- Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung
- Recht und Justiz
- Verkehr
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3948
Was ändert sich?
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland dürfen künftig die Bundesflagge auf ihrem Schiff führen, wenn sie eine beauftragte Person im Inland benennen. Außerdem können die Länder erlauben, das Schiffsregister online abzurufen.
Ab wann: am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · Enthaltung: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 24. Juni 2026 im BGBl I 2026, 184. In Kraft seit 1. Juli 2026
Worum geht es?
Maßnahmen zur Modernisierung des Flaggen-, Schiffsregister- und Seefischereirechts: Benennung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als Flaggenbehörde mit sämtlichen Zuständigkeiten, einheitliche Normierung des Flaggenregisters und des Internationalen Seeschifffahrtsregisters auf Gesetzesebene einschl. …
Mehr lesenWeniger
einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung, Recht zum Führen der Bundesflagge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland bei Benennung einer beauftragten Person im Inland, Rechtsvereinfachungen, Aufhebung veralteter Regelungen; Ermächtigungsgrundlage für die Länder zur Einführung eines neuen elektronischen Abrufverfahrens aus dem Schiffsregister für jedermann bei gleichzeitiger Abschaffung des bisherigen eingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens; Benennung einer beauftragten Person gegenüber dem BSH als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Gültigkeit einer Fanglizenz an Personen ohne Wohnsitz in Deutschland bzw. bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland, Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben betr. die Dokumentation der Schwere von Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in der nationalen Verstoßdatei, rechtsförmliche Änderungen; redaktionelle Änderungen, Anpassungen und Korrekturen, Folgeänderungen; Aufhebung und Änderung zahlreicher §§ Flaggenrechtsgesetz sowie Einfügung der amtlichen Abkürzung FIRG, Einfügung, Aufhebung und Änderung zahlreicher §§ und Anlagen in weiteren 2 Gesetzen und 5 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, 22.12.2009, S. 1) ; Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286, 29.10.2008, S. 1)
Wer ist betroffen?
- Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, die ein Seeschiff besitzenEntlastung und Belastung
Sie dürfen ihr Schiff künftig unter deutscher Flagge führen, müssen dafür aber einmalig eine beauftragte Person im Inland benennen und dafür rund 9,5 Stunden Aufwand sowie 96 Euro Gebühr einplanen.
Zu tun: Schriftliche Erklärung und Meldebescheinigung der beauftragten Person beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen
Laut Entwurf 15 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Sofern im Ausland wohnhafte Deutsche ein in ihrem Eigentum stehendes Schiff unter die Bundesflagge bringen möchten, sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 FlRG-E künftig verpflichtet, einmalig gegenüber der Flaggenbehörde eine im Inland wohnhafte „beauftragte Person“ zu benennen.“
- Inhaber einer Fanglizenz ohne Wohnsitz oder Sitz in DeutschlandBelastung
Sie bekommen oder behalten eine Fanglizenz nur, wenn sie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine beauftragte Person in Deutschland benennen und deren Bereitschaft und Wohnsitz nachweisen.
Zu tun: Beauftragte Person benennen, Nachweise vorlegen und Änderungen mitteilen
Laut Entwurf 9 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Sofern eine Person keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, soll sie eine Fanglizenz nur erhalten, wenn sie der Bundesanstalt eine beauftragte Person benennt.“
- Menschen, die ins Schiffsregister schauen wollenEntlastung
Sie können das Schiffsregister künftig auch online abrufen, wenn ihr Bundesland das Abrufverfahren zulässt; die Gebühr dafür bleibt unverändert.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Schaffung einer Regelung, damit das Schiffsregister für jedermann auf digitalem Wege abrufbar wird.“
- Schiffseigentümer, die bisher ein Schiffsvorzertifikat beantragen konntenEntlastung und Belastung
Das Schiffsvorzertifikat entfällt; der bisherige Antrag beim Konsulat mit rund 120 Minuten Aufwand und 75 Euro Gebühr fällt damit weg.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch die Aufhebung der Regelungen bzgl. des Schiffsvorzertifikates entsteht ein zu vernachlässigender Gebührenausfall; für die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates wurde gemäß Nummer 140 der Anlage 1 zu § 1 der bis zum 30. September 2013 gültigen Auslandskostenverordnung eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben.“
- Bisherige Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren des SchiffsregistersBetroffen, ohne Kostenfolge
Das bisherige automatisierte Abrufverfahren für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis wird abgeschafft und durch den Abruf für jedermann ersetzt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Das bislang bestehende – und mit der von § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO vorgesehenen Öffentlichkeit des Schiffsregisters nicht zu vereinbarende – automatisierte Abrufverfahren für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis nach § 93 SchRegO in Verbindung mit § 133 GBO wird abgeschafft.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit den Änderungen des FlRG und der FlRV wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf …
Mehr lesenWeniger
an Sach- und Personalmitteln bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Änderung des SeeFischG ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 auszugleichen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Erfüllungsaufwand: Geringfügig. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Schaffung eines § 2a des Seefischereigesetzes kann der Wirtschaft je nach Fallkonstellation …
Mehr lesenWeniger
ein geringfügiger – insgesamt vernachlässigbarer – Erfüllungsaufwand entstehen, soweit eine beauftragte Person nicht nur – wie bislang – gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sondern nunmehr auch gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu benennen ist. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise einfachen Verwaltungsvorgang und die einschlägige Sachverhaltskonstellation betrifft zurzeit bundesweit lediglich neun Fahrzeuge. Es ist nicht davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren weitere Fahrzeuge hinzukommen werden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei der Pflicht, nach § 2a des Seefischereigesetzes eine beauftragte Person zu benennen, handelt es sich um eine Informationspflicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 1. Bund: Geringfügig. 2. Länder: Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines elektronischen Abrufverfahrens Gebrauch machen, entsteht eine geringfügige Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand sowie ein nicht konkret bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand für die Programmierung.
- Weitere Kosten
Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5b FlRV über die Bestellung einer beauftragten Person fällt – unverändert – eine Gebühr in Höhe von 96 Euro an (Abschnitt 4 Gebührennummer 4 der Anlage zur WSBGebV). Durch die Aufhebung der Regelungen bzgl. des Schiffsvorzertifikates entsteht ein zu vernachlässigender Gebührenausfall; …
Mehr lesenWeniger
für die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates wurde gemäß Nummer 140 der Anlage 1 zu § 1 der bis zum 30. September 2013 gültigen Auslandskostenverordnung eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr für den Abruf von Daten aus dem Schiffsregister nach § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 1151 des Kostenverzeichnisses bleibt unberührt. Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht19. Dezember 2025 · BR-Drs. 779/25
- Bundesrat: 1. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. Februar 2026 · BT-Drs. 21/3948
- Bundestag: 1. Lesung26. Februar 2026 · BT-PlPr. 21/59
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung6. Mai 2026 · BT-Drs. 21/5812
- Bundestag: 2. Lesung7. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/77
- Bundestag: 3. Lesung7. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/77
- Bundesrat: 2. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
- Im Bundesgesetzblatt verkündet24. Juni 2026