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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3737
Was ändert sich?
Zwangsvollstreckung wird digitaler: Gläubiger dürfen Titel und Nachweise künftig als elektronische Kopie an Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht schicken statt per Post. Die Gebühren für Pfändung, Wegnahme und Verwertung im Steuerrecht steigen.
Ab wann: Am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung; die Pflicht zur elektronischen Einreichung für Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute am ersten Tag des 13. Monats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, AfD, SPD, Grüne · dagegen: Linke
Verkündet am 26. Mai 2026 im BGBl I 2026, 152. In Kraft seit 27. Mai 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 124/24 (GESTA 20. WP C086) in erweiterter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Gläubigerinnen und Gläubiger, die vollstrecken lassenEntlastung
Sie können den Titel und weitere Nachweise künftig als elektronische Kopie mitschicken, statt sie per Post an das Vollstreckungsorgan zu senden.
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„Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke diese als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln.“
- Gerichtsvollzieherinnen und GerichtsvollzieherEntlastung
Der Aufwand, postalisch eingegangene Titel den elektronischen Aufträgen zuzuordnen, entfällt; dafür müssen sie bei Durchsuchungen eine Abschrift der Anordnung aushändigen.
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„Ebenso werde die Arbeit der Gerichtsvollzieher erleichtert.“
- Schuldnerinnen und Schuldner in der ZwangsvollstreckungEntlastung und Belastung
Bei einer Durchsuchung bekommen Sie künftig eine Abschrift der Durchsuchungsanordnung ausgehändigt statt nur vorgezeigt; bei Pfändungen nach der Abgabenordnung steigen die Gebühren, die Sie tragen.
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„Zusätzliche Haushaltsausgaben der Länder ergeben sich aus der in § 758a Absatz 5 ZPO-E normierten Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner bei der Durchsuchung eine Abschrift der Durchsuchungsanordnung auszuhändigen statt diese – wie bisher – nur vorzuzeigen.“
- Bürgerinnen und Bürger, gegen die wegen Steuern oder Abgaben vollstreckt wirdBelastung
Durch die höheren Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren entstehen Bürgern und Wirtschaft zusammen Kosten von rund 5,363 Millionen Euro im Jahr.
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„Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro.“
- Inkassodienstleister und KreditleistungsinstituteBelastung
Sie müssen Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung künftig elektronisch einreichen.
Zu tun: Anträge und Aufträge elektronisch einreichen
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„Als weitere, später in Kraft tretende, Änderung der ZPO sollen Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden.“
- Kreditinstitute und BankenBelastung
Sie müssen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen, also ein elektronisches Postfach vorhalten.
Zu tun: elektronisches Postfach einrichten
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„So sehe der Änderungsantrag vor, dass nun auch Kreditinstitute ein elektronisches Postfach vorhalten müssten, was insbesondere bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wichtig sei, weil 90 Prozent dieser Pfändungen über Banken liefen.“
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere BevollmächtigteBetroffen, ohne Kostenfolge
Für sie wird neu geregelt, wie sie Vollmachten und Geldempfangsvollmachten gegenüber Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht nachweisen müssen.
Zu tun: Vollmacht nach den neuen Vorgaben nachweisen oder versichern
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„In dem neuen § 752a ZPO-E wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen den zuständigen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungsgericht – nachzuweisen sind.“
- Unternehmen allgemeinEntlastung
Für die Wirtschaft ergibt sich insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 1,003 Millionen Euro.
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„Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1 003 000 Euro.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Einmalige Haushaltsausgaben fallen weder für den Bund noch für die Länder einschließlich der Kommunen an. Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den Änderungen der ZPO, allerdings wird im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9 000 Euro geschätzt. …
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Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2 600 000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder einschließlich der Kommunen wird mit einer jährlichen Entlastung von 4 223 000 Euro gerechnet, wovon geschätzte 20 000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen. Zudem ist aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO mit Mehreinnahmen bei den Ländern in Höhe von geschätzt 2 763 000 Euro zu rechnen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1 003 000 Euro. …
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Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung. Für die Länder einschließlich der Kommunen ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 3 484 000 Euro jährlich. Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO die Zwangsvollstreckungsformulare nicht nutzen zu müssen, jährlich Mehraufwände von ca. 2 300 000 Euro (gesetzliche Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich durch die Option, bei einer Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Entlastungen bei den Personalkosten, die insgesamt unter 100 000 Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen sind.
- Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5 363 000 Euro. Aufgrund fehlender Zahlen kann nicht valide geschätzt werden, wie sich diese Kosten zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen. …
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Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 21. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 643/25
- Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht21. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3737
- Bundestag: 1. Lesung29. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/56
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung18. März 2026 · BT-Drs. 21/4815
- Bundestag: 2. Lesung19. März 2026 · BT-PlPr. 21/65
- Bundestag: 3. Lesung19. März 2026 · BT-PlPr. 21/65
- Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Im Bundesgesetzblatt verkündet26. Mai 2026
Im Bundestag gesagt
8 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Daniel Rinkert · MdB, SPD19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7892C
- Tobias Matthias Peterka · MdB, AfD19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7893C
- Dr. David Preisendanz · MdB, CDU/CSU19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7894B
- Dr. Till Steffen · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7894D
- Aaron Valent · MdB, DIE LINKE19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7895C
- Tijen Ataoğlu · MdB, CDU/CSU19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7896B
- Thomas Fetsch · MdB, AfD19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7897A
- Dr. Konrad Körner · MdB, CDU/CSU19. März 2026 · Plenarprotokoll 21/65, S. 7897C