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Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3539
Was ändert sich?
Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die erstmals nach dem 31. März 2025 vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben, bekommen künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld oder Sozialhilfe. Wer früher einreiste, bleibt im bisherigen System.
Ab wann: Am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; einzelne Teile (u. a. Datenübermittlung, Arbeitsbemühungen) schon am Tag nach der Verkündung.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. April 2025: Gewährung von Asylbewerberleistungen statt Bürgergeld, Übergangsregelungen für von der Stichtagsregelung betroffene …
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Personen sowie für im GKV-Leistungsumfang begonnene medizinische Behandlungen, Anspruch auf Überbrückungsleistungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, Verpflichtung arbeitsfähiger Leistungsberechtigter zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit; Wiederherstellung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs des "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" im SGB V und Beendigung von über die obligatorische Anschlussversicherung begründeten freiwilligen Mitgliedschaften in der GKV von Anspruchsberechtigten auf Asylbewerberleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zur Vermeidung von Beitragsschulden; Änderung verschiedener §§ Asylbewerberleistungsgesetz, Einfügung §§ 66b und 75 und Änderung § 74 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Einfügung § 147 und Änderung § 146 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 5 und 411 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Bezug: Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, 07.08.2001, S. 12) Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum Rechtskreiswechsel für nach dem 1. April 2025 eingereiste Flüchtlinge nach der Massenzustrom-Richtlinie Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 (Az. B 1 KR 30/20 R)
Wer ist betroffen?
- Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz, die erstmals nach dem 31. März 2025 Schutz erhalten oder beantragt habenBelastung
Sie erhalten statt Bürgergeld oder Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und haben keinen Zugang mehr zu SGB-II-Leistungen.
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„Aufgrund der Berechtigung auf Leistungen nach dem AsylbLG haben sie keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II.“
- Geflüchtete mit bereits bewilligten Bürgergeld- oder SozialhilfeleistungenEntlastung und Belastung
Bereits bewilligte Leistungen laufen weiter, längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes; danach erfolgt der Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz.
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„Die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II werden an diese Personengruppe weiter erbracht.“
- Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige LeistungsberechtigteBelastung
Sie müssen sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen; tun sie das nicht, können sie zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Zu tun: Bemühungen um Arbeit nachweisen
Laut Entwurf 144.000 Betroffene
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„Soweit die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden.“
- Menschen in der Krankenversicherung mit freiwilliger Anschlussversicherung und Anspruch auf AsylbewerberleistungenEntlastung
Ihre freiwillige Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes, damit keine weiteren Beitragsschulden entstehen.
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„Korrespondierend dazu ermöglicht eine Beendigungsregelung kraft Gesetzes für bestimmte, über die obligatorische Anschlussversicherung begründete freiwillige Mitgliedschaften, dass Personen mit Anspruch auf Asylbewerberleistungen nicht weiter mit Beitragsschulden belastet werden.“
- Menschen mit laufender medizinischer Behandlung, die ins Asylbewerberleistungsgesetz wechselnEntlastung
Eine bereits begonnene Behandlung im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung kann im Einzelfall auch nach dem Wechsel zu Ende geführt werden.
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„Auch bedürfen die Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung einer Anpassung, damit eine medizinische Behandlung, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden kann.“
- Ausreisepflichtige Ausländer mit fortbestehendem Schutz in einem anderen EU-StaatBelastung
Sie bekommen nur noch Überbrückungsleistungen statt regulärer Leistungen.
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„Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. …
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Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von rund 22 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon ausgegangen, dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt, u. a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen. Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die GKV in nicht näher quantifizierbarer Höhe entlastet.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch den Rechtskreiswechsel erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand um 795.600 Euro, der vollständig auf die Kommunen entfällt, die das Asylbewerberleistungsgesetz ausführen. …
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Daneben entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro (davon rund 324.000 Euro für den Bund und rund 1,3 Millionen Euro für die Kommunen).
- Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht19. Dezember 2025 · BR-Drs. 763/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3539
- Bundestag: 1. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
- Bundesrat: 1. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
Im Bundestag gesagt
15 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Bärbel Bas · Bundesmin., Bundesministerium für Arbeit und Soziales15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6268B
- Gerrit Huy · MdB, AfD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6269B
- Dr. Carsten Linnemann · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6270C
- Timon Dzienus · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6271B
- Heidi Reichinnek · MdB, DIE LINKE15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6272C
- Annika Klose · MdB, SPD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6273D
- Jan Feser · MdB, AfD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6274C
- Marc Biadacz · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6276C
- Sylvia Rietenberg · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6277B
- Cansin Köktürk · MdB, DIE LINKE15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6278A
- Daniela Rump · MdB, SPD15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6278C
- Dr. Hülya Düber · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6279B
- Dr. Armin Grau · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6280A
- Kai Whittaker · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6280C
- Lutz Brinkmann · MdB, CDU/CSU15. Januar 2026 · Plenarprotokoll 21/53, S. 6281D