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Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2507
Was ändert sich?
Unternehmen bekommen leichter Geld am Kapitalmarkt: Wertpapiere dürfen künftig bis 12 statt 8 Millionen Euro ohne Prospekt angeboten werden, Aktien dürfen weniger als 1 Euro Nennwert haben, und mehrere Melde- und Berichtspflichten entfallen.
Ab wann: Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile gestuft am 5. März 2026, 5. Juni 2026, 10. Juli 2026, 4. Dezember 2026, 30. Dezember 2026, 10. Januar 2028 und 10. Januar 2030KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD, Linke
Verkündet am 9. Februar 2026 im BGBl I 2026, 33. In Kraft seit 10. Februar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Förderung des Wirtschaftswachstums und Mobilisierung privater Finanzmittel durch umfassende Maßnahmen zur Erleichterung des Finanzierungszugangs für Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarkts und damit auch des Venture-Capital-Ökosystems …
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sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben, Vertriebserleichterungen für Wertpapiere, Verbesserung steuerlicher Rahmenbedingungen, Erleichterung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien, Bürokratieabbau; Umsetzung kapitalmarktrechtlicher EU-Rechtsakte zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion; Änderung von 29 Gesetzen und 13 Rechtsverordnungen, Folgeänderungen in 8 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/790 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 790, 08.03.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2024/791 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L 791, 08.03.2024) ; Verordnung (EU) 2023/2845 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 2845, 27.12.2023) ; Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 2811, 14.11.2024) ; Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23, Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 2809, 14.11.2024 ; L 90190, 28.02.2025 ; Richtlinie (EU) 2024/2810 vom 23.Oktober 10.2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L 2810, 14.11.2024 ; Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L 2864, 20.12.2023 ; L 90411, 15.07.2024) ; Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L 2859, 20.12.2023 ; L 90097, 12.02.2024 ; ABl. L3005, 12.12.2024 ; Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L 2869, 20.12.2023 ; Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 1640, 19.06.2024 Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen betr. Körperschaftsteuerrecht für Sparkassen, Umsetzung der EU-Geldtransferverordnung, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Veröffentlichungen über das einheitliche europäische Zugangsportal (European Single Acess Point – ESAP), Übersendung von Wertpapierhandel-Prüfungsberichten, Handel am KMU Wachstumsmarkt, Einbeziehung der Anlagebedingungen in den Investmentvertrag u.a.; redaktionelle Korrekturen; Änderung von 2 weiteren Gesetzen Bezug: Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150, 09.06.2023, S.1 ; Abl. L 90032, 17.10.2023)
Wer ist betroffen?
- Eltern, die für ihr minderjähriges Kind ein Konto eröffnenEntlastung
Die Kontoeröffnung für Minderjährige wird einfacher; pro Fall entfallen 0,95 Euro Sachkosten.
Laut Entwurf 138.600 Betroffene
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„Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige im Geldwäschegesetz von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 131.670 Euro (138.600 Fälle pro Jahr zu je 0,95 Euro an Sachkosten) entlastet.“
- Anlegerinnen und Anleger, die über Fonds in Infrastruktur und erneuerbare Energien investieren wollenEntlastung und Belastung
Fonds dürfen künftig unbegrenzt in gewerbliche Personengesellschaften und andere Fonds investieren; zugleich werden Einkünfte aus erneuerbaren Energien und Infrastruktur generell besteuert, bestehende Steuerbefreiungen entfallen insoweit.
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„Dies kommt sowohl den finanzierten Unternehmen als auch den Anlegern zugute, die in wichtige Transformations- und Infrastrukturprojekte investieren wollen.“
- Verbraucherinnen und Verbraucher allgemeinEntlastungindirekt
Geringere Finanzierungs- und Bürokratiekosten der Unternehmen sollen sich laut Entwurf positiv auf das Preisniveau auswirken.
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„Vielmehr dienen die Änderungen dazu, Finanzierungsaufwand und Bürokratiekosten für die Unternehmen zu reduzieren, was sich auch positiv auf das allgemeine Preisniveau und damit letztlich das Verbraucherpreisniveau auswirken wird.“
- Junge Unternehmen und Start-ups, die Kapital aufnehmenEntlastung
Sie können Wertpapiere bis 12 statt 8 Millionen Euro ohne Prospekt anbieten und mit entsprechender Satzungsregelung Aktien unter 1 Euro Nennwert ausgeben.
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„Als weitere Maßnahme zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen gerade für Wachstumsunternehmen wird die Möglichkeit geschaffen, dass diese mit einer entsprechenden Vorkehrung in der Unternehmenssatzung Aktien mit einem geringeren Nennwert als ein Euro herausgeben dürfen.“
- Unternehmen, die außerbörsliche Derivate (OTC-Derivate) nutzenEntlastung
Nur noch rund 600 statt etwa 1.500 Unternehmen müssen die Einhaltung der Vorgaben durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen.
