden Personen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich wären. Dokumente, wie etwa konkrete Curricula ausländischer Hochschulen, müssen künftig weder vervielfältigt noch übersetzt noch beglaubigt werden. Für die Zusammenstellung und die Übersendung aller für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Dokumente in der von der Behörde geforderten Form wird von einem Zeitaufwand für eine antragstellende Person von etwa zwei Stunden ausgegangen. Die Dokumente müssen beschafft, vervielfältigt, in der Regel übersetzt und beglaubigt sowie versendet werden. Die hierfür entstehenden Kosten werden auf 3.000 Euro pro Person geschätzt. Zugrunde gelegt wurden die durchschnittlichen Antragszahlen der Jahre 2015 bis 2022 pro Jahr. Die statistischen Daten legen nahe, dass etwa 63 Prozent der anzuerkennenden Berufsqualifikationen aus Drittstaaten stammen. Von diesen antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat werden sich nach Inkrafttreten der Regelungen schätzungsweise 20 Prozent für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich nach Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl an Kenntnisprüfungen von etwa 70 Prozent der antragstellenden Personen auf etwa 80 Prozent, also um etwa 10 Prozent steigt. Ausgehend davon, dass das Absolvieren einer Kenntnisprüfung etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro antragstellender Person verursacht, sparen sich 10 Prozent der antragstellenden Personen zwar die Kosten in Höhe von 3.000 Euro, der zeitliche Aufwand wiegt sich jedoch auf. Für etwa 70 Prozent der antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat, ergibt sich eine Verringerung auch des zeitlichen des Erfüllungsaufwands. Die oben beschriebenen Kennzahlen wurden den Aufwandschätzungen der folgenden Berufe zugrunde gelegt. Im Bereich der Ärztinnen und Ärzte gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 6.231 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 3.925 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit einer ärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 3.140, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 6.280 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 393 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 768 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 5.512 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand in Höhe von 3.000 Euro für die 3.140 antragstellenden Personen verringert sich insgesamt um rund 9,42 Millionen Euro pro Jahr. Im Bereich der Apothekerinnen und Apotheker gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 568 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 358 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit einer pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 286, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 572 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 36 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 72 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 500 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen verringert sich um rund 858.000 Euro pro Jahr. Im Bereich der Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 757 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 477 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit einer zahnärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 382, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 764 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 48 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 96 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 668 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen verringert sich um rund 1,15 Millionen Euro pro Jahr. Im Bereich der Hebammen gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 347 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 219 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 175, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 350 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 22 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 44 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 306 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen verringert sich um rund 525.000 Euro pro Jahr. Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung für Personen mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat sowie der Aufnahme eines Wahlrechts bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung im Hebammengesetz ergeben sich Erleichterungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands von Bürgerinnen und Bürgern in Höhe von etwa 7.000 Stunden sowie etwa 12 Millionen Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Länder Für die Länder verringert sich durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der Anerkennung der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 3,9 Millionen Euro. Dem liegen insbesondere Daten aus dem Bericht zum Anerkennungsgesetz 2023 und dem Anerkennungsmonitoring des Bundesinstituts für Berufsbildung zugrunde. Zugrunde gelegt wurden die durchschnittlichen Antragszahlen der Jahre 2015 bis 2022 pro Jahr. Die statistischen Daten legen nahe, dass etwa 63 Prozent der anzuerkennenden Berufsqualifikationen aus Drittstaaten stammen. Für die Ärztinnen und Ärzte wird davon ausgegangen, dass derzeit etwa 67 Prozent der antragstellenden Personen nach einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung ablegen müssen. Schätzungsweise 20 Prozent der antragstellenden Personen werden sich nach Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der Anerkennung für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung ihrer ausländischen Berufsqualifikation entscheiden. Der Verwaltungsaufwand für die Feststellung der Gleichwertigkeit beträgt etwa 500 Euro pro Fall. Nach Angaben der Länder muss in durchschnittlich 35 Prozent aller dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen zusätzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In Fällen, in denen ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich ist, kommen etwa 1.773 Euro pro Fall hinzu. Für die Durchführung der Kenntnisprüfung fallen nach Angaben der Länder durchschnittlich Kosten in Höhe von etwa 740 Euro pro antragstellender Person an. Im Fall der Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat ergeben sich bei etwa 3.925 neuen Anträgen auf Anerkennung (Durchschnittswert der Jahre 2015 bis 2022) Einsparungen in Höhe von etwa 3,23 Millionen Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (3.140 Personen), also etwa 1,57 Millionen Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 1,95 Millionen Euro. Bislang wird in etwa 35 Prozent aller 3.925 neuen Anträge aus Drittstaaten ein Sachverständigengutachten erstellt (1.374 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 2,44 Millionen Euro. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 785) eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 785 neuen Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 275 Fällen (35 Prozent von 785) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 488.000 Euro. Das ergibt die o. g. Ersparnis von 1,95 Millionen Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 3.925 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (393 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von etwa 740 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 291.000 Euro. Die oben beschriebenen Kennzahlen wurden, soweit nicht abweichend angegeben, auch den Aufwandschätzungen der folgenden Berufe zugrunde gelegt: Bei der Anerkennung von Apothekerinnen und Apothekern mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat ergeben sich bei etwa 358 neuen Anträgen auf Anerkennung Einsparungen in Höhe von 210.000 Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (286 Personen), also etwa 143.000 Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 85.000 Euro. Bislang wird in etwa 30 Prozent aller 358 neuen Anträge aus Drittstaaten ein Sachverständigengutachten erstellt (107 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 107.000 Euro, ausgehend von geschätzt 1.000 Euro pro Fall. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 72) eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 72 neuen Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 22 Fällen (30 Prozent von 72) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 22.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von 85.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnten, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 358 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (36 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von etwa 500 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 18.000 Euro. Im Fall der Anerkennung von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit ausländischer Berufsqualifikation ergeben sich bei etwa 477 neuen Anträgen auf Anerkennung Einsparungen in Höhe von 355.000 Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (382 Personen), also etwa 191.000 Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 284.000 Euro. Bislang wird in etwa 42 Prozent aller 477 neuen Anträge aus Drittstaaten ein Sachverständigengutachten erstellt (200 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 355.000 Euro. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 95) eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 95 neuen Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 40 Fällen (42 Prozent von 95) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 71.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von 284.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 477 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (48 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von etwa 2.500 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 120.000 Euro. Im Fall der Anerkennung von Hebammen mit ausländischer Berufsqualifikation ergeben sich bei etwa 219 neuen Anträgen auf Anerkennung Einsparungen in Höhe von 129.500 Euro pro Jahr nach Abzug von Mehrkosten durch mehr Kenntnisprüfungen. Die Einsparungen ergeben sich zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (175 Personen), also etwa 87.500 Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 53.000 Euro. Bislang wird in etwa 30 Prozent aller 219 neuen Anträge aus Drittstaaten ein Sachverständigengutachten erstellt (66 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 66.000 Euro, ausgehend von geschätzt 1.000 Euro pro Fall. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 44) eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 44 neuen Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 13 Fällen (30 Prozent von 44) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 13.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von 53.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung des Wahlrechts wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 219 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (22 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei geschätzten Kosten von etwa 500 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 11.000 Euro. Kommunen Den Kommunen entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 10. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3207 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 553/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht10. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3207
  4. Bundestag: 1. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4990
  6. Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  7. Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  8. Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  9. Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
  10. Im Bundesgesetzblatt verkündet28. Juli 2026

Im Bundestag gesagt

13 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.