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... Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland · BT-Drs. 21/4499
Was ändert sich?
Opfer häuslicher Gewalt können künftig im Gewaltschutzverfahren vom gewalttätigen Partner verlangen, der Kündigung der gemeinsamen Mietwohnung zuzustimmen – statt dafür einen eigenen Zivilprozess führen zu müssen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Änderung durch BR-Beschluss
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Opfer häuslicher Gewalt mit gemeinsamem MietvertragEntlastung
Sie können im Gewaltschutzverfahren verlangen, dass der gewalttätige Partner der Kündigung der gemeinsamen Wohnung zustimmt, statt dafür einen eigenen Zivilprozess führen zu müssen.
Zu tun: Antrag im Gewaltschutzverfahren stellen
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„Neben der Möglichkeit des Gewaltopfers, auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes die Zuweisung der gemeinsam mit dem Täter bewohnten Wohnung zu erreichen, soll das Recht verankert werden, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens alternativ die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung verlangen zu dürfen.“
- Partnerinnen und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nach TrennungEntlastung
Der bisher vor Gericht einzuklagende Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung lässt sich künftig im Gewaltschutzverfahren geltend machen, ohne alle Voraussetzungen im Strengbeweisverfahren nachweisen zu müssen.
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„Mit einem solchen Verfahren sind für das Opfer erhebliche Hürden verbunden, da es sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Strengbeweisverfahren nachzuweisen hat und es während des Verfahrens weiterhin mit dem Täter konfrontiert wird.“
- Mitmieterinnen und Mitmieter, von denen die Zustimmung zur Kündigung verlangt wirdBelastung
Sie können im Gewaltschutzverfahren dazu verpflichtet werden, der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags zuzustimmen.
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„Dabei sollen die bereits für die Zuweisung der Wohnung geltenden Ausschlussgründe auf das Recht, vom Täter die Wohnungskündigung zu verlangen, übertragen werden.“
- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen nach einem FrauenhausaufenthaltEntlastung
Wer öffentliche Unterstützung erhält und deshalb aus dem alten Mietvertrag herauskommen muss, um eine neue Wohnung anzumieten, kann die dafür nötige Zustimmung leichter erreichen.
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„Soweit eine finanzielle Unterstützung des Opfers aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeld) erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem bestehenden Mietvertrag löst.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht9. Dezember 2025 · BR-Drs. 742/25
- Bundesrat: Sitzung30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht4. März 2026 · BT-Drs. 21/4499