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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2672

Was ändert sich?

Wer ein reines Elektroauto bis Ende 2030 neu zulässt oder ein Auto komplett auf Elektroantrieb umrüstet, zahlt bis zu zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer – längstens bis zum 31. Dezember 2035.

Ab wann: 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD · Enthaltung: Linke

Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 342. In Kraft seit 1. Januar 2026

Worum geht es?

Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bei erstmaliger Zulassung zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2030 für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035; Änderung § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz …

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Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung der Elektromobilität durch Verlängerung der Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung bis 2035

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Länder - - - - - - - - - - Gem. …

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- - - - - - - - - - 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Durch dieses des Gesetzes entstehen für den Bund (Zollverwaltung) einmalige Ausgaben im Einzelplan 08 in Höhe von etwa 1.692.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch diesen Gesetzentwurf entsteht für den Bund (Zollverwaltung) Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1.692.000 Euro für einmalige Sachkosten. …

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Hiervon entfallen 884.000 Euro auf den Versand von ca. 1,7 Millionen Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die Druckkosten sowie 715.000 Euro auf externe Dienstleistungen zur Anpassung des IT-Verfahrens KraftSt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten* Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1 Artikel 1, § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz-E Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre. 1.700.506 Stück Steueränderungsbescheide einmalig im Jahr 2026 laut Generalzolldirektion. Steueränderungsbescheide für Bestandsfälle vor dem 31.12.2025 Sachkosten: Druck und Versand der Steueränderungsbescheide in Papierform per Brief. Keine elektronische Bekanntgabe der Bescheide möglich. 1.700.506*0,574 Euro = 977.000 Euro Geringfügig wegen vollautomatisierter Bescheiderteilung.

Weitere Kosten

Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. November 2025 An die Präsidentin …

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des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2672 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht16. Oktober 2025 · BR-Drs. 590/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BT-Drs. 21/2672
  3. Bundestag: 1. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
  4. Bundesrat: 1. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3109
  6. Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  7. Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

13 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.