- Wirtschaft und Handel
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3510
Was ändert sich?
Fondsanbieter müssen für offene Investmentfonds künftig mindestens zwei Instrumente zur Liquiditätssteuerung festlegen, und Kreditvergabe durch Fonds bekommt feste Obergrenzen. Zudem werden neue Fondsformen möglich, etwa für Bürgerbeteiligungen an erneuerbaren Energien.
Ab wann: Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; wesentliche Teile am 16. April 2026, weitere am 25. Juni 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Linke · Enthaltung: Grüne
Verkündet am 14. April 2026 im BGBl I 2026, 97. In Kraft seit 15. April 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Weitere Modernisierung und Resilienzsteigerung des Fondsmarkts als Beitrag zur Infrastrukturfinanzierung und Transformation der Wirtschaft: Umsetzung der EU-Richtlinien für europaweit gleiche Regelungen zur Berichterstattung …
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über Auslagerungen, zur Verwendung von Liquiditätsmanagementinstrumenten und zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union mit nationalen Ausführungs- und Sanktionsbestimmungen; Modernisierung rein nationaler Vorgaben: Möglichkeit der Auflage geschlossener Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich sowie von geschlossenen Fonds für Bürgerbeteiligungen im Bereich erneuerbare Energien u.a.; Änderung von 6 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/927 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L 927, 26.03.2024) ; Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L 2994, 04.12.2024) Beschlussempfehlung des Ausschusses: erleichterte Änderungen von Anlagebedingungen und Einführung von Vorbehaltsklauseln in Verträgen von Verwaltungsgesellschaften mit Anlegern; redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen; Änderung eines weiteren Gesetzes
Wer ist betroffen?
- Anlegerinnen und Anleger in InvestmentfondsEntlastung und Belastung
Es sollen mehr und bessere Anlagemöglichkeiten entstehen, zugleich sollen verpflichtende Liquiditätsinstrumente und Kreditgrenzen die Risiken der Fonds begrenzen.
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„Zudem werden weitere Modernisierungen des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgenommen, um den deutschen Fondsanbietern die Auflage wettbewerbsfähiger Produkte sowie Anlegerinnen und Anlegern mehr und bessere Anlagemöglichkeiten, zum Beispiel bei Bürgerenergiebeteiligungen, zu bieten.“
- Anlegerinnen und Anleger mit bestehenden FondsverträgenEntlastung und Belastung
Wenn Anlagebedingungen wegen neuer gesetzlicher oder aufsichtlicher Vorgaben geändert werden, passt sich der bestehende Vertrag automatisch an; wer das nicht will, kann nur seine Anteile zurückgeben.
Zu tun: Anteile zurückgeben, wenn man den Vertrag beenden will
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„Durch § 163 Absatz 5 Satz 1 KAGB – neu – soll der Inhalt der bestehenden Verträge künftig automatisch direkt aufgrund Gesetzes an die geänderten Anlagebedingungen angepasst werden, wenn eine Anpassung durch zwingende Rechtsvorschriften oder aufsichtliche Anforderungen geboten ist.“
- Anlegerinnen und Anleger in offenen FondsEntlastung
Durch die Pflicht zu mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumenten sollen Anleger jederzeit Zugriff auf ihre Anteile haben.
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„Dies führe dazu, dass die Anleger bei den offenen Fonds jederzeit Zugriff auf ihre Anteile hätten.“
- Menschen, die sich an Bürgerenergieprojekten beteiligen wollenEntlastungindirekt
Anbieter geschlossener Fonds sollen leichter Bürgerbeteiligungen im Bereich erneuerbarer Energien anbieten können.
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„Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.“
- Fondsgesellschaften und FondsverwalterEntlastung und Belastung
Sie müssen für offene Fonds mindestens zwei Liquiditätsinstrumente wählen, Kreditvergabe- und Verschuldungsgrenzen einhalten und erweitert über Auslagerungen berichten; einmalig entsteht dafür etwa 2,5 Mio. Euro Aufwand.
Zu tun: Liquiditätsmanagementinstrumente auswählen, Berichtspflichten erfüllen
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„Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt ca. 2,5 Mio. Euro, der auf der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben beruht.“
- Kreditinstitute und Wertpapierinstitute mit zentral geclearten DerivategeschäftenBetroffen, ohne Kostenfolge
Für die Behandlung von Ausfall- und Konzentrationsrisiken bei Geschäften über zentrale Gegenparteien gelten einheitliche Regeln im Gleichlauf mit der EU-Verordnung.
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„Durch die Festlegung einheitlicher Regelungen für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart wurden, sowie durch Klarstellungen der Vorgaben für das Clearing durch Organismen in gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren, Kreditinstitute und Wertpapierinstitute wird ein Gleichlauf mit den Vorgaben der genannten Verordnung hergestellt und die effiziente Inanspruchnahme von CCPs in der EU gewährleistet.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Zusätzliche Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden infolge des Gesetzes sind derzeit nicht erkennbar.
- Erfüllungsaufwand
Dem geschätzten Erfüllungsaufwand stehen nicht bezifferbare Gewinne an Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts gegenüber, beispielsweise durch die Nutzung der neuen Möglichkeiten bei der Wahl der geeigneten Rechtsformen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger …
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Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt ca. 2,5 Mio. Euro, der auf der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben beruht. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund nationaler Regelungen ergibt in der Summe aus Be- und Entlastungen eine Entlastung von ca. 26 000 Euro pro Jahr. Belastungen in Höhe von ca. 6 000 Euro stehen Entlastungen von ca. 32 000 Euro pro Jahr gegenüber. Aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft jährlich ein Erfüllungsaufwand von ca. 140 000 Euro. Durch notwendige Umstellungen aufgrund der EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro. Diese Aufwände unterliegen nicht der „One in, one out“-Regel, da die Vorgaben der 1:1-Umsetzung von EU- Recht dienen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Jährliche Belastungen durch Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die auf der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben beruhen, betragen ca. 76 000 Euro und Belastungen durch nationale Maßnahmen ca. 6 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aufgrund nationaler Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2 000 Euro und eine jährliche Entlastung von ca. 3 000 Euro. Durch EU-Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von ca. 16 000 Euro und ein einmaliger Aufwand von ca. 2 000 Euro.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Änderungen nicht. Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 637/25
- Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3510
- Bundestag: 1. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung4. März 2026 · BT-Drs. 21/4497
- Bundestag: 2. Lesung5. März 2026 · BT-PlPr. 21/62
- Bundestag: 3. Lesung5. März 2026 · BT-PlPr. 21/62
- Bundesrat: 2. Durchgang27. März 2026 · BR-PlPr. 1063
- Im Bundesgesetzblatt verkündet14. April 2026
Im Bundestag gesagt
13 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Dr. Philipp Rottwilm · MdB, SPD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6417C
- Hauke Finger · MdB, AfD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6418A
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6419A
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6419D
- Lisa Schubert · MdB, DIE LINKE15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6420B
- Philip M. A. Hoffmann · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6420D
- Dr. Philipp Rottwilm · MdB, SPD5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7534A
- Rainer Groß · MdB, AfD5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7535B
- Mechthilde Wittmann · MdB, CDU/CSU5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7536B
- Sascha Müller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7537C
- Lisa Schubert · MdB, DIE LINKE5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7538C
- Philip M. A. Hoffmann · MdB, CDU/CSU5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7539B
- Hauke Finger · MdB, AfD5. März 2026 · Plenarprotokoll 21/62, S. 7540A