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Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hessen und Nordrhein-Westfalen · BT-Drs. 21/6377
Was ändert sich?
Wer bei Cum-Ex-Geschäften als Dritter Geld für einen Tatbeitrag bekommen hat, kann dieses Geld künftig eindeutig auch dann eingezogen werden, wenn es schon vor der eigentlichen Steuerhinterziehung geflossen ist.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Klarstellung zur möglichen Einziehung bei Dritten bei Erlangung der Taterträge nicht nur "durch", sondern auch "für die Tat", Übergangsregelung zur Erfassung von Sachverhalten im Ermittlungsstadium und noch nicht eingetretener Verjährung; …
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Änderung § 73b Strafgesetzbuch und Einfügung Art. 316q Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Bezug: Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung vom März 2024 Änderung durch BR-Beschluss: Ausweitung der Übergangsvorschrift mit echter Rückwirkung unabhängig von der Verjährung der Tat, Anwendung des alten Rechts nur bei bereits ergangener gerichtlicher Entscheidung; Änderung Art. 316h und Verzicht auf Einfügung Art. 316q Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Wer ist betroffen?
- Leerverkäufer und andere Beteiligte an Cum-Ex-Geschäften, die dafür Geld erhalten habenBelastung
Ihnen können auch die Millionenbeträge entzogen werden, die sie schon vor der Steuererklärung als Gegenleistung für ihren Tatbeitrag erhalten haben.
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„Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser die Taterträge „für die Tat“ erhalten hat.“
- Unternehmen, an die ein Tatlohn statt an die Täter selbst ausgezahlt wurdeBelastung
Auch bei Gesellschaften, an die Täter ihren Tatlohn zur Verschleierung auszahlen lassen, kann das Geld eingezogen werden.
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„Beispiele hierfür sind etwa im Bereich der Organisierten Kriminalität auftretende Täter, die im Gewand von juristischen Personen Tatbeiträge im Vorfeldstadium erbringen und bei denen der Tatlohn an die juristische Person fließt (z. B. im Bereich der kriminellen Kraftfahrzeugvermietung an unter Alias-Personalien auftretende Personen).“
- Kreditinstitute auf Käuferseite von Cum-Ex-GeschäftenEntlastungindirekt
Sie müssen den Steuerschaden nicht mehr allein tragen, weil künftig auch bei den Leerverkäufern Erträge abgeschöpft werden können.
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„In anderen Fällen leisten die deutschen Leerkäufer bzw. die auf der Käuferseite tätig gewordenen Kreditinstitute den vollständigen Ausgleich des Steuerschadens, da sie von den Finanzbehörden in voller Höhe für den entsprechenden Steuerschaden nebst Nebenleistungen in Anspruch genommen werden können.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 10. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, …
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hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht10. März 2026 · BR-Drs. 134/26(neu)
- Bundesrat: Sitzung27. März 2026 · BR-PlPr. 1063
- Bundesrat: Sitzung8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht10. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6377