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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2512

Was ändert sich?

Der Bund zahlt 29 Milliarden Euro für den Umbau der Krankenhäuser, statt das Geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu nehmen. Die neue Vorhaltevergütung startet ein Jahr später, und Kliniken sollen leichter Ausnahmen von Qualitätsvorgaben bekommen.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; einzelne Stufen gestaffelt: 2026 und 2027 budgetneutral, Konvergenzphase 2028 und 2029, volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung ab 2030KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 14. April 2026 im BGBl I 2026, 98. In Kraft seit 15. April 2026

Worum geht es?

Erleichterung der praktischen Umsetzung der Änderungen in der vergangenen Wahlperiode zur qualitativen und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung: Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds, Erweiterung …

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von Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern, Überarbeitung von Leistungsgruppen und deren Qualitätskriterien für Krankenhausbehandlungen, Anpassung von Zwischenfristen insbes. zur Einführung der Vorhaltevergütung und betr. Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den Leistungsgruppen u.a.; Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Fortentwicklung der Krankenhausreform Beschlussempfehlung des Ausschusses: weitreichende Änderungen und Ergänzungen, u.a. betr. Einflussmöglichkeiten der Länder, Verkürzung von Wartezeiten, Transparenz der Behandlungsqualität, Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus, Leistungsgruppen, förderfähige Vorhaben, Pflegesätze und Pflegepersonaluntergrenzen; verlängerte Umsetzungsfristen, Ausnahmeregelungen und Finanzierungsfragen; Änderung von weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die zeitliche Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr entstehen keine neuen oder zusätzlichen Haushaltsausgaben. …

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Die damit in Verbindung stehenden und bereits mit dem KHVVG vorgesehenen Haushaltsausgaben verschieben sich lediglich um ein Jahr. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keine Haushaltsausgaben. Dies gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und die geänderten Regelungen zur Abrechnung von onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Etwaige Mehrbedarfe im Sach- und Personalhaushalt sind vollständig und dauerhaft im fachlich betroffenen Einzelplan gegenzufinanzieren. Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 29 Milliarden Euro (in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro). Gesetzliche Krankenversicherung Durch die Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds kann bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausgabenbelastung in Höhe von 25 Milliarden Euro in den Jahren 2026 bis 2035 vermieden werden. Die Finanzierung der Verwaltung des Transformationsfonds (im Jahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 2,7 Millionen Euro jährlich) erfolgt aus den Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG. Dem gegenüber stehen Minderbelastungen aus der Streichung des vollständigen Übertrags der Restmittel des Krankenhausstrukturfonds an den Transformationsfonds in Höhe eines niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrages über die Laufzeit des Transformationsfonds.

Erfüllungsaufwand

Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge …

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sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für die Krankenhäuser einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Dies gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und die geänderten Regelungen zur Abrechnung der onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Die Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich entlastet. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand infolge der gesetzlichen Änderungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Krankenhäuser werden entlastet, da die in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vorgesehene Vorgabe entfällt, für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um gegenüber dem jeweiligen Land den Nachweis einer Prüfung des Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers zu erbringen. Die Krankenhäuser werden geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich entlastet. Hierbei handelt es sich um eine Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen als Beihilfeträger einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die Landesplanungsbehörden werden dadurch entlastet, dass die für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds bislang vorgesehene Pflicht der Länder, gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nachzuweisen, dass sie das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mittels eines vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testats einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers geprüft haben, gestrichen wird.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2512 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 554/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. November 2025 · BT-Drs. 21/2512
  3. Bundestag: 1. Lesung12. November 2025 · BT-PlPr. 21/39
  4. Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung4. März 2026 · BT-Drs. 21/4527
  6. Bundestag: 2. Lesung6. März 2026 · BT-PlPr. 21/63
  7. Bundestag: 3. Lesung6. März 2026 · BT-PlPr. 21/63
  8. Bundesrat: 2. Durchgang27. März 2026 · BR-PlPr. 1063
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet14. April 2026

Im Bundestag gesagt

23 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.