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Gesetz zur Entlastung der Sozialverwaltung
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/5509
Was ändert sich?
Anträge auf Sozialleistungen sollen einfacher werden: mehr Digitales statt Papier, weniger Schriftform, Pauschalen und Bagatellgrenzen statt genauer Einzelprüfung. Die Regeln für Bürgergeld und Sozialhilfe werden einander angeglichen.
Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Stärkung der Leistungsfähigkeit des Sozialstaats durch Maßnahmen zur Entlastung der Sozialverwaltung von entbehrlicher Bürokratie, zur digitalen Transformation sowie Rechts- und Verfahrensvereinfachung: klare Festlegung von …
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Zuständigkeiten, Verlängerung von Bewilligungszeiträumen, Ermöglichung der gestreckten Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe, Abschaffung des Widerspruchverfahrens zur Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit, vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete, Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes und Einführung eines automatisierten Datenabgleichs zwischen den Leistungsträgern, Ermöglichung der elektronischen An- und Abmeldung bei den gesetzlichen Krankenkassen, Wegfall des Schriftformerfordernisses, Normierung von Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen sowie Verrechnungsmöglichkeiten, Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII u.a., Folgeänderungen; Einfügung und Änderung zahlreicher §§ in 8 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung Bezug: Beschluss der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 4. Dezember 2025 zur Föderalen Modernisierungsagenda Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau
Wer ist betroffen?
- Menschen, die Sozialleistungen beantragenEntlastung
Wer eine Sozialleistung beantragt, soll weniger bürokratische Hürden haben, weil Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht werden.
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„Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sind bei der Bewilligung von Leistungen häufig gleichermaßen mit unnötigen bürokratischen Hürden sowie rechtlich komplexen Fragestellungen konfrontiert.“
- Menschen im Alltag mit Anträgen und Formularen bei SozialleistungenEntlastung
Weniger Schriftformerfordernisse sowie neue Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen sollen alltägliche Rechtsvorgänge spürbar vereinfachen.
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„Insbesondere die in dem Entwurf vorgesehenen Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der Änderungen im Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene Normierung von Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen führen zu einer spürbaren Vereinfachung von alltäglichen Rechtsvorgängen.“
- Bürgergeld-BeziehendeBetroffen, ohne Kostenfolge
Die Vorschriften für das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) werden einander angeglichen.
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„Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei.“
- Beschäftigte in den SozialverwaltungenEntlastung
Vereinfachte Verfahren sollen die Bearbeitungszeit pro Fall senken, damit die Arbeit auch mit weniger Fachpersonal zu schaffen ist.
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„Durch diese Maßnahmen werden die Bearbeitungszeiten pro Fall reduziert, weil die Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht25. Februar 2026 · BR-Drs. 109/26
- Bundesrat: Sitzung6. März 2026 · BR-PlPr. 1062
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. April 2026 · BT-Drs. 21/5509