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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3539

Was ändert sich?

Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die erstmals nach dem 31. März 2025 vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben, bekommen künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld oder Sozialhilfe. Wer früher einreiste, bleibt im bisherigen System.

Ab wann: Am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; einzelne Teile (u. a. Datenübermittlung, Arbeitsbemühungen) schon am Tag nach der Verkündung.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. April 2025: Gewährung von Asylbewerberleistungen statt Bürgergeld, Übergangsregelungen für von der Stichtagsregelung betroffene …

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Personen sowie für im GKV-Leistungsumfang begonnene medizinische Behandlungen, Anspruch auf Überbrückungsleistungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, Verpflichtung arbeitsfähiger Leistungsberechtigter zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit; Wiederherstellung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs des "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" im SGB V und Beendigung von über die obligatorische Anschlussversicherung begründeten freiwilligen Mitgliedschaften in der GKV von Anspruchsberechtigten auf Asylbewerberleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zur Vermeidung von Beitragsschulden; Änderung verschiedener §§ Asylbewerberleistungsgesetz, Einfügung §§ 66b und 75 und Änderung § 74 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Einfügung § 147 und Änderung § 146 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 5 und 411 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Bezug: Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, 07.08.2001, S. 12) Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum Rechtskreiswechsel für nach dem 1. April 2025 eingereiste Flüchtlinge nach der Massenzustrom-Richtlinie Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 (Az. B 1 KR 30/20 R)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. …

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Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Bund Minderausgaben von rund 79 Millionen Euro im Jahr 2026 und rund 44 Millionen Euro im Jahr 2027. In der Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen für Länder und Kommunen Minderausgaben in Höhe von rund 22 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027. Dabei wird davon ausgegangen, dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt, u. a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen. Durch die Wiederherstellung der sachgerechten Zuweisung der Anspruchsberechtigten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum vorrangigen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die GKV in nicht näher quantifizierbarer Höhe entlastet.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch den Rechtskreiswechsel erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand um 795.600 Euro, der vollständig auf die Kommunen entfällt, die das Asylbewerberleistungsgesetz ausführen. …

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Daneben entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro (davon rund 324.000 Euro für den Bund und rund 1,3 Millionen Euro für die Kommunen).

Weitere Kosten

Es fallen keine weiteren Kosten an. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3539 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht19. Dezember 2025 · BR-Drs. 763/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. Januar 2026 · BT-Drs. 21/3539
  3. Bundestag: 1. Lesung15. Januar 2026 · BT-PlPr. 21/53
  4. Bundesrat: 1. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061

Im Bundestag gesagt

15 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.