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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hessen und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/6377

Was ändert sich?

Wer bei Cum-Ex-Geschäften als Dritter Geld für einen Tatbeitrag bekommen hat, kann dieses Geld künftig eindeutig auch dann eingezogen werden, wenn es schon vor der eigentlichen Steuerhinterziehung geflossen ist.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Chance
geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Klarstellung zur möglichen Einziehung bei Dritten bei Erlangung der Taterträge nicht nur "durch", sondern auch "für die Tat", Übergangsregelung zur Erfassung von Sachverhalten im Ermittlungsstadium und noch nicht eingetretener Verjährung; …

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Änderung § 73b Strafgesetzbuch und Einfügung Art. 316q Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Bezug: Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung vom März 2024 Änderung durch BR-Beschluss: Ausweitung der Übergangsvorschrift mit echter Rückwirkung unabhängig von der Verjährung der Tat, Anwendung des alten Rechts nur bei bereits ergangener gerichtlicher Entscheidung; Änderung Art. 316h und Verzicht auf Einfügung Art. 316q Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

Weitere Kosten

Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 10. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, …

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hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6377 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht10. März 2026 · BR-Drs. 134/26(neu)
  2. Bundesrat: Sitzung27. März 2026 · BR-PlPr. 1063
  3. Bundesrat: Sitzung8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
  4. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht10. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6377