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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2673

Was ändert sich?

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann ab Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei verdienen. Das gilt nur für Angestellte, für die der Arbeitgeber Rentenbeiträge zahlt – nicht für Selbstständige.

Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 361. In Kraft seit 1. Januar 2026

Worum geht es?

Einführung eines Steuerfreibetrags von 2 000 Euro monatlich für Einnahmen aus freiwilliger nichtselbständiger Beschäftigung im Rentenalter (sogen. Aktivrente); Änderung §§ 3, 41, 41b und 42b Einkommensteuergesetz, § 12 Wohngeldgesetz sowie § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung …

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Beschlussempfehlung des Ausschusses: Gewährung der Steuerbefreiung erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Folgeänderung zur Berücksichtigung bei der Wohngeldbemessung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 …

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- 134 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 1 Wirkung im Veranlagungsjahr.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. …

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Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus. Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 % dieser sozialversicherungspflichtig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. …

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November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2673 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht16. Oktober 2025 · BR-Drs. 589/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BT-Drs. 21/2673
  3. Bundestag: 1. Lesung14. November 2025 · BT-PlPr. 21/41
  4. Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3098
  6. Bundestag: 2. Lesung5. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/48
  7. Bundestag: 3. Lesung5. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/48
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

31 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.