- Verkehr
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3505
Was ändert sich?
Autofahrerinnen und Autofahrer können künftig freiwillig einen digitalen Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen und müssen die Führerscheinkarte dann nicht mehr mitführen. Kommunen dürfen Parkverstöße digital kontrollieren, Punktehandel wird mit Bußgeld belegt.
Ab wann: Der vorliegende Text nennt kein konkretes Datum des Inkrafttretens; es wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD · Enthaltung: Linke
Verkündet am 18. Mai 2026 im BGBl I 2026, 142. In Kraft seit 1. Juli 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Regelungsvorhaben im Straßenverkehrsrecht zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung: Ausbau der temporären digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer allg. Regelung, Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes …
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Dokument zum Kartenführerschein, Ermöglichung der digitalen Parkraumkontrolle, Schaffung einer EU-Vorgaben umsetzende und mit der Datenschutzgrundverordnung konformen Grundlage zur Erteilung von Auskünften durch das Kraftfahrt-Bundesamt aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie Ermöglichung einer FIN-basierten digitalen Auskunft aus der sog. Rückrufdatenbank, Ausweitung der Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) im automatisierten Verfahren auf das Umweltbundesamt und die Bundesanstalt für Straßenwesen, Anpassung der Begrifflichkeiten der "hoch- oder vollautomatisierten" Fahrfunktion an internationale Standards, Schaffung eines Bußgeldtatbestandes zur Verhinderung des sog. Punktehandels, Lockerung der Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen, Klarstellungen, Folgeänderungen, redaktionelle Änderungen; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 2 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen Bezug: Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 und der Richtlinie (EU) 2022/2561 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 (Abl. L 2025/2205, 05.11.2025, S. 1) ; Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151, 14.06.2018, S. 1) Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur digitalen Verwaltung und zum Bürokratieabbau Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 92/25 (GESTA 20. WP J035) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung des Kreises der beim Anwohnerparken potentiell privilegierten Personengruppen, z.B. um Handwerker und Pflegedienste, Reduzierung des technischen Aufwandes bei der Speicherung von Kennzeichen, Erweiterung der Protokollierungsvorschriften bei Videokontrollen, Ausweitung der Sanktionierung des Punktehandels auf den privaten Bereich, Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf sechs Monate, Ermöglichung der freiwilligen Anerkennung des digitalen Führerscheins durch andere Staaten, Berechtigung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Verarbeitung weiterer Informationen für die Erstellung des digitalen Führerscheins und den Betrieb des Anwenderprogramms, übergangsweise Ausstellung des Scheins ohne Lichtbild, Folgeänderung, redaktionelle Korrektur; Annahme einer Entschließung: Vorlage einer fakten- und wissenschaftsbasierten Entscheidungsgrundlage zu Verhaltensregeln und Sanktionen betr. das Führen von Fahrrädern und Pedelecs im Straßenverkehr, insbes. Prüfung der Herabsetzung der Promillegrenze und Einführung eines Bußgeldtatbestands; Anpassung der Straßenverkehrsordnung zur Stärkung des Schutzes von Einsatzkräften: verpflichtende Geschwindigkeitsreduzierungen und Abstandsregeln beim Passieren von Einsatzstellen, Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes; Zusätzliche Änderung § 63 und erneute Änderung versch. §§ Straßenverkehrsgesetz, § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung sowie § 16 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Wer ist betroffen?
- Menschen mit FührerscheinEntlastung
Wer will, kann zusätzlich zur Führerscheinkarte einen digitalen Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen und muss die Karte dann beim Fahren nicht mehr dabeihaben.
Zu tun: Anwenderprogramm installieren und Antrag mit elektronischem Identitätsnachweis (e-ID) stellen
Laut Entwurf 19.400.000 Betroffene
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„Künftig können Bürgerinnen und Bürger ergänzend zum Kartenführerschein einen digitalen Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.“
- Autofahrende, die auf öffentlichen Parkplätzen parkenBelastung
Kommunen dürfen die Einhaltung der Parkregeln künftig mit digitalen Mitteln kontrollieren, wobei Kennzeichen erfasst und spätestens nach 24 Stunden gelöscht werden.
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„Es wird eine fokussierte Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumkontrolle geschaffen, um den Kommunen hier vertretbaren Handlungsspielraum zu geben.“
- Menschen, die für andere Punkte oder Verkehrsverstöße übernehmenBelastung
Wer die Behörden darüber täuscht, wer einen mit Punkten bewerteten Verkehrsverstoß begangen hat, muss mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen – auch bei Übernahmen im Familien- oder Bekanntenkreis.
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„Auch private Punkteübernahmen – etwa im Familien- oder Bekanntenkreis – sollen nicht nur verboten, sondern auch sanktioniert werden.“
- Autofahrende mit Fahrverbot oder entzogener FahrerlaubnisBelastung
Bei Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis wird der digitale Führerschein in der App als ungültig gekennzeichnet oder gelöscht; er darf dann nicht mehr als Nachweis genutzt werden.
