Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2999

Was ändert sich?

Verkehrsdaten wie Geschwindigkeitsbegrenzungen, Baustellen, Straßensperrungen oder Ladesäulen müssen künftig maschinenlesbar über einen zentralen staatlichen Zugangspunkt (Mobilithek) bereitgestellt werden, damit Apps und Routenplaner sie nutzen können.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; ein Teil (Artikel 3 Absatz 2) erst am 1. Dezember 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · Enthaltung: AfD, Linke

Verkündet am 20. Mai 2026 im BGBl I 2026, 148. In Kraft seit 21. Mai 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Umsetzung der überarbeiteten IVS-Richtlinie sowie Durchführung dazugehöriger EU-Rechtsakte betr. die Einführung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von intelligenten Verkehrssystemen (IVS) zur Förderung der Digitalisierung, Interoperabilität, Transparenz, Effizienz und Sicherheit im Verkehrssektor: …

Mehr lesen

Begriffsbestimmungen, Pflichten zur Beachtung der erlassenen Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Diensten durch zuständige Stellen, Verpflichtungen zur Datenbereitstellung durch Dateninhaber über den Nationalen Zugangspunkt (NAP), u.a. dynamische Auslastungsinformationen für alle straßen- und schienengebundenen Linienverkehre, Regelungen zum Betrieb des NAP durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV), Erweiterung der Aufgaben der Nationalen Stelle (Bundesanstalt für Straßenwesen), Verpflichtungen zur Abgabe von Eigenerklärungen durch Dateninhaber, Einführung eines automatisierten Systems zur Verbesserung der Datenqualität, Berichtspflichten des BMV gegenüber der Europäischen Kommission, Verarbeitung personenbezogener Daten; Gesetzesevaluation fünf Jahre nach Inkrafttreten, Folgeänderungen; Konstitutive Neufassung Intelligente Verkehrssysteme Gesetz unter dem Titel Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz – IVSG) als Art. 1 der Vorlage, Aufhebung §§ 3a, 3b und 3c und Änderung §§ 1, 2 und 57 Personenbeförderungsgesetz, § 9 Bundesfernstraßenmautgesetz sowie Anhang 7 BSI-Kritisverordnung, Aufhebung Mobilitätsdatenverordnung zum 1. Dezember 2028, Aufhebung Intelligente Verkehrssysteme Gesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234, 22.09.2023, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2023/2661 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Abl. L 2023/2661, 30.11.2023, S. 1) ; Richtlinie 2010/40/EU vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207, 06.08.2010, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (Abl. L 122, 25.04.2022, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (Abl. L 272, 21.10.2017, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (Abl. L 247, 18.09.2013, S. 6) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (Abl. L 247, 18.09.2013, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten e Call-Dienstes (ABl. L 91, 03.04.2013, S. 1 ; Abl. L 2024/1084, 12.04.2024, S. 1) ; Beschluss 585/2014/EU vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (Abl. L 164, 03.06.2014, S. 6) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Geltung der allgemeinen Datenbereitstellungsplicht nur für in maschinenlesbarer Form vorliegende Daten, Begrenzung der Bereitstellungspflicht auf Auslastungsdaten für straßen- und schienengebundene Linienverkehrsdienste des Personennahverkehrs, Einführung einer Registrierungspflicht für Datennutzer mit Nutzungszweckangabe, unverzügliche und vollständige und gegenüber den Dateninhabern neutrale und diskriminierungsfreie Weiterverwendung der Daten durch die Reiseinformationsdienstleister, erleichtertes Verfahren für die Abgabe der Eigenerklärungen der Dateninhaber, Konkretisierung der Aufgaben der Stellen sowie der Vorgaben zur Beteiligung des Bundesrates betr. den Erlass von Rechtsverordnungen; Erneute Änderung §§ 5, 8, 10 und 12 Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz, Vorziehen der Aufhebung der Mobilitätsdatenverordnung auf den 30. November 2028

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen Zugangspunkts, die Ausstattung der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines Systems zur Datenqualitätsverbesserung sowie für Qualitätssicherung und EU- Berichtspflichten und die Daten- und Dienstebereitstellung durch die Bundesfernstraßenverwaltung. …