Laut Entwurf 1.500 Betroffene
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„Dies reduziert die Anzahl der betroffenen Unternehmen von ca. 1.500 auf 600.“
- Banken und WertpapierinstituteEntlastung und Belastung
Meldepflichten zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister sowie das Millionenkreditmeldewesen entfallen; für die Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt 85,8 Millionen Euro.
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„Es entsteht der Wirtschaft, insbesondere durch notwendige Umstellungen aufgrund der Implementierung des Listing Act, des MiFiR Review sowie der ESAP- Omnibus-Richtlinie zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 85 758 308,62 Euro, der auf EU-rechtlichen Vorgaben beruht.“
- Genossenschaften, die Anteile über Schwarmfinanzierung anbietenEntlastung
Die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen gelten künftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen.
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„Durch eine Änderung im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) (Artikel 21) sind die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen anwendbar.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Steuermindereinnahmen aufgrund der Änderungen im Einkommensteuergesetz und der Änderungen im Investmentsteuergesetz sind nicht quantifizierbar. Die Regelungen im Investmentsteuergesetz zur längeren Gültigkeit der Statusbescheinigung (fünf statt drei Jahre) führen beim Bundeszentralamt für Steuern ab dem Haushaltsjahr 2028 zu einem Minderbedarf von jährlich 373 000 Euro sowie von insgesamt 2,7 Planstellen/Stellen. …
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Es entstehen keine einmaligen Bedarfe für die Umstellung. Die Aufschlüsselung der genannten Minderbedarfe ist aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 131.670 Euro (138.600 Fälle pro Jahr zu je 0,95 Euro an Sachkosten) entlastet. Darüber hinaus entsteht den Bürgerinnen und Bürgern kein Erfüllungsaufwand. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz führt insgesamt zu einer spürbaren Entlastung der Wirtschaft von Erfüllungsaufwand von 76 130 290,30 Euro jährlich. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel von 58 497 228,40 Euro jährlich. Es entsteht der Wirtschaft, insbesondere durch notwendige Umstellungen aufgrund der Implementierung des Listing Act, des MiFiR Review sowie der ESAP- Omnibus-Richtlinie zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 85 758 308,62 Euro, der auf EU-rechtlichen Vorgaben beruht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Diesbezüglich erfolgen Entlastungen von 59 256 287 Euro jährlich. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Entwurf entlastet die Verwaltung von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 13 733 959,61 Euro, davon auf Bundesebene 13 719 959,61 Euro sowie auf Landesebene 14 630 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 4,7 Millionen Euro für die Implementierung der europäischen ESAP-Omnibus-Richtlinie und fällt vollständig auf Bundesebene an.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Vielmehr dienen die Änderungen dazu, Finanzierungsaufwand und Bürokratiekosten für die Unternehmen zu reduzieren, was sich auch positiv auf das allgemeine Preisniveau und damit letztlich das Verbraucherpreisniveau auswirken wird. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 550/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. November 2025 · BT-Drs. 21/2507
- Bundestag: 1. Lesung7. November 2025 · BT-PlPr. 21/38
- Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung17. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3343
- Bundestag: 2. Lesung19. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/51
- Bundestag: 3. Lesung19. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/51
- Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Im Bundesgesetzblatt verkündet9. Februar 2026
Im Bundestag gesagt
24 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Lars Klingbeil · Bundesmin., Bundesministerium der Finanzen7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4283B
- Kay Gottschalk · MdB, AfD7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4284C
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4288A
- Katharina Beck · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4289C
- Lisa Schubert · MdB, DIE LINKE7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4290C
- Frauke Heiligenstadt · MdB, SPD7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4291C
- Hauke Finger · MdB, AfD7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4292C
- Fritz Güntzler · MdB, CDU/CSU7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4293C
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4294C
- Dr. Klaus Wiener · MdB, CDU/CSU7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4295B
- Dr. Philipp Rottwilm · MdB, SPD7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4296B
- Philip M. A. Hoffmann · MdB, CDU/CSU7. November 2025 · Plenarprotokoll 21/38, S. 4297A
- Dr. Wiebke Esdar · MdB, SPD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6081A
- Kay Gottschalk · MdB, AfD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6081D
- Fritz Güntzler · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6085C
- Katharina Beck · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6086C
- Lisa Schubert · MdB, DIE LINKE19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6087D
- Dr. Philipp Rottwilm · MdB, SPD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6089A
- Rainer Groß · MdB, AfD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6090A
- Philip M. A. Hoffmann · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6091A
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6091D
- Johannes Schraps · MdB, SPD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6092B
- Dr. Klaus Wiener · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6094D
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6095D