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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3737

Was ändert sich?

Zwangsvollstreckung wird digitaler: Gläubiger dürfen Titel und Nachweise künftig als elektronische Kopie an Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht schicken statt per Post. Die Gebühren für Pfändung, Wegnahme und Verwertung im Steuerrecht steigen.

Ab wann: Am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung; die Pflicht zur elektronischen Einreichung für Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute am ersten Tag des 13. Monats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, AfD, SPD, Grüne · dagegen: Linke

Verkündet am 26. Mai 2026 im BGBl I 2026, 152. In Kraft seit 27. Mai 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 124/24 (GESTA 20. WP C086) in erweiterter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Einmalige Haushaltsausgaben fallen weder für den Bund noch für die Länder einschließlich der Kommunen an. Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den Änderungen der ZPO, allerdings wird im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9 000 Euro geschätzt. …

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Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2 600 000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder einschließlich der Kommunen wird mit einer jährlichen Entlastung von 4 223 000 Euro gerechnet, wovon geschätzte 20 000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen. Zudem ist aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO mit Mehreinnahmen bei den Ländern in Höhe von geschätzt 2 763 000 Euro zu rechnen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1 003 000 Euro. …

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Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung. Für die Länder einschließlich der Kommunen ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 3 484 000 Euro jährlich. Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO die Zwangsvollstreckungsformulare nicht nutzen zu müssen, jährlich Mehraufwände von ca. 2 300 000 Euro (gesetzliche Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich durch die Option, bei einer Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Entlastungen bei den Personalkosten, die insgesamt unter 100 000 Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen sind.

Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro. Aufgrund fehlender Zahlen kann nicht valide geschätzt werden, wie sich diese Kosten zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen. …

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Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 21. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3737 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 643/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht21. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3737
  4. Bundestag: 1. Lesung29. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/56
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung18. März 2026 · BT-Drs. 21/4815
  6. Bundestag: 2. Lesung19. März 2026 · BT-PlPr. 21/65
  7. Bundestag: 3. Lesung19. März 2026 · BT-PlPr. 21/65
  8. Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet26. Mai 2026

Im Bundestag gesagt

8 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.