Mehr lesen

Einnahmen sind nicht zu erwarten. Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten in der Höhe von 322 889 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von 2 060 000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten von 884 052 Euro zusätzlich infolge der neuen Aufgaben für den Betrieb der Mobilithek, die u. a. die Aufgaben des Nationalen Zugangspunktes wahrnimmt. Zudem muss die Mobilithek für die neuen Anforderungen der Datenbereitstellung angepasst werden. Hierfür entstehen zusätzlich einmalige Personalkosten in der Höhe von 161 445 Euro, Sacheinzelausgaben in der Höhe von 3 250 000 Euro sowie Gemeinkosten von 1 265 646 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt auf Dauer Planstellen erforderlich (eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst (gD)) sowie temporär eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den fachlichen und technisch-administrativen Betrieb einer nachgeordneten Behörde bedient (z. B. BASt) sind die entsprechenden Bedarfe zu verschieben. Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar: Personalmittel: 2026: Einrichtung von acht Planstellen, davon drei volle und temporär drei halbe hD-Stellen und eine volle und temporär eine halbe gD-Stellen) ab 2027: Weiternutzung vier Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD- Stelle) Sachmittel (ohne Gemeinkosten): 2026: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1 125 000 Euro) 2027: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1 125 000 Euro) 2028: 3 060 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1 000 000 Euro) Ab 2029: 2 060 000 Euro Der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), werden mit dem IVS-G für die Nationale Stelle (bisher 0,5 DP) zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs zugewiesen. Zudem wird zur Aufgabenwahrnehmung der Nationalen Stelle ein neues IT- System zur Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits vorhandenes IT-System für die Auswertung von Eigenerklärungen zur Erstellung von Beiträgen für die Berichterstellung angepasst. Für die Wahrnehmung der Fachaufgaben der Nationalen Stelle entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2 983 000 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in Höhe von 830 000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten in Höhe von 877 000 Euro. Zudem entstehen zusätzlich einmalige Sacheinzelausgaben in der Höhe von 2 500 000 Euro sowie Gemeinkosten von 735 000 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 26,12 Planstellen erforderlich (23,12 im höheren Dienst (hD) und drei im gehobenen Dienst (gD)). Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar: Personalmittel: 2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits angemeldet), davon zwölf hD-Stellen und drei gD-Stellen ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen) Sachmittel (ohne Gemeinkosten): 2026: 2 330 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung vorhandener Software 1 500 000 Euro) 2027: 1 830 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung vorhandener Software 1 000 000 Euro) Ab 2028: 830 000 Euro Ergänzende Hinweise: Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit den Aufgaben der Nationalen Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 AFIR-VO zu beauftragen, würden sich die jährlichen Personalmittel der BASt um 387 000 Euro (4 hD-Stellen) auf 2 596 000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen. Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12 Personalstellen zur Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d. h. nach Auslagerung der Koordinierungsaufgaben zur Datenbereitstellung gemäß AFIR – vier hD-Stellen, so würden im Minimum mindestens neun hD-Stellen und eine gD-Stelle bei entsprechendem Anwuchs der Sachkosten um ca. 2 500 000 Euro/Jahr für die Einbindung Dritter benötigt. Die Nationale Stelle wäre hierzu mit folgenden zusätzlichen Personalressourcen auszustatten: eine hD-Stelle E 15 für Leitung, eine hD-Stelle E 14 für IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für Produkt-Management und Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E 13 für Community-Management, drei hD-Stellen E 14 für Datenmodelle und Datenanalyse und eine gD-Stelle E 11 für Assistenz und Vergabe externer Dienstleistungen. Hierdurch würde sich der jährlichen Personalmittelbedarf der BASt auf 992 000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen. Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes, Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder) fallen Kosten für die Daten- und Dienstebereitstellung an. Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und Personalkosten, die zunächst nur für die Anpassung und den Betrieb von zwei Softwareanwendungen abgeschätzt werden können. Personalmittel: ab 2026: Einrichtung von drei Planstellen, davon eine hD-Stelle und zwei gD-Stellen) Sachmittel (ohne Gemeinkosten): 2026/2027: insgesamt ca. 4 000 000 Euro für die Anpassung vorhandener Software zur Datenbereitstellung ab 2028: 1 000 000 Euro Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich von den künftig zu definierenden zusätzlichen IVS-Diensten und Qualitätsanforderungen abhängig sein, für deren Erfüllung Investitionen in eine Verbesserung und Verdichtung der noch sehr heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung sowie ein erhöhter betrieblicher Aufwand (Personal und Investitionen) zu veranschlagen sind. Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 1 362 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 26 000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 Prozent auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den Kommunen zur Nutzung bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten, Eigenerklärungen und Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 6 638 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 1 992 000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 Prozent auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Die Mitwirkung an Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls Aufwand. Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall entstehen Aufwände für die Digitalisierung und für die maschinenlesbare Aufbereitung vorhandener Informationen. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen Sachkosten, da geeignete Tools von den Ländern bereitgestellt werden. Gemeinkosten sind ggf. nicht quantifizierbar. Die Regelungen fördern zugleich die digitale Modernisierung und sind so ausgestaltet, dass bestehende Strukturen genutzt werden können. Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im Einzelplan 12 auszugleichen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine Veränderung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 50 794 000 Euro. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 33 702 000 Euro. …

Mehr lesen

Davon entfallen einmalig 29 070 000 Euro und jährlich 7 264 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Die Erhöhung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ergibt sich aus der Umsetzung der EU-Vorgaben von Artikel 6a und Artikel 17 der IVS- Richtlinie sowie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926. Gemäß den vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkten zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft vom 11.12.2014 stellt die 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben eine Ausnahme der „One-in, one-out“-Regelung dar. Die eigentlich anfallenden Bürokratiekosten aus Informationspflichten zur Abgabe einer unbestimmten Anzahl von Erklärungen zur Erfüllung der Delegierten Verordnungen zur IVS-Richtlinie und zur Lieferung von Fachbeträgen für die Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie werden soweit möglich durch die Mehrfachnutzung gemeldeter Daten auf das unbedingt Notwendige reduziert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12 909 000 Euro. Davon entfallen 7 880 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 5 029 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18 593 000 Euro. Davon entfallen 9 947 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 8 646 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2999 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 646/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/2999
  3. Bundestag: 1. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  4. Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4983
  6. Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  7. Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  8. Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet20. Mai 2026

Im Bundestag gesagt

14 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.