- Recht und Justiz
Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hessen und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/3854
Was ändert sich?
Bei Bußgeldverfahren – vor allem nach Tempo-, Abstands- und Rotlichtverstößen – sollen Gerichte öfter ohne mündliche Verhandlung per Beschluss entscheiden. Wer nach rechtskräftigem Abschluss sofort zahlt, kann einen Teil der Geldbuße erlassen bekommen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Effektivierung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens in Ordnungswidrigkeitssachen mit Wirkung insbes. im Bereich gleichförmiger Verfahren bei Verkehrsverstößen: Umfang der Amtsaufklärungspflicht und des Begründungserfordernisses …
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von Entscheidungen entsprechend der Bedeutung der Sache, Verzicht auf Hauptverhandlungen, Einstellungen ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, Anhebung von Wertgrenzen und Einführung einer Anhörungsrüge im Rechtsmittelverfahren; Zuweisung sämtlicher Bußgeldverfahren im Datenschutzrecht an die Amtsgerichte, Möglichkeit eines Teilerlasses der Geldbuße im Falle unverzüglicher Zahlung nach Rechtskraft; Änderung zahlr §§, Einfügung § 80a neu und Umsetzung § 80a alt als 80b Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Änderung § 41 Bundesdatenschutzgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 722/25 in der Fassung BR-Drs 91/22 (Beschluss) (GESTA 20. WP C015)
Wer ist betroffen?
- Menschen mit einem Bußgeldbescheid, die Einspruch einlegenEntlastung und Belastung
Über den Einspruch kann das Gericht künftig häufiger ohne mündliche Verhandlung per Beschluss entscheiden, dafür gibt es neu die Anhörungsrüge auch dann, wenn keine Rechtsbeschwerde möglich ist.
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„Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor und gibt dem zuständigen Gericht rechtliche Instrumente an die Hand, um das jeweilige Verfahren“
- Autofahrerinnen und Autofahrer mit Verkehrsverstößen (Tempo, Abstand, Rotlicht)Entlastung und Belastung
Verfahren wegen Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstößen sollen schneller abgeschlossen werden, häufig ohne Hauptverhandlung.
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„Praktisch bedeutsam sind hier insbesondere die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wobei dies in erheblichem Maße für solche wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsunterschreitungen oder Rotlichtverstößen gilt.“
- Menschen, die ihre rechtskräftige Geldbuße sofort zahlenEntlastung
Wer die Geldbuße nach Rechtskraft unverzüglich zahlt, kann einen Teil der Buße erlassen bekommen.
Zu tun: Geldbuße sofort zahlen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch die Einführung der Möglichkeit eines Teilerlasses der Geldbuße im Falle unverzüglicher Zahlung nach Rechtskraft wird zudem ein Anreiz geschaffen, auf wenig aussichtsreiche Einsprüche zu verzichten, die erhebliche gerichtliche Ressourcen binden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1060. …
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Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht3. Dezember 2025 · BR-Drs. 722/25
- Bundesrat: Sitzung19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht28. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3854