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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/2998

Was ändert sich?

Die Bundesnetzagentur wird zur Aufsichtsbehörde für den europäischen Data Act, der regelt, wer Daten aus vernetzten Geräten nutzen darf. Bei Verstößen drohen Unternehmen Bußgelder; für Streitfälle können private Streitbeilegungsstellen zugelassen werden.

Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD · Enthaltung: Grüne, Linke

Verkündet am 29. Mai 2026 im BGBl I 2026, 157. In Kraft seit 30. Mai 2026

Worum geht es?

Durchführungsbestimmungen zur Anwendung europäischer Vorgaben zur Stärkung der Datenwirtschaft und Förderung eines Datenmarktes durch Erhöhung der Verfügbarkeit hochwertiger Daten sowie Erleichterung des Datenzugangs und der Datennutzung: …

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Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung der Datenverordnung sowie als zentrale Anlaufstelle für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zur Einholung von Stellungnahmen, Festlegung einer Sonderzuständigkeit für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bezügl. des Schutzes personenbezogener Daten, Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem BfDI und sektoralen Behörden, zum Beschwerdeverfahren und zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen, Normierung von Bußgeldtatbeständen; Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 54d und 87b Urheberrechtsgesetz Bezug: Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (Abl. L 2023/2854, 22.12.2023, S. 1) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung zur jeweiligen Zuständigkeit der BNetzA bzw. der Landesdatenschutzbehörden bei Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes bzw. der Länder sowie zu den Ermittlungsbefugnissen der BNetzA, Streichung von Bußgeldtatbeständen, insbesondere zur Entlastung von KMU und Start-ups, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Durchführung der vorgesehenen Evaluierung der festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur bis spätestens 2028, einschl. Prüfung personellen Mehrbedarfs, Sicherstellung einer ausreichenden Ausstattung der BNetzA mit IT-Sachmitteln und Personalressourcen; Erneute Änderung versch. §§ Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2 185 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 837 000 Euro; …

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diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich (14,6 im höheren Dienst – hD –, 3,4 im gehobenen Dienst – gD – und 1,3 im mittleren Dienst – mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1 gD und 0,4 mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A Nummer VII der Begründung vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie für die Nutzung von Software und Lizenzen, für Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 2 000 000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen. Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an. Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (DADG) sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 914 000 Euro. Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-Anbindung Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro. Der für die neue Fachaufgabe entstehende Personalbedarf des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die damit einhergehenden Ausgaben verteilen sich unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur prognostizierten stetig steigenden Zahl an Akteuren auf den Finanzplanzeitraum bis 2028 erstmals beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026. Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 200 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 200 000 Euro. Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/2998 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 636/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/2998
  3. Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  4. Bundestag: 1. Lesung16. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/54
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4998
  6. Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  7. Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  8. Bundestag: Berichtigung zum Gesetzesbeschluss17. April 2026 · BT-PlPr. 21/72
  9. Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  10. Im Bundesgesetzblatt verkündet29. Mai 2026

Im Bundestag gesagt

20 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.