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Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/5440
Was ändert sich?
Gasnetzbetreiber dürfen künftig neue Gasanschlüsse ablehnen und bestehende Anschlüsse trennen, wenn ihr genehmigter Netzplan das vorsieht – frühestens 10 Jahre nach der Information der Betroffenen. Endgültig stillgelegte Gasleitungen bleiben im Boden und müssen geduldet werden.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben betr. Wasserstoff- und Erdgasinfrastrukturen, u.a. Regelungen zur Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff, Einführung einer Netzentwicklungsplanung für Wasserstoffverteilernetze sowie …
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von Planungsinstrumenten für die Transformation der Gasnetze auf Verteilernetzebene (Verteilernetzentwicklungspläne), Entflechtung im Wasserstoffbereich, Vermeidung von Rückbauverpflichtungen bei dauerhaften oder teilweisen Außerbetriebnahmen von Gasversorgungsnetzen, Zertifizierung von Wasserstoff-Transportnetzbetreibern, zum Zugang und Anschluss von künftiger Wasserstoffinfrastruktur und Biomethan, zu Netzentgelten für Gas und Wasserstoff, Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, zur Überwachung durch die Regulierungsbehörden im Wasserstoffbereich sowie zur Gas- und Wasserstoff-Kennzeichnung im Rahmen von Versorgungsverträgen; Anpassung der Begriffsbestimmungen im Energiewirtschaftsrecht, insbes. betr. Wasserstoffwirtschaft, redaktionelle Änderungen und Korrekturen, Klarstellungen, Folgeänderungen; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung, Einfügung und Änderung versch. §§ in weiteren 5 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (Abl. L 2024/1788, 15.07.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (Abl. L 2024/1789, 15.07.2024, S. 1)
Wer ist betroffen?
- Haushalte mit Gasanschluss und GasheizungBelastung
Der Gasanschluss kann künftig getrennt werden, frühestens 10 Jahre nachdem der Anschlussnehmer über den entsprechenden Netzplan informiert wurde.
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„Insbesondere gilt für die Anschlusstrennung eine Frist von 10 Jahren ab Information des Anschlussnehmers über die Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans oder Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff.“
- Anschlussnehmer und Letztverbraucher im Verfahren der NetztransformationEntlastung und Belastung
Vor einer Anschlusstrennung müssen Netzbetreiber mehrfach und fristgebunden informieren, die Entscheidung begründen und über alternative Versorgungsmöglichkeiten sowie Beratungsstellen aufklären.
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„Durch einen umfassenden Katalog an Voraussetzungen für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen wird sichergestellt, dass Anschlussnehmer, Anschlussnutzer und Letztverbraucher im Rahmen der Transformation der Gasversorgungsnetze ausreichend geschützt sind.“
- Grundstückseigentümerinnen und -eigentümerBelastung
Endgültig stillgelegte Gasleitungen müssen auf dem Grundstück unentgeltlich geduldet werden, statt zurückgebaut zu werden.
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„wonach Grundstückseigentümer endgültig stillgelegte Gasleitungen unentgeltlich dulden müssen, soweit nicht zwingende Interessen (z. B. Umweltschutzauflagen, Bauinteressen) entgegenstehen“
- Gaskundinnen und Gaskunden mit LiefervertragEntlastung
Im Versorgungsvertrag wird künftig ausgewiesen, wie sich der gelieferte Gasmix zusammensetzt und woher er stammt.
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„Neu eingeführt in das Energiewirtschaftsgesetz wird eine Regelung zur Gas- und Wasserstoffkennzeichnung, um Transparenz für die Letztverbraucher über die Zusammensetzung und die Herkunft ihres Gasmixes im Rahmen von Versorgungsverträgen zu schaffen.“
- Industrie- und Gewerbebetriebe mit GasversorgungEntlastung und Belastung
Auch für Betriebe soll die Wärmeversorgung im Umbau der Gasnetze planbar, sicher und bezahlbar bleiben; zugleich können Anschlüsse verweigert oder getrennt werden.
