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Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2506
Was ändert sich?
Bau und Umbau von Anlagen für Wasserstoff – etwa Elektrolyseure, Speicher, Leitungen und Importterminals – sollen schneller genehmigt werden. Solche Projekte gelten künftig als überragendes öffentliches Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 1. April 2026 im BGBl I 2026, 84. In Kraft seit 2. April 2026
Worum geht es?
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich der Wasserstoffinfrastruktur und damit des Markthochlaufs von Wasserstoff insgesamt im Rahmen der Transformation zur klimaneutralen Volkswirtschaft und gemäß EU-Vorgaben im Energie- und Klimabereich: …
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Verankerung des Grundsatzes der Erzeugung, Anlandung und Verteilung von Wasserstoff in überragendem öffentlichem Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung für immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Verfahren, Planfeststellungsverfahren sowie Umweltverträglichkeitsprüfung, insbes. durch Vorgaben für den digitalen Austausch von Planungsunterlagen, Einführung oder Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen, Erleichterungen bei der Umrüstung bestehender Gasleitungen und -speicher in Wasserstoffleitungen und -speicher, erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Verfahren, Übernahme und Anwendung von Instrumenten der Beschaffungsbeschleunigung im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren für Vorhaben des Wasserstoffmarkthochlaufs; Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ in 6 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung Bezug: Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, S. 1) Vorgaben zur Netto-Treibhausgasneutralität im Bundes-Klimaschutzgesetz siehe GESTA 19. WP N030 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 265/24 (GESTA 20. WP E052) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Anlagen, u.a. solche zur Umwandlung flüssiger organischer Wasserstoffträger zu Wasserstoff, zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie Dampfreformierungs- und Hydrierungsanlagen, Ermöglichung von Planfeststellungsverfahren für den Anschluss von Elektrolyseuren an das Stromnetz, Erweiterung des Behördenbegriffs auf die Träger öffentlicher Belange, Übertragung von Regelungen auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf Wasserstoff, Beschleunigung und rechtssichere Ausgestaltung bereits begonnener Verfahren, Vermeidung doppelter Strukturen im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Vorlage von Regelungen zur besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur sowie zur gezielten Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, insbes. kleiner Handwerksbetriebe, im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs, Einsatz für die Verlängerung der Strompreiskompensation über das Jahr 2030 hinaus und die Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure, Prüfung einer auch zukünftigen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten von Elektrolyseuren durch die Bundesnetzagentur; Erneute Änderung §§ 2, 3, 9 und 10 Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, § 16c Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 48 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 11c und 70 Wasserhaushaltsgesetz und §§ 43a und 43l sowie zusätzliche Änderung §§ 35j, 43 und 118 Energiewirtschaftsgesetz
Wer ist betroffen?
- Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Anlandung oder Verteilung von Wasserstoff planen und betreibenEntlastung
Ihre Vorhaben gelten als überragendes öffentliches Interesse und als der öffentlichen Sicherheit dienend, wodurch sie bei Abwägungen in Genehmigungsverfahren stärker gewichtet werden.
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„Für die Anwendung dieser Gesetze regelt jedoch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG), dass die Anlagen im Anwendungsbereich des WasserstoffBG im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.“
- Antragsteller in Genehmigungsverfahren für WasserstoffanlagenEntlastung
Genehmigungsunterlagen können elektronisch eingereicht werden, was pro Antrag rund 2.000 Euro Druckkosten spart.
Zu tun: Unterlagen elektronisch einreichen
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„Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz gemäß den Artikeln 2 und 7 kann im Einzelfall eine Ersparnis von - 2.000 Euro angenommen werden.“
- Betreiber von Gas- und WasserstoffnetzenEntlastung
Für rund 75 Netzinfrastrukturvorhaben pro Jahr sinkt der Aufwand um insgesamt etwa 150.000 Euro jährlich, und Gasleitungen lassen sich leichter auf Wasserstoff umstellen.
Laut Entwurf 75 Betroffene
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„Eine jährliche Gesamtfallzahl für betroffene Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p. a. geschätzt.“
- Unternehmen, die natürlichen Wasserstoff oder Helium aufsuchen und fördern wollenEntlastung
Sie müssen keine Verträge mehr mit Grundstückseigentümern über die Rechte an den betroffenen Grundstücken schließen.
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„Mit der Einführung von Wasserstoff und Helium als bergfreie Bodenschätze im Rahmen des Artikels 4 findet eine Entlastung der Wirtschaft statt, da die Vorhabenträger keine Verträge mehr mit den Eigentümern über die Rechte an den betroffenen Grundstücken schließen müssen.“
- Betreiber von Wasserstoffspeichern und ImportterminalsEntlastung
Bestehende Erleichterungen für Windenergieanlagen an Land gelten künftig auch für Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals.
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„Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden bestehende Erleichterungen für Windenergieanlagen an Land auch auf Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals ausgedehnt.“
- Menschen und Unternehmen, die gegen ein Wasserstoffvorhaben klagen wollenBelastung
Bei einem Teil der Vorhaben entscheidet das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz, eine Tatsacheninstanz entfällt.
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„Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen – bis auf die nachstehenden Ausführungen zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten (VG) gegenüber. …
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Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab 2026 führen. Bis zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37.000 Euro geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. …
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Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz kann im Einzelfall eine Ersparnis von 2.000 Euro angenommen werden. Dies ist auch für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 150.000 Euro pro Jahr angenommen werden. Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die zuvor genannten Entlastungen verringern die Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird für den Einzelfall, d. h. pro Genehmigungsverfahren, eine Entlastung von 1.500 Euro geschätzt. Dies ist auch für das EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 112.500 Euro pro Jahr angenommen werden. Mit den Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG) wird ein Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird. Insgesamt ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
- Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. …
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Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert werden, für wie viele der bis 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der Elektrolyseure außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone dürfte unterhalb dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis 2030 samt infrastruktureller Anbindung in Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 (Destatis, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht – 2023) leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das Sozialgericht (SG) Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 562/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. November 2025 · BT-Drs. 21/2506
- Bundestag: 1. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. Februar 2026 · BT-Drs. 21/4326
- Bundestag: 2. Lesung26. Februar 2026 · BT-PlPr. 21/59
- Bundestag: 3. Lesung26. Februar 2026 · BT-PlPr. 21/59
- Bundesrat: 2. Durchgang27. März 2026 · BR-PlPr. 1063
- Im Bundesgesetzblatt verkündet1. April 2026
Im Bundestag gesagt
16 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Fabian Gramling · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4189B
- Manfred Schiller · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4190A
- Mahmut Özdemir (Duisburg) · MdB, SPD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4190C
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4191D
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4192C
- Elisabeth Winkelmeier-Becker · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4192D
- Mathias Weiser · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4193C
- Nicklas Kappe · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4194A
- Fabian Gramling · MdB, CDU/CSU26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7117A
- Raimond Scheirich · MdB, AfD26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7117D
- Mahmut Özdemir (Duisburg) · MdB, SPD26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7118D
- Katrin Uhlig · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7120A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7120D
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7121B
- Mathias Weiser · MdB, AfD26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7122A
- Nicklas Kappe · MdB, CDU/CSU26. Februar 2026 · Plenarprotokoll 21/59, S. 7122C