- Gesundheit und Pflege
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3619
Was ändert sich?
Eine Niere darf künftig auch über Kreuz an fremde Paare oder anonym an Unbekannte gespendet werden, nicht mehr nur an nahestehende Menschen. Spenderinnen und Spender bekommen eine verpflichtende psychosoziale Beratung und eine feste Begleitperson.
Ab wann: Am ersten Tag des Monats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: Linke · Enthaltung: AfD
Verkündet am 18. Mai 2026 im BGBl I 2026, 143. In Kraft seit 1. Juni 2026
Worum geht es?
Erweiterung des Kreises der Organspender und -empfänger sowie Aufbau eines nationalen Programm zur Überkreuzlebendnierenspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren und Ermöglichung einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende: …
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Zulässigkeit einer Lebendorganspende auch bei Existenz eines verstorbenen Spenders, Annahme inkompatibler Organspendepaare und anonymer Nierenspender, Datenübermittlung an eine zentrale Stelle sowie Organisation der Entnahme und Übertragung durch die Transplantationszentren, entsprechende Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Stärkung des Spenderschutzes durch erweiterte Aufklärungspflichten und psychosoziale Beratung, Erweiterung der Spende von Organen und Gewebe in besonderen Fällen, Registeranbindung der Gewebeeinrichtungen u.a.; Änderung und Einfügung versch. §§ Transplantationsgesetz und Folgeänderungen in 7 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 378/24 (GESTA 20. WP M044) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung der Möglichkeiten von Überkreuznierenspenden und Änderungen zur Erteilung von Auskünften aus dem Register; redaktionelle Bereinigung
Wer ist betroffen?
- Menschen, die auf eine Spenderniere wartenEntlastung
Sie können künftig auch eine Niere über eine Überkreuzspende oder eine anonyme Spende erhalten, statt im Schnitt bis zu acht Jahre auf ein Organ von Verstorbenen zu warten.
Laut Entwurf 6.400 Betroffene
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„Insgesamt warteten Ende 2024 rund 6 400 Menschen, die als transplantabel gemeldet wurden, auf eine Spenderniere.“
- Menschen, die einem nahestehenden Angehörigen eine Niere spenden wollen, aber nicht passenEntlastung
Sie können künftig gemeinsam als Paar am Überkreuz-Programm teilnehmen: Sie spenden ihre Niere an eine fremde Person, und ihr Angehöriger erhält dafür eine passende Niere aus einem anderen Paar.
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„Bei der Überkreuzlebendnierenspende erfolgt die Entnahme der Niere jeder Spenderin oder jedes Spenders eines inkompatiblen Organspendepaars zum Zweck der Übertragung auf eine Empfängerin oder einen Empfänger eines anderen inkompatiblen Organspendepaars.“
- Menschen, die anonym eine Niere spenden möchtenEntlastung
Sie dürfen künftig eine Niere an eine ihnen unbekannte Person spenden, etwa an jemanden aus der Warteliste.
Laut Entwurf 3 Betroffene
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„Die anonyme nicht gerichtete Nierenspende ist die Spende zum Zweck der Übertragung auf eine oder einen der Spenderin oder dem Spender nicht bekannten Empfängerin oder Empfänger.“
- Lebendorganspenderinnen und -spenderEntlastung
Vor der Spende müssen sie verpflichtend psychosozial beraten werden, sie werden ausführlicher über Spätfolgen aufgeklärt und bekommen eine unabhängige Begleitperson für den gesamten Prozess.
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„Daher soll den Spenderinnen und den Spendern zusätzlich während des gesamten Spendeprozesses eine unabhängige Lebendspendebegleitperson zur Seite gestellt werden, an die sie jederzeit ihre Fragen und auch Zweifel richten können.“
- Menschen, die früher selbst eine Niere gespendet haben und nun eine brauchenEntlastung
Sie erhalten bei der Vergabe einer Spenderniere einen zusätzlichen Punktwert und werden dadurch auf der Warteliste bevorzugt berücksichtigt.
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„Zukünftig soll bei der Vermittlung von Nieren zugunsten einer Patientin und eines Patienten, die oder der zuvor eine Niere gespendet hat, dies im Verhältnis zu den anderen in der Warteliste aufgenommenen Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt werden.“
- Dialysepatientinnen und -patientenEntlastung
Eine Nierentransplantation kann künftig schon vor Beginn der Dialysepflicht möglich werden, weil der Vorrang der Spende von Verstorbenen wegfällt.
Laut Entwurf 97.000 Betroffene
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„Damit werden die Voraussetzungen für medizinisch vorzugswürdige präemptive (das heißt der Dialysepflichtigkeit vorbeugende) Nierentransplantationen geschaffen.“
- Gesetzlich KrankenversicherteEntlastung und Belastungindirekt
Für die Krankenkassen entstehen zunächst rund 4,4 Millionen Euro Mehrausgaben pro Jahr, langfristig werden durch wegfallende Dialysebehandlungen Einsparungen erwartet.
