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Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 563/25
Was ändert sich?
Verstöße gegen EU-Sanktionen werden umfassender bestraft: auch das Verschleiern von Vermögen und leichtfertige Verstöße bei Dual-Use-Gütern. Die bisherige 48-Stunden-Frist entfällt, humanitäre Hilfe bleibt straffrei.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke
Verkündet am 5. Februar 2026 im BGBl I 2026, 27. In Kraft seit 6. Februar 2026
Worum geht es?
Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwecks Harmonisierung und Vereinheitlichung der Sanktionsdurchsetzung durch Angleichung der strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen: Anpassung …
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und Ergänzung der Straftatbestände, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten, Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, Erweiterung der Meldepflichten, Strafbewehrung in besonders schweren Fällen und der leichtfertigen Begehung von bestimmten Sanktionsverboten betr. Dual-Use-Güter sowie der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person, Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen; Kriminalisierung auch sanktionsrechtlicher Investitionsverbote, Aufnahme einer Regelung zur Bußgeldbewehrung gegenüber juristischen Personen sowie zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsdurchsetzungsbehörden; Anpassung nationaler Bestimmungen betr. Waffenembargos an EU-Sanktionsverordnungen; Schließung einer Ahndungslücke betr. Strafbewehrung fahrlässig begangener Verstöße gegen Bestimmungen der Anti-Folter-Verordnung; Ermöglichung des Zugangs zuständiger Behörden zu Kopien von Personalausweisen und Pässen im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse sowie der diesbez. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Inhabers; Folgeänderungen; Änderung versch. §§ Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsordnung sowie §§ 3 und 10 Zollfahndungsdienstgesetz, Einfügung § 95a und Änderung §§ 14 und 98 Aufenthaltsgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht) (ABl. L, 2024/1226, 29.04.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anti-Folter-Verordnung) (ABl. L 30, 31.01.2019, S. 1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 498/24 (GESTA 20. WP E063) in erweiterter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ergänzung wieder wirksam gewordener UN-Resolutionen bezüglich Iran, Regelungen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen sowie zur Bestellung eines Anteilspflegers; rechtsförmliche Änderungen; Zusätzliche Änderung § 5a, erneute Änderung § 13 und Einfügung zahlreicher §§ Außenwirtschaftsgesetz, erneute Änderung §§ 75 und 82 Außenwirtschaftsverordnung sowie zusätzliche Änderung § 175 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug: Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 2025/1494, 19.07.2025, S. 1)
Wer ist betroffen?
- Unternehmen im Außenhandel und ExportBelastung
Mehr Verstöße gegen EU-Sanktionen sind strafbar, darunter Transaktionsverbote, Finanzsanktionen und das Verschleiern von Vermögen.
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„Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;“
- Ausführer von Dual-Use- und RüstungsgüternBelastung
Auch leichtfertige, also nicht absichtliche Verstöße gegen bestimmte Sanktionsverbote bei Dual-Use- und Rüstungsgütern können bestraft werden.
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„Gemäß § 17 Absatz 5 AWG und dem neuen § 18 Absatz 8a AWG sind leichtfertige Verstöße nur bezüglich Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern strafbewehrt.“
- Menschen und Firmen, die von sanktioniertem Vermögen wissen (Meldepflicht für jedermann)Belastung
Wer eine bestehende Meldepflicht zu Vermögen sanktionierter Personen verletzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bestraft werden.
Zu tun: Meldung an die zuständige Stelle
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„Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18 Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG“
- Anwältinnen, Anwälte und andere rechtsberatende BerufeEntlastung
Sie sind von der strafbewehrten Meldepflicht ausgenommen, wenn ihnen die Informationen beruflich anvertraut wurden.
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„hiervon ausgenommen sind gemäß § 18 Absatz 13 AWG die rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt gegeben worden sind“
- Helferinnen und Helfer humanitärer HilfeEntlastung
Handlungen, die humanitärer Hilfe für bedürftige Personen dienen, bleiben straffrei.
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„Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in § 18 Absatz 11 AWG;“
- Banken und andere KreditinstituteBelastung
Die bisherige Schonfrist von 48 Stunden nach Inkrafttreten neuer Sanktionen entfällt; Sanktionen müssen sofort beachtet werden.
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„Andererseits war zuvor in § 18 Absatz 11 AWG mit der 48-Stunden-Frist eine Ausnahme vorgesehen, die nicht mehr beibehalten werden kann.“
- Deutsche Tochterunternehmen sanktionierter russischer Mutterkonzerne und ihre BeschäftigtenEntlastung und Belastung
Solche Unternehmen können per Anordnung unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt werden und dürfen dann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
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„Mit der Regelung wird europäischen Tochterunternehmen eines im Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmens weiterhin die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ermöglicht.“
- Personen, die sanktionierten Personen die Einreise ermöglichenBelastung
Wer einer mit einem Einreiseverbot gelisteten Person die Einreise ermöglicht, macht sich künftig strafbar.
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„Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a AufenthG.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für die Zollverwaltung entsteht infolge der AWG-Änderungen, insbesondere aufgrund der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie dem auf Grundlage einheitlicher Strafvorschriften notwendigen …
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Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der damit einhergehenden ansteigenden Zahl von gegenseitigen Unterstützungsersuchen und der verstärkten Einbindung von Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) im Jahr 2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive Versorgungsrücklage und personalbezogenen Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von rund 1.585.000 Euro sowie jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von internationalen Schulungen in Höhe von 20.000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen jährliche Personalkosten in Höhe von 3.171.000 Euro an. Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20.000 Euro für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen. Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645.000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich. Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098.000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300.000 Euro. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio. Euro. Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244.000 Euro. Davon entfallen rund 122.000 Euro auf die Einrichtung einer neuen Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und rund 1.122.000 Euro auf die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten Amts- und Rechtshilfeverfahren beim Zollfahndungsdienst. Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361.000 Euro. Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882.000 Euro.
- Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 563/25
- Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung14. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3637
- Bundestag: 2. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
- Bundestag: 3. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
- Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Im Bundesgesetzblatt verkündet5. Februar 2026
Im Bundestag gesagt
7 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Tilman Kuban · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6375B
- Dr. Malte Kaufmann · MdB, AfD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6376A
- Daniel Walter · MdB, SPD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6377A
- Michael Kellner · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6378A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6379A
- Thomas Bareiß · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6379C
- Mathias Weiser · MdB, AfD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6380B