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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2673
Was ändert sich?
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann ab Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei verdienen. Das gilt nur für Angestellte, für die der Arbeitgeber Rentenbeiträge zahlt – nicht für Selbstständige.
Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 23. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 361. In Kraft seit 1. Januar 2026
Worum geht es?
Einführung eines Steuerfreibetrags von 2 000 Euro monatlich für Einnahmen aus freiwilliger nichtselbständiger Beschäftigung im Rentenalter (sogen. Aktivrente); Änderung §§ 3, 41, 41b und 42b Einkommensteuergesetz, § 12 Wohngeldgesetz sowie § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung …
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Beschlussempfehlung des Ausschusses: Gewährung der Steuerbefreiung erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Folgeänderung zur Berücksichtigung bei der Wohngeldbemessung
Wer ist betroffen?
- Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter als Angestellte arbeitenEntlastung
Sie können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten.
Laut Entwurf 168.000 Betroffene
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„Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente).“
- Beschäftigte, die im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze noch arbeitenBelastung
Für den letzten Arbeitsmonat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keinen steuerfreien Betrag; dieser greift erst ab dem Folgemonat.
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„Es werden dadurch nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die tatsächlich ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze arbeiten.“
- Wohngeld beziehende Haushalte mit Aktivrenten-EinkünftenBelastung
Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente werden beim Jahreseinkommen für die Wohngeldberechnung mitgezählt.
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„Der zweite Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen stelle eine Folgeänderung im Wohngeldgesetz dar, mit der geregelt werde, dass die Auszahlungen aus der Aktivrente für die Bemessung des Jahreseinkommens zur Festlegung des Wohngeldes herangezogen würden.“
- Selbstständige, Freiberufler, Landwirte und Gewerbetreibende im RentenalterBetroffen, ohne Kostenfolge
Für sie gilt der steuerfreie Betrag nicht; eine Einbeziehung soll erst später geprüft werden.
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„Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der sog. Aktivrente durch eine weitere Einbeziehung von Selbständigen darüber hinaus zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können.“
- Arbeitgeber mit Beschäftigten im RentenalterBetroffen, ohne Kostenfolge
Sie ziehen die Steuerfreistellung monatlich beim Lohnsteuerabzug ab und bescheinigen die Höhe auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Zu tun: Steuerfreistellung im Lohnsteuerabzug berücksichtigen und bescheinigen
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„Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 …
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- 134 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 1 Wirkung im Veranlagungsjahr.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. …
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Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus. Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 % dieser sozialversicherungspflichtig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. …
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November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht16. Oktober 2025 · BR-Drs. 589/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BT-Drs. 21/2673
- Bundestag: 1. Lesung14. November 2025 · BT-PlPr. 21/41
- Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3098
- Bundestag: 2. Lesung5. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/48
- Bundestag: 3. Lesung5. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/48
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
31 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Lars Klingbeil · MdB, SPD14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4761D
- Gerrit Huy · MdB, AfD14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4762D
- Fritz Güntzler · MdB, CDU/CSU14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4764A
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4765A
- Sören Pellmann · MdB, DIE LINKE14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4766A
- Frauke Heiligenstadt · MdB, SPD14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4766C
- Diana Zimmer · MdB, AfD14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4767B
- Dr. Matthias Hiller · MdB, CDU/CSU14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4768B
- Dr. Armin Grau · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4769A
- Sarah Vollath · MdB, DIE LINKE14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4770A
- Parsa Marvi · MdB, SPD14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4770C
- Christian Douglas · MdB, AfD14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4771B
- Oliver Pöpsel · MdB, CDU/CSU14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4773A
- Heiko Hain · MdB, CDU/CSU14. November 2025 · Plenarprotokoll 21/41, S. 4774A
- Dagmar Schmidt (Wetzlar) · MdB, SPD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5645B
- Ulrike Schielke-Ziesing · MdB, AfD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5646B
- Dr. Carsten Linnemann · MdB, CDU/CSU5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5648A
- Andreas Audretsch · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5649B
- Heidi Reichinnek · MdB, DIE LINKE5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5651D
- Bernd Rützel · MdB, SPD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5653C
- Gerrit Huy · MdB, AfD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5654B
- Marc Biadacz · MdB, CDU/CSU5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5655A
- Dr. Armin Grau · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5656B
- Sarah Vollath · MdB, DIE LINKE5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5658A
- Frauke Heiligenstadt · MdB, SPD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5658D
- Thomas Stephan · MdB, AfD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5659C
- Dr. Stefan Nacke · MdB, CDU/CSU5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5660B
- Dr. Matthias Hiller · MdB, CDU/CSU5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5661A
- Jens Peick · MdB, SPD5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5662A
- Pascal Reddig · MdB, CDU/CSU5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5662D
- Peter Aumer · MdB, CDU/CSU5. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/48, S. 5663D