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„Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch das Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von jährlich 4,4 Millionen Euro, der sich im Wesentlichen aus den stationären Behandlungskosten für eine steigende Zahl von Lebendnierenspenden beziehungsweise - transplantationen ergibt.“
- Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte in TransplantationszentrenBelastung
Sie müssen künftig umfassender über Risiken und Spätfolgen aufklären, über die Annahme von Spendepaaren entscheiden und mindestens eine Begleitperson für Spendende stellen.
Zu tun: Lebendspendebegleitperson bestellen, Daten an die Vermittlungsstelle übermitteln
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„Die Transplantationszentren entscheiden über die Annahme inkompatibler Organspendepaare und von Spenderinnen oder Spendern nicht gerichteter anonymer Nierenspenden und übermitteln die für die Vermittlung erforderlichen Daten an eine zentrale Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende.“
- Privat KrankenversicherteBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Auch für sie werden die Kosten der Spende getragen; auf die private Versicherungswirtschaft entfallen geschätzt 300.000 Euro Mehrkosten pro Jahr für die stationäre Versorgung.
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„Für privat krankenvollversicherte Personen ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus einer Selbstverpflichtungserklärung der Privaten Krankenversicherung aus dem Jahr 2012 (www.privat-patienten.de/organspende/ selbstverpflichtungserklaerung/).“
- Menschen, die im Organspenderegister eine Erklärung abgeben wollenBelastung
Die Pflicht der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe der Erklärung vor Ort zu ermöglichen, wird gestrichen.
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„Weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende dienen insbesondere der Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 24. Januar 2022, der die Streichung der Verpflichtung der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende auch vor Ort zu ermöglichen, vorsieht.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von Beihilfe für die stationäre Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in Höhe von insgesamt 117 500 Euro (anteilige Kosten für die stationäre Versorgung in Höhe von 100 000 Euro und für die Registrierungspauschale in Höhe von 17 500 Euro) sowie für die psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro. …
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Darüber hinaus entstehen für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben. Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch das Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von jährlich 4,4 Millionen Euro, der sich im Wesentlichen aus den stationären Behandlungskosten für eine steigende Zahl von Lebendnierenspenden beziehungsweise - transplantationen ergibt. Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen profitierenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass eine Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen Kostenvorteil gegenüber einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist, da infolge der Lebendspenden beziehungsweise -transplantationen Behandlungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen sowie mögliche weitere (Behandlungs-)Kosten, die infolge einer langjährigen Dialysebehandlung entstehen können, entfallen. Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100 Transplantationen nach Lebendspenden könnte es – geschätzt – bereits in den ersten beiden Jahren nach Anwendbarkeit der Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende gegenüber den Mehrkosten zu Einsparungen in Höhe von mindestens rund 4,6 Millionen Euro und in den folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen in Höhe von mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich kommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Mittel die Funktionsdauer einer Spenderniere nach Lebendspende bis zu 20 Jahre beträgt. In Summe kann damit für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den Bund und die Länder von Minderausgaben in erheblicher, nicht exakt quantifizierbarer Höhe ausgegangen werden, so dass die möglichen Einsparungen die durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig übersteigen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nur geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 347 000 Euro. …
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Hinsichtlich der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung prüft das Bundesministerium für Gesundheit die Kompensation des Aufwands durch andere Regelungsvorhaben. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Änderungen entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten lediglich in geringfügiger Höhe. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 217 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 185 000 Euro.
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten oder indirekten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau – insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau – sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …
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Berlin, 14. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 638/25
- Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht14. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3619
- Bundestag: 1. Lesung30. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/57
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4991
- Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
- Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
- Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Im Bundesgesetzblatt verkündet18. Mai 2026
Im Bundestag gesagt
15 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Nina Warken · Bundesmin., Bundesministerium für Gesundheit30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6883B
- Joachim Bloch · MdB, AfD30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6884A
- Dr. Tanja Machalet · MdB, SPD30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6884D
- Dr. Kirsten Kappert-Gonther · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6886A
- Julia-Christina Stange · MdB, DIE LINKE30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6886C
- Dr. Hans Theiss · MdB, CDU/CSU30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6887B
- Nicole Hess · MdB, AfD30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6887D
- Dr. Hendrik Streeck · MdB, CDU/CSU30. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/57, S. 6888B
- Simone Borchardt · MdB, CDU/CSU26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8221B
- Joachim Bloch · MdB, AfD26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8222A
- Dr. Christos Pantazis · MdB, SPD26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8222D
- Dr. Kirsten Kappert-Gonther · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8223D
- Stella Merendino · MdB, DIE LINKE26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8224C
- Dr. Hans Theiss · MdB, CDU/CSU26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8225A
- Dr. Maria-Lena Weiss · MdB, CDU/CSU26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8225D