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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/3947

Was ändert sich?

Wer Versicherungen vermittelt, braucht künftig auch für Bausparrisiko- und günstige Restschuldversicherungen eine Erlaubnis – dafür gibt es zwei Jahre Übergangsfrist. Enge Geschäftsverbindungen in Drittländer können die Erlaubnis kosten.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; für den Wegfall der Ausnahmen bei Bausparrisiko- und Restschuldversicherungen gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Umsetzung europäischer Vorgaben zum Versicherungsvertrieb angesichts eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen Falschumsetzung der EU-Richtlinie: Versagung der Eintragung von Versicherungsvermittlern und -beratern in das Vermittlerregister in bestimmten Fällen, Anpassungen zur Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit, Aufhebung von Ausnahmevorschriften betr. …

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Vermittlung von Bausparrisiko- und Restschuldversicherungen, Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gegen Versicherungsberater und -vermittler, redaktionelle Anpassungen und Korrekturen, Folgeänderungen; Änderung §§ 11a, 11b, 32, 34d und 156 Gewerbeordnung sowie § 66 Versicherungsvertragsgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26, 02.02.2016, S. 19 ; L 222, 17.08.2016, S. 114) Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 3. Oktober 2024

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Es entstehen für den Bund keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 38 012 000 Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 023 000 Euro. …

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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es fallen Bürokratiekosten in Höhe von 6 000 Euro an. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt. Durch das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflicht wird die Belastung für die Wirtschaft ausgeglichen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand bei den Ländern von 11 000 Euro und einmaliger Aufwand von 365 000 Euro.

Weitere Kosten

Für die betroffenen Personen fallen bei Erwerb einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO für die Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gebühren in Höhe von durchschnittlich 396 Euro je Fall an. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Industrie- und Handelskammer. …

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Hinzu kommen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 68 Euro für die Eintragung ins Vermittlerregister. Die Eintragung betrifft neben dem Erlaubnisinhaber gemäß § 34d Absatz 1 GewO auch die auf Antrag befreiten Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 GewO sowie die gebundenen Vermittler gemäß § 34d Absatz 7 GewO. Auch die Höhe der Gebühren für die Eintragung ins Vermittlerregister variiert je nach Industrie- und Handelskammer. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/3947 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht19. Dezember 2025 · BR-Drs. 781/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. Februar 2026 · BT-Drs. 21/3947
  4. Bundestag: 1. Lesung26. Februar 2026 · BT-PlPr. 21/59