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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/4594

Was ändert sich?

Deutschland legt fest, welche Behörden die EU-Regeln für künstliche Intelligenz überwachen. Die Bundesnetzagentur wird zentrale Anlaufstelle, richtet eine Beschwerdestelle für Verbraucher und ein KI-Reallabor zum Erproben neuer KI ein.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke

Verkündet am 28. Juli 2026 im BGBl I 2026, 223. In Kraft seit 29. Juli 2026

Worum geht es?

Durchführungsbestimmungen zur Anwendung europäischer Vorgaben für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme), Benennung der hierfür zuständigen …

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Behörden sowie Festlegung ihrer Aufgaben und Zusammenarbeit, Schaffung eines Koordinierungs- und Kompetenzzentrums bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie Benennung der BNetzA als zentrale Anlaufstelle, Zuständigkeit der BNetzA für die Marktüberwachung und Notifizierung betr. Hochrisiko-KI-Systeme sowie für die Innovationsförderung, insbes. die Einrichtung und den Betrieb eines KI-Reallabors, Beschwerdeverfahren, Bußgeldvorschriften, redaktionelle Anpassungen; Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz - KI-MIG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 2 Hinweisgeberschutzgesetz, § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 15, 16b, 16g und 23 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Abl. L, 2024/1689, 12.07.2024, S. 1) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Evaluierung der Aufsichts- und Behördenstruktur 18 Monate sowie 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, Schaffung eines nicht-öffentlichen Registers über Hochrisiko-KI-Systeme bei der BNetzA, proaktivere Rolle des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums durch Schulungsangebote, Prüfempfehlungen u.a., Einrichtung eines Bund-Länder-Ausschusses Künstliche Intelligenz; Annahme einer Entschließung: regelmäßige Prüfung der Beratungsangebote der Bundesnetzagentur auf Effizienz, Wirksamkeit und Praxisnähe mittels geeigneter Kennzahlen; Zusätzliche Einfügung §§ 19 und 20 sowie Änderung versch. §§ KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

1. Bundesnetzagentur Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 3 678 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 1 137 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 1 416 000 Euro; …

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diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33,2 Planstellen erforderlich (23 im höheren Dienst – hD –, 7,7 im gehobenen Dienst – gD – und 2,5 im mittleren Dienst – mD –), für den Querschnittsbereich werden weitere 9,8 Planstellen benötigt (6,8 hD, 2,3 gD und 0,7 mD). Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 3 000 000 Euro und laufende Sachkosten in Höhe von 6 300 000 Euro, insbesondere für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, den Betrieb eines KI-Reallabors und die Schnittstellenbereitstellung zur EU-Datenbank. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A Ziffer VIII der Begründung vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die gegebenenfalls eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Für Kosten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetzentwurf entstehen, gelten die Regelungen des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG, siehe Artikel 4 des Entwurfs). 3. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind 13 Stellen/Planstellen (elf hD, eine gD, eine mD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 511 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 445 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 575 000 Euro. 4. Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind insgesamt acht Planstellen (fünf hD, drei gD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 872 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 274 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 337 000 Euro. Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von 850 000 Euro. Der einmalige Sachaufwand ist erforderlich für die Beschaffung von technischer Ausstattung (z. B. leistungsfähiger Workstations) einschließlich spezialisierter Analyse- und Dokumentationswerkzeuge. 5. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1 033 000 Euro. Diese setzen sich aus Personaleinzelkosten in Höhe von 596 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 158 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 279 000 Euro zusammen. Die Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. 6. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und 2 entstehen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt fünf Planstellen (eine hD, vier gD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalgesamtkosten in Höhe von 773 052 Euro und Sachgesamtkosten in Höhe von 221 598 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 994 649 Euro. Diese Kosten gelten ab dem Jahr 2027 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. 7. Kostentragung Der stellenmäßige Mehrbedarf in dem unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) stehenden Bereich der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan des zuständigen Ressorts ausgeglichen werden. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen werden. Im Übrigen soll der hier durch die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig im jeweils betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden.

Erfüllungsaufwand

Verpflichtungen für die Wirtschaft sowie für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1689. Mit diesem Durchführungsgesetz werden für sie daher keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Erfüllungsaufwand aufgrund dieses Entwurfs entsteht daher weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger. …

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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 48 997 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4 076 000 Euro. Davon entfallen 15 898 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 33 099 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). An einmaligem Erfüllungsaufwand entfallen 4 048 000 Euro auf den Bund und 28 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen).

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 9. März 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/4594 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht13. Februar 2026 · BR-Drs. 97/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht9. März 2026 · BT-Drs. 21/4594
  3. Bundestag: 1. Lesung20. März 2026 · BT-PlPr. 21/66
  4. Bundesrat: 1. Durchgang27. März 2026 · BR-PlPr. 1063
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung10. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6407
  6. Bundestag: 2. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
  7. Bundestag: 3. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
  8. Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet28. Juli 2026

Im Bundestag gesagt

19 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.