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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3192
Was ändert sich?
Strafverfolger aus EU-Staaten können künftig Daten wie Bestands-, Verkehrs- oder Inhaltsdaten direkt bei Internet- und Telekomanbietern anfordern oder sichern lassen. Anbieter müssen dafür eine Kontaktstelle in der EU einrichten, sonst drohen Bußgelder.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 17 und weitere) treten am 18. August 2026 in Kraft.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Linke · Enthaltung: Grüne
Verkündet am 12. März 2026 im BGBl I 2026, 64. In Kraft seit 13. März 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Umsetzung sowie Durchführung europäischer Vorgaben zur Implementierung des sog. "E-Evidence"-Mechanismus zur EU-weiten Strafverfolgung im digitalen Raum: Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren, Pflichten des Bundesamtes für Justiz als zentrale Behörde, Datenaustausch; …
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Durchführungsvorschriften zu Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen: Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Statistikpflichten, Rechtsschutz, Rechtsbehelfe, Bußgeldvorschriften; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis; Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 170 Telekommunikationsgesetz sowie Einfügung §§ 13a und 24a Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz Bezug: Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191, 28.07.2023, S. 118) ; Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191, 28.07.2023, S. 181) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen; Annahme einer Entschließung
Wer ist betroffen?
- Menschen, deren Daten von einer Herausgabeanordnung betroffen sindEntlastung und Belastung
Ihre bei Anbietern gespeicherten Teilnehmer-, Verkehrs- oder Inhaltsdaten können von Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Staaten angefordert werden; sie sind grundsätzlich unverzüglich darüber zu informieren und können im Anordnungsstaat Rechtsbehelfe einlegen.
Zu tun: Rechtsbehelf im Anordnungsstaat einlegen
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„Gegen Herausgabeanordnungen normiert die Verordnung für von der Datenabfrage Betroffene das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe im Anordnungsstaat.“
- Anwältinnen, Ärztinnen und andere BerufsgeheimnisträgerBetroffen, ohne Kostenfolge
Auf ihre bei Diensteanbietern gespeicherten Daten haben über eine Europäische Herausgabeanordnung grundsätzlich nur deutsche Ermittlungsbehörden Zugriff, die die Beschlagnahmeverbote beachten müssen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Auf die (bei Diensteanbietern gespeicherten) Daten in Deutschland ansässiger Berufsgeheimnisträger haben somit mittels einer Europäischen Herausgabeanordnung nur die deutschen Ermittlungsbehörden Zugriff, welche die Beschlagnahmeverbote der StPO zu berücksichtigen haben.“
- Internet- und Telekommunikationsanbieter (Diensteanbieter)Belastung
Sie müssen einen Adressaten in der EU benennen, angeforderte Daten innerhalb von zehn Tagen (in Notfällen acht Stunden) herausgeben und Daten sichern; Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Zu tun: Adressaten benennen und Anordnungen befolgen
Laut Entwurf 9.000 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Bußgeldtatbestand ahndet Zuwiderhandlungen der Diensteanbieter gegen die ihnen auferlegten Pflichten aus dem Stammgesetz sowie der Verordnung (EU) 2023/1543.“
- Diensteanbieter, die Daten an Behörden liefernEntlastung
Sie können beim Anordnungsstaat die Erstattung ihrer Kosten für die Datenauskunft beantragen, sofern dies auch in vergleichbaren nationalen Fällen vorgesehen ist.
Zu tun: Kostenerstattung beantragen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Gemäß Artikel 14 der Verordnung können die Diensteanbieter beim Anordnungsstaat die Erstattung ihrer Kosten für die Datenauskunft beantragen, sofern dies in vergleichbaren nationalen Situationen vorgesehen ist.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund entstehen mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 einmalige Personalausgaben in Höhe von geschätzt 1 216 000 Euro. Ab dem Jahr 2027 bestehen geschätzte dauerhafte jährliche Personalausgaben in Höhe von 741 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. …
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Den Ländern entstehen zusätzliche Personalbedarfe in Höhe von insgesamt circa 273 000 Euro.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 126 000 Euro. …
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Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 1,3 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 123 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht im Jahr 2026 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 948 000 Euro. Dieser fällt ausschließlich auf der Bundesebene an. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 816 000 Euro. Dieser ist in Höhe von 257 000 Euro der Landesebene (inklusive Kommunen) zuzuschreiben; auf Bundesebene fallen hiervon rund 559 000 Euro an.
- Weitere Kosten
Für die vorliegenden Regelungen sind die Be- und Entlastungwirkungen für die Anordnungsbehörden aus den §§ 9 und 10 sowie die Belastungswirkungen an den zuständigen Amts- und Oberlandesgerichten durch die Rechtschutzvorschriften in den §§ 13 bis 17 zu berücksichtigen, außerdem die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden gemäß § 18 Absatz 2. …
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Da die Verordnung (EU) 2023/1543 die Abläufe für das Einholen der notwendigen Daten vereinfacht, müssen zukünftig weniger Stellen beteiligt werden. Hierfür kann eine Entlastungswirkung abgebildet werden, die sich für die
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht10. Oktober 2025 · BR-Drs. 560/25
- Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht10. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3192
- Bundestag: 1. Lesung19. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/51
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung28. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3904
- Bundestag: 2. Lesung29. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/56
- Bundestag: 3. Lesung29. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/56
- Bundesrat: 2. Durchgang6. März 2026 · BR-PlPr. 1062
- Im Bundesgesetzblatt verkündet12. März 2026
Im Bundestag gesagt
18 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Dr. Stefanie Hubig · Bundesmin., Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6132A
- Rainer Galla · MdB, AfD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6132D
- Susanne Hierl · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6133B
- Dr. Lena Gumnior · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6133D
- Jan Köstering · MdB, DIE LINKE19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6134D
- Dr. Johannes Fechner · MdB, SPD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6135C
- Knuth Meyer-Soltau · MdB, AfD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6136A
- Axel Müller · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6136D
- Dr. Martin Plum · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6137C
- Carmen Wegge · MdB, SPD29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6774A
- Knuth Meyer-Soltau · MdB, AfD29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6774D
- Carsten Müller (Braunschweig) · MdB, CDU/CSU29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6776A
- Dr. Lena Gumnior · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6776C
- Luke Hoß · MdB, DIE LINKE29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6777C
- Dr. Johannes Fechner · MdB, SPD29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6778B
- Thomas Fetsch · MdB, AfD29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6778D
- Axel Müller · MdB, CDU/CSU29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6779C
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU29. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/56, S. 6780B