Zu tun: digitalen Führerschein gegebenenfalls selbst in der App löschen
Laut Entwurf 10.400 Betroffene
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„Begleitend zur amtlichen Verwahrung des Kartenführerscheins muss bei einem Entzug der Fahrerlaubnis oder Erteilung eines Fahrverbots der digitale Führerschein im Anwenderprogramm entsprechend kenntlich gemacht oder gelöscht werden.“
- Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich über ein Fahrzeug informieren wollenEntlastung
Über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer können künftig Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung und Informationen zu Rückrufen abgefragt werden.
Zu tun: Fahrzeug-Identifizierungsnummer beim Kraftfahrt-Bundesamt eingeben
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„Im Sinne der weiteren Digitalisierung der Verwaltung sowie der Verbraucherfreundlichkeit sollen auch die Informationen zu sog. Rückrufmaßnahmen von Kraftfahrzeugen anhand der FIN-Eingabe zugänglich gemacht werden.“
- Bewohnerinnen und Bewohner in Gebieten mit BewohnerparkenEntlastung und Belastung
Parkvorrechte im Wohngebiet können künftig auch an andere Gruppen vergeben werden, wodurch für Bewohner weniger bevorrechtigte Plätze zur Verfügung stehen können.
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„Dass Parkprivilegierungen nicht nur Bewohnern, sondern auch anderen Gruppen zugeteilt werden sollten, werde sich in quantitativer Hinsicht negativ auf die jeweiligen Bewohner auswirken.“
- Handwerksbetriebe und ortsansässige BetriebeEntlastung
Auch Handwerker und gebietsansässige Betriebe können künftig Parkvorrechte erhalten.
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„Die enge Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen wird gelockert und die Einbeziehung anderer Gruppen (z. B. ortsansässige Betriebe, Handwerker) ermöglicht.“
- Ambulante Pflegedienste und ihre BeschäftigtenEntlastung
Auch ambulante Pflegedienste können als Gruppe mit besonderem Parkraumbedarf Parkvorrechte erhalten.
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„Neben Gruppen mit einem besonderen Bezug zu dem betreffenden Gebiet, zum Beispiel gebietsansässigen Betrieben oder Institutionen, kommen auch Gruppen mit besonderem gebietsübergreifendem Parkraumbedarf wie Handwerker oder ambulante Pflegedienste in Betracht.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für die Umsetzung dieses Gesetzes werden für den Bund im Einzelplan 12 Personalkapazitäten beim KBA erforderlich und zwar einmalig 2,51 Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit der Stellenwertigkeit E 11 (i. H. v. rd. 367 000 Euro) und laufend 1,17 VZÄ mit der Stellenwertigkeit E 11 (i. …
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H. v. rd. 171 000 Euro). Zusätzlich löst dieses Gesetz einmalige Sachkosten i. H. v. 0,28 Mio. Euro (digitaler Führerschein KBA, Verkehrsunfallforschung BASt) und laufende Sachkosten i. H. v. 5 000 Euro (Verkehrsunfallforschung BASt) im Einzelplan 12 aus. Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 auszugleichen; etwaige Mehrbedarfe des UBA sind im Einzelplan 16 auszugleichen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Einführung des digitalen Führerscheins entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich rd. 109 000 Stunden für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die die Option des digitalen Führerscheins neu nutzen wollen. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dieses Gesetz wird beim Bund schätzungsweise zu einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 10 Mio. Euro und zu laufendem Erfüllungsaufwand von rd. 4 Mio. Euro führen. Für die Länder entsteht durch die gesetzlichen Änderungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 142 Mio. Euro und es ergeben sich insgesamt laufende Einsparungen von jährlich 8 Mio. Euro für diejenigen Kommunen, die u. a. von der digitalen Parkraumkontrolle Gebrauch machen wollen.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 647/25
- Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3505
- Bundestag: 1. Lesung16. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/54
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4979
- Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
- Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
- Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Im Bundesgesetzblatt verkündet18. Mai 2026
Im Bundestag gesagt
15 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Christian Hirte · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Verkehr16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6491C
- Maximilian Kneller · MdB, AfD16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6492B
- Truels Reichardt · MdB, SPD16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6493A
- Swantje Henrike Michaelsen · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6493D
- Jorrit Bosch · MdB, DIE LINKE16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6494C
- Günter Baumgartner · MdB, CDU/CSU16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6495A
- Alexander Arpaschi · MdB, AfD16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6495D
- Stefan Zierke · MdB, SPD16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6496C
- Alexander Jordan · MdB, CDU/CSU16. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/54, S. 6497C
- Günter Baumgartner · MdB, CDU/CSU26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8291A
- Maximilian Kneller · MdB, AfD26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8291D
- Truels Reichardt · MdB, SPD26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8293A
- Swantje Henrike Michaelsen · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8293D
- Jorrit Bosch · MdB, DIE LINKE26. März 2026 · Plenarprotokoll 21/68, S. 8294C
- Harald Orthey · MdB, CDU/CSU26. März 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/68, S. 8325C