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Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hamburg und Bremen · BT-Drs. 21/3509
Was ändert sich?
Wer eine möblierte Wohnung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vermietet, muss den Möbelzuschlag künftig getrennt von der Kaltmiete ausweisen. Und wer dort länger als sechs Monate vermietet, fällt in der Regel unter den vollen Mieterschutz.
Ab wann: Am ersten Tag des siebten Monats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Regelungen zur Mietpreisbremse für einen verbesserten Mieterschutz in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt: Verpflichtung der Vermieter zur gesonderten Ausweisung eines Möblierungszuschlags neben der Nettokaltmiete bei der Vermietung möblierten Wohnraums, Festlegung und Deckelung der Zuschlagshöhe, Begrenzung der Dauer von Kurzzeitvermietungen auf max. …
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6 Monate unter Berücksichtigung vorangegangener Mietverhältnisse derselben Vertragsparteien, Einführung einer Regelvermutung; Änderung §§ 549 und 556d Bürgerliches Gesetzbuch sowie Ergänzung Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 218/23 (GESTA 20. WP C053) in geringfügig geänderter Fassung
Wer ist betroffen?
- Mieterinnen und Mieter möblierter WohnungenEntlastung
Sie sehen im Mietvertrag, wie hoch der Möbelzuschlag ist, können die Miethöhe prüfen und zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen.
Zu tun: Miethöhe und Möblierungszuschlag zu Beginn des Mietverhältnisses überprüfen und zu viel Gezahltes zurückfordern
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„Hierdurch werden Mieterinnen und Mieter in die Lage versetzt, die Miethöhe und die Höhe des Möblierungszuschlags zu Beginn des Mietverhältnisses auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen und ggf. nicht geschuldete Beträge zurückzuverlangen.“
- Mieterinnen und Mieter bei KurzzeitvermietungEntlastung
Wer eine Wohnung insgesamt sechs Monate oder länger mietet, genießt in der Regel den vollen Mieterschutz statt der Ausnahmeregeln für vorübergehenden Gebrauch.
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„Die Regelvermutung bewirkt, dass bei Überschreitung dieses Zeitraums regelmäßig die in § 549 Absatz 2 BGB genannten Mieterschutzvorschriften Anwendung finden.“
- Private Vermieterinnen und Vermieter von möbliertem WohnraumBelastung
Sie müssen Nettokaltmiete und Möbelzuschlag getrennt ausweisen und dürfen für die Möbel nur einen bestimmten Prozentsatz des Möbel-Zeitwerts pro Monat verlangen; sonst gilt die Wohnung als unmöbliert.
Zu tun: Nettokaltmiete und Möblierungszuschlag im Mietvertrag gesondert ausweisen
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„Vermieterinnen und Vermieter werden verpflichtet, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen, und die zulässige Höhe des Zuschlags wird geregelt.“
- Vermieterinnen und Vermieter bei KurzzeitvermietungBelastung
Bei Mietverhältnissen ab sechs Monaten können sie sich nur noch ausnahmsweise auf „vorübergehenden Gebrauch“ berufen und müssen das dann nachweisen.
Zu tun: Nachweis erbringen, wenn die Regelvermutung widerlegt werden soll
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„Zukünftig würde den Vermieterinnen und Vermietern in einer solchen Konstellation lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit verbleiben, durch die Erbringung eines tauglichen Nachweises die Regelvermutung zu widerlegen.“
- Vermietungsportale mit KurzzeitvermietungBelastungindirekt
Für über sie vermittelte Wohnungen in angespannten Märkten gelten ab sechs Monaten Mietdauer in der Regel die Mieterschutzvorschriften.
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„Es ist festzustellen, dass sich Vermieterinnen und Vermieter sowie einige Vermietungsportale vermehrt auf die Kurzzeitvermietungen spezialisiert haben, mit denen vergleichsweise hohe Mieten erzielt werden können.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht11. November 2025 · BR-Drs. 657/25
- Bundesrat: Sitzung21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3509