- Wirtschaft und Handel
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2509
Was ändert sich?
Für Banken mit verschachtelten Tochterunternehmen wird technisch neu geregelt, wie viel Eigenkapital und Verbindlichkeiten sie als Verlustpuffer vorhalten müssen. Banken, die im normalen Insolvenzverfahren abgewickelt würden, sind davon ausgenommen.
Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke · dagegen: AfD
Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 344. In Kraft seit 23. Dezember 2025
Worum geht es?
Umsetzung technischer Vorgaben für Banken mit mehreren Tochterunternehmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung, Verhinderung einer überproportionalen Belastung von Tochtergesellschaften, Ausnahme von der Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidierende Banken; …
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Änderung und Einfügung versch. §§ Sanierungs- und Abwicklungsgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1174 vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 1174, 22.04.2024)
Wer ist betroffen?
- Banken mit verschachtelten Konzernstrukturen ("Daisy Chains")Entlastung
Bei mehrstufigen Konzernstrukturen wird neu bestimmt, wie der Verlustpuffer berechnet wird, sodass Tochtergesellschaften nicht überproportional belastet werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dabei wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden.“
- Kleinere Banken, die im Insolvenzverfahren abgewickelt würdenEntlastung
Sie müssen keine Verlustpuffer aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für eine Abwicklung aufbauen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Kleinere Institute, die im Insolvenzverfahren abgewickelt würden, blieben wie bisher von den Anforderungen ausgenommen – auch das sei angemessen und verhältnismäßig.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Bestimmungen der Richtlinie werden in Deutschland bereits …
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auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR) angewandt, die inhaltsgleiche Bestimmungen für Banken unter Aufsicht der Europäischen Zentralbank enthält und unmittelbar ohne nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten gilt. Dadurch ergeben sich keine Änderungen in der Anwendung der neuen Bestimmungen, die sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auswirkten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neuen Bestimmungen der Richtlinie bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung angewandt werden, die bereits unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, …
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hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 551/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. November 2025 · BT-Drs. 21/2509
- Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3111
- Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Johannes Schraps · MdB, SPD4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5574D
- Rainer Groß · MdB, AfD4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5575C
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5576C
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5577C
- Philip M. A. Hoffmann · MdB, CDU/CSU4. Dezember 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/47, S. 5599C
- Lisa Schubert · MdB, DIE LINKE4. Dezember 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/47, S. 5600B