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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3619

Was ändert sich?

Eine Niere darf künftig auch über Kreuz an fremde Paare oder anonym an Unbekannte gespendet werden, nicht mehr nur an nahestehende Menschen. Spenderinnen und Spender bekommen eine verpflichtende psychosoziale Beratung und eine feste Begleitperson.

Ab wann: Am ersten Tag des Monats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: Linke · Enthaltung: AfD

Verkündet am 18. Mai 2026 im BGBl I 2026, 143. In Kraft seit 1. Juni 2026

Worum geht es?

Erweiterung des Kreises der Organspender und -empfänger sowie Aufbau eines nationalen Programm zur Überkreuzlebendnierenspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren und Ermöglichung einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende: …

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Zulässigkeit einer Lebendorganspende auch bei Existenz eines verstorbenen Spenders, Annahme inkompatibler Organspendepaare und anonymer Nierenspender, Datenübermittlung an eine zentrale Stelle sowie Organisation der Entnahme und Übertragung durch die Transplantationszentren, entsprechende Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Stärkung des Spenderschutzes durch erweiterte Aufklärungspflichten und psychosoziale Beratung, Erweiterung der Spende von Organen und Gewebe in besonderen Fällen, Registeranbindung der Gewebeeinrichtungen u.a.; Änderung und Einfügung versch. §§ Transplantationsgesetz und Folgeänderungen in 7 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 378/24 (GESTA 20. WP M044) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung der Möglichkeiten von Überkreuznierenspenden und Änderungen zur Erteilung von Auskünften aus dem Register; redaktionelle Bereinigung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von Beihilfe für die stationäre Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in Höhe von insgesamt 117 500 Euro (anteilige Kosten für die stationäre Versorgung in Höhe von 100 000 Euro und für die Registrierungspauschale in Höhe von 17 500 Euro) sowie für die psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro. …

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Darüber hinaus entstehen für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben. Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch das Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von jährlich 4,4 Millionen Euro, der sich im Wesentlichen aus den stationären Behandlungskosten für eine steigende Zahl von Lebendnierenspenden beziehungsweise - transplantationen ergibt. Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen profitierenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass eine Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen Kostenvorteil gegenüber einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist, da infolge der Lebendspenden beziehungsweise -transplantationen Behandlungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen sowie mögliche weitere (Behandlungs-)Kosten, die infolge einer langjährigen Dialysebehandlung entstehen können, entfallen. Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100 Transplantationen nach Lebendspenden könnte es – geschätzt – bereits in den ersten beiden Jahren nach Anwendbarkeit der Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende gegenüber den Mehrkosten zu Einsparungen in Höhe von mindestens rund 4,6 Millionen Euro und in den folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen in Höhe von mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich kommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Mittel die Funktionsdauer einer Spenderniere nach Lebendspende bis zu 20 Jahre beträgt. In Summe kann damit für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den Bund und die Länder von Minderausgaben in erheblicher, nicht exakt quantifizierbarer Höhe ausgegangen werden, so dass die möglichen Einsparungen die durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig übersteigen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nur geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 347 000 Euro. …

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Hinsichtlich der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung prüft das Bundesministerium für Gesundheit die Kompensation des Aufwands durch andere Regelungsvorhaben. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Änderungen entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten lediglich in geringfügiger Höhe. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 217 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 185 000 Euro.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten oder indirekten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau – insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau – sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …

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Berlin, 14. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3619 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 638/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht14. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3619
  4. Bundestag: 1. Lesung30. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/57
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4991
  6. Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  7. Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  8. Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet18. Mai 2026

Im Bundestag gesagt

15 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.