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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 563/25

Was ändert sich?

Verstöße gegen EU-Sanktionen werden umfassender bestraft: auch das Verschleiern von Vermögen und leichtfertige Verstöße bei Dual-Use-Gütern. Die bisherige 48-Stunden-Frist entfällt, humanitäre Hilfe bleibt straffrei.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke

Verkündet am 5. Februar 2026 im BGBl I 2026, 27. In Kraft seit 6. Februar 2026

Worum geht es?

Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwecks Harmonisierung und Vereinheitlichung der Sanktionsdurchsetzung durch Angleichung der strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen: Anpassung …

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und Ergänzung der Straftatbestände, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten, Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, Erweiterung der Meldepflichten, Strafbewehrung in besonders schweren Fällen und der leichtfertigen Begehung von bestimmten Sanktionsverboten betr. Dual-Use-Güter sowie der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person, Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen; Kriminalisierung auch sanktionsrechtlicher Investitionsverbote, Aufnahme einer Regelung zur Bußgeldbewehrung gegenüber juristischen Personen sowie zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsdurchsetzungsbehörden; Anpassung nationaler Bestimmungen betr. Waffenembargos an EU-Sanktionsverordnungen; Schließung einer Ahndungslücke betr. Strafbewehrung fahrlässig begangener Verstöße gegen Bestimmungen der Anti-Folter-Verordnung; Ermöglichung des Zugangs zuständiger Behörden zu Kopien von Personalausweisen und Pässen im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse sowie der diesbez. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Inhabers; Folgeänderungen; Änderung versch. §§ Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsordnung sowie §§ 3 und 10 Zollfahndungsdienstgesetz, Einfügung § 95a und Änderung §§ 14 und 98 Aufenthaltsgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht) (ABl. L, 2024/1226, 29.04.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anti-Folter-Verordnung) (ABl. L 30, 31.01.2019, S. 1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 498/24 (GESTA 20. WP E063) in erweiterter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ergänzung wieder wirksam gewordener UN-Resolutionen bezüglich Iran, Regelungen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen sowie zur Bestellung eines Anteilspflegers; rechtsförmliche Änderungen; Zusätzliche Änderung § 5a, erneute Änderung § 13 und Einfügung zahlreicher §§ Außenwirtschaftsgesetz, erneute Änderung §§ 75 und 82 Außenwirtschaftsverordnung sowie zusätzliche Änderung § 175 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug: Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 2025/1494, 19.07.2025, S. 1)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für die Zollverwaltung entsteht infolge der AWG-Änderungen, insbesondere aufgrund der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie dem auf Grundlage einheitlicher Strafvorschriften notwendigen …

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Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der damit einhergehenden ansteigenden Zahl von gegenseitigen Unterstützungsersuchen und der verstärkten Einbindung von Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) im Jahr 2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive Versorgungsrücklage und personalbezogenen Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von rund 1.585.000 Euro sowie jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von internationalen Schulungen in Höhe von 20.000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen jährliche Personalkosten in Höhe von 3.171.000 Euro an. Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20.000 Euro für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen. Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645.000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich. Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098.000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300.000 Euro. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. …

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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio. Euro. Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244.000 Euro. Davon entfallen rund 122.000 Euro auf die Einrichtung einer neuen Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und rund 1.122.000 Euro auf die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten Amts- und Rechtshilfeverfahren beim Zollfahndungsdienst. Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361.000 Euro. Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882.000 Euro.

Weitere Kosten

Es fallen keine weiteren Kosten an. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2508 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 563/25
  2. Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  3. Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  4. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung14. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3637
  5. Bundestag: 2. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
  6. Bundestag: 3. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
  7. Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
  8. Im Bundesgesetzblatt verkündet5. Februar 2026

Im Bundestag gesagt

7 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.