Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2511

Was ändert sich?

Die Sicherheitsregeln für Produkte werden an neues EU-Recht angepasst: Wichtige Sicherheitshinweise und Anleitungen müssen auf Deutsch vorliegen, Behörden können gegen Online-Marktplätze vorgehen, und bei Verstößen drohen neue Bußgelder.

Ab wann: Am 14. Tag nach der Verkündung des GesetzesKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Linke · dagegen: AfD, Grüne

Verkündet am 5. Februar 2026 im BGBl I 2026, 29. In Kraft seit 19. Februar 2026

Worum geht es?

Durchführungsbestimmungen zur Anwendung europäischer Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten ab dem 13. Dezember 2024 im Rahmen der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung: Bereinigung bisheriger Regelungen, Verfahrensregelungen, …

Mehr lesen

Bußgeld- und Straftatbestände, Aufhebung der Vorschriften zu den mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, terminologische Anpassungen, Klarstellungen, redaktionelle Anpassungen, Folgeänderungen; Änderung zahlreicher §§ und Einfügung § 30 Produktsicherheitsgesetz, Änderung zahlreicher §§ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, §§ 1 und 2 Verbraucherinformationsgesetz, § 1 BVL-Übertragungsverordnung sowie §§ 5 und 33 Digitale-Dienste-Gesetz; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG und der Richtlinie 87/357/EWG (ABl. L 135, 23.05.2023, S. 1) ; Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, 15.01.2002, S. 4) ; Richtlinie 87/357/EWG vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192, 11.07.1987, S.49) ; Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 231/24 (GESTA 20. WP G026) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anhebung der Obergrenze für den Finanzierungsanteil des Bundes für Beratungsangebote zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen auf 4,2 Mio Euro; Änderung § 31 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand …

Mehr lesen

begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/988 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/988 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für die neuen Bußgeldtatbestände des § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Klarstellende Regelungen, wie beispielsweise § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes, verursachen bei den ausführenden Marktüberwachungsbehörden keinen neuen zusätzlichen Aufwand (sog. Sowieso-Kosten).

Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes sind vernachlässigbar. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. …

Mehr lesen

November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2511 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 548/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. November 2025 · BT-Drs. 21/2511
  3. Bundestag: 1. Lesung7. November 2025 · BT-PlPr. 21/38
  4. Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung17. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3325
  6. Bundestag: 2. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
  7. Bundestag: 3. Lesung18. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/50
  8. Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet5. Februar 2026

Im Bundestag gesagt

17 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.