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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3505

Was ändert sich?

Autofahrerinnen und Autofahrer können künftig freiwillig einen digitalen Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen und müssen die Führerscheinkarte dann nicht mehr mitführen. Kommunen dürfen Parkverstöße digital kontrollieren, Punktehandel wird mit Bußgeld belegt.

Ab wann: Der vorliegende Text nennt kein konkretes Datum des Inkrafttretens; es wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne · dagegen: AfD · Enthaltung: Linke

Verkündet am 18. Mai 2026 im BGBl I 2026, 142. In Kraft seit 1. Juli 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Regelungsvorhaben im Straßenverkehrsrecht zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung: Ausbau der temporären digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer allg. Regelung, Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes …

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Dokument zum Kartenführerschein, Ermöglichung der digitalen Parkraumkontrolle, Schaffung einer EU-Vorgaben umsetzende und mit der Datenschutzgrundverordnung konformen Grundlage zur Erteilung von Auskünften durch das Kraftfahrt-Bundesamt aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie Ermöglichung einer FIN-basierten digitalen Auskunft aus der sog. Rückrufdatenbank, Ausweitung der Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) im automatisierten Verfahren auf das Umweltbundesamt und die Bundesanstalt für Straßenwesen, Anpassung der Begrifflichkeiten der "hoch- oder vollautomatisierten" Fahrfunktion an internationale Standards, Schaffung eines Bußgeldtatbestandes zur Verhinderung des sog. Punktehandels, Lockerung der Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen, Klarstellungen, Folgeänderungen, redaktionelle Änderungen; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 2 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen Bezug: Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 und der Richtlinie (EU) 2022/2561 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 (Abl. L 2025/2205, 05.11.2025, S. 1) ; Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151, 14.06.2018, S. 1) Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur digitalen Verwaltung und zum Bürokratieabbau Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 92/25 (GESTA 20. WP J035) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung des Kreises der beim Anwohnerparken potentiell privilegierten Personengruppen, z.B. um Handwerker und Pflegedienste, Reduzierung des technischen Aufwandes bei der Speicherung von Kennzeichen, Erweiterung der Protokollierungsvorschriften bei Videokontrollen, Ausweitung der Sanktionierung des Punktehandels auf den privaten Bereich, Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf sechs Monate, Ermöglichung der freiwilligen Anerkennung des digitalen Führerscheins durch andere Staaten, Berechtigung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Verarbeitung weiterer Informationen für die Erstellung des digitalen Führerscheins und den Betrieb des Anwenderprogramms, übergangsweise Ausstellung des Scheins ohne Lichtbild, Folgeänderung, redaktionelle Korrektur; Annahme einer Entschließung: Vorlage einer fakten- und wissenschaftsbasierten Entscheidungsgrundlage zu Verhaltensregeln und Sanktionen betr. das Führen von Fahrrädern und Pedelecs im Straßenverkehr, insbes. Prüfung der Herabsetzung der Promillegrenze und Einführung eines Bußgeldtatbestands; Anpassung der Straßenverkehrsordnung zur Stärkung des Schutzes von Einsatzkräften: verpflichtende Geschwindigkeitsreduzierungen und Abstandsregeln beim Passieren von Einsatzstellen, Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes; Zusätzliche Änderung § 63 und erneute Änderung versch. §§ Straßenverkehrsgesetz, § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung sowie § 16 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für die Umsetzung dieses Gesetzes werden für den Bund im Einzelplan 12 Personalkapazitäten beim KBA erforderlich und zwar einmalig 2,51 Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit der Stellenwertigkeit E 11 (i. H. v. rd. 367 000 Euro) und laufend 1,17 VZÄ mit der Stellenwertigkeit E 11 (i. …

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H. v. rd. 171 000 Euro). Zusätzlich löst dieses Gesetz einmalige Sachkosten i. H. v. 0,28 Mio. Euro (digitaler Führerschein KBA, Verkehrsunfallforschung BASt) und laufende Sachkosten i. H. v. 5 000 Euro (Verkehrsunfallforschung BASt) im Einzelplan 12 aus. Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 auszugleichen; etwaige Mehrbedarfe des UBA sind im Einzelplan 16 auszugleichen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Einführung des digitalen Führerscheins entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich rd. 109 000 Stunden für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die die Option des digitalen Führerscheins neu nutzen wollen. …

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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dieses Gesetz wird beim Bund schätzungsweise zu einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 10 Mio. Euro und zu laufendem Erfüllungsaufwand von rd. 4 Mio. Euro führen. Für die Länder entsteht durch die gesetzlichen Änderungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 142 Mio. Euro und es ergeben sich insgesamt laufende Einsparungen von jährlich 8 Mio. Euro für diejenigen Kommunen, die u. a. von der digitalen Parkraumkontrolle Gebrauch machen wollen.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3505 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. November 2025 · BR-Drs. 647/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3505
  4. Bundestag: 1. Lesung16. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/54
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung25. März 2026 · BT-Drs. 21/4979
  6. Bundestag: 2. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  7. Bundestag: 3. Lesung26. März 2026 · BT-PlPr. 21/68
  8. Bundesrat: 2. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet18. Mai 2026

Im Bundestag gesagt

15 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.