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Gesetz zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Berlin · BT-Drs. 21/5348
Was ändert sich?
Autos, die für Drogenfahrten oder illegale Autorennen genutzt werden, können künftig leichter eingezogen werden – auch wenn sie gemietet oder geliehen sind. Dafür reicht schon einfache Fahrlässigkeit des Vermieters oder Verleihers.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen, die ein Auto vermieten oder verleihenBelastung
Wer sein Fahrzeug fahrlässig jemandem überlässt, der damit Drogen transportiert oder an illegalen Autorennen teilnimmt, kann das Fahrzeug durch Einziehung verlieren – bisher war dafür Leichtfertigkeit nötig.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„In beiden Fällen ist eine Verschärfung des Verschuldensmaßstabes des Vermieters/Verleihers bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen von leichtfertig auf fahrlässig sachdienlich und verhältnismäßig, um bei schuldhaftem Verhalten eine Dritteinziehung beim Vermieter/Verleiher zu ermöglichen.“
- Autovermietungen und FahrzeugverleiherBelastung
Vermietete Fahrzeuge müssen nach einer Straftat nicht mehr zwingend zurückgegeben werden, sondern können bei fahrlässiger Überlassung eingezogen werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Diese Rechtslage führt regelmäßig dazu, dass die als Tatmittel genutzten Fahrzeuge nach der Tatbegehung wieder an den Vermieter/Verleiher herausgegeben werden müssen und dann erneut für zukünftige Straftaten zur Verfügung stehen.“
- Fahrerinnen und Fahrer, die mit gemieteten Autos Straftaten begehenBelastung
Wer mit einem gemieteten oder geliehenen Auto Drogen transportiert oder an illegalen Rennen teilnimmt, riskiert, dass das Fahrzeug eingezogen wird.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Straftat birgt somit weder für die kriminellen Mieter/Entleiher das Risiko eines größeren Vermögensverlustes durch Einziehung des dafür genutzten Kraftfahrzeuges noch für die Vermieter bzw. Verleiher das Risiko einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung ihres lukrativen Geschäftsmodells.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 15. April 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht30. Januar 2026 · BR-Drs. 55/26
- Bundesrat: Sitzung6. März 2026 · BR-PlPr. 1062
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht15. April 2026 · BT-Drs. 21/5348