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„dass die Wärmeversorgung für Verbraucher – sowohl für private Haushalte als auch für Industrie und Gewerbe – durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt“
- Betreiber von Biomethan-ErzeugungsanlagenEntlastung
Sie behalten das Recht auf Netzanschluss und werden beim Anschluss zeitlich bevorzugt behandelt.
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„Erzeugungsanlagen für Biomethan genießen grundsätzlich das Anschlussrecht; der Netzanschluss von Biomethanerzeugungsanlagen wird darüber hinaus zeitlich privilegiert.“
- Betreiber von Gasverteiler- und GasfernleitungsnetzenEntlastung und Belastung
Sie müssen Verteilernetzentwicklungspläne erstellen und Betroffene informieren, dürfen dafür aber Neuanschlüsse verweigern und bestehende Anschlüsse trennen.
Zu tun: Netzentwicklungspläne erstellen, konsultieren und genehmigen lassen sowie Anschlussnehmer und Letztverbraucher informieren
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„Zudem sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anschlussnutzer und Letztverbraucher in anonymisierter Form durch Einlage in die Briefkästen der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu informieren.“
- Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und WasserstoffterminalsBelastung
Für sie gelten künftig Entflechtungs- und Zertifizierungspflichten sowie regulierter Netz- und Speicherzugang wie im Gasbereich.
Zu tun: Zertifizierung als Transportnetzbetreiber durchlaufen und Entflechtungsvorgaben einhalten
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„Die geltenden Regelungen zur Entflechtung der Gasnetzbetreiber werden auf Wasserstoffnetzbetreiber erstreckt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umsetzung der Neureglungen aus den Artikeln 1 und 2 im Einzelplan 09 jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 6,8 Millionen Euro. Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf in Höhe von 6,2 Millionen Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 3,75 Millionen Euro, Sacheinzelkosten von 1,1 Millionen Euro und Gemeinkosten von 1,4 Millionen Euro. …
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Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33 Planstellen (24 hD, 7 gD sowie 2 mD) erforderlich. Für den Querschnittsbereich werden weitere 9,7 Planstellen erforderlich. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Stellenbedarfe fallen schrittweise an. Der genaue Stellenanfall hängt insbesondere vom Fortschritt des Wasserstoffhochlaufs ab. Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf bei der Bundesnetzagentur von 480 000 Euro für externe Gutachter, IT-Dienstleitungen sowie fortlaufende Datenerhebungen und Nachsteuerungen in der Regulierung. Neben den Ausgaben werden zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt aufgrund von gebührenpflichtigen Amtshandlungen erhoben. Die Höhe dieser Einnahmen kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Beim Bundeskartellamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von 75 000 Euro für 0,5 Stellen im gD, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 41 000 Euro, Sacheinzelkosten von 17 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 17 000 Euro. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Zudem entstehen für die Bundesnetzagentur einmalige Personalkosten in Höhe von insgesamt 2 634 000 Euro. Dieser Mehrbedarf wird im Haushaltskapitel 0918 der BNetzA ausgeglichen. Für das Umweltbundesamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von ca. 427 000 Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 324 000 Euro und Sacheinzelkosten von 103 000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 3 Planstellen (2 hD, 0,5 gD und 0,5 mD) beim Umweltbundesamt erforderlich. Es entsteht ein einmaliger Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von 67 000 Euro. Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von 220 000 Euro. Die finanziellen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie im Einzelplan 16 des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ausgeglichen werden, die stellenmäßigen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes im Einzelplan 16 des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz. II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Angaben zu Haushaltsausgaben der Länder werden nachgereicht. Die Haushalte der Gemeinden sind durch die Umsetzung der Regelungen nicht betroffen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus den Artikeln 1 und 2 ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 51,3 Millionen Euro; …
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der einmalige Erfüllungsaufwand verringert sich um 1,9 Millionen Euro, da einer Belastung von 3,5 Millionen Euro, davon 3,1 Millionen Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten, eine Entlastung von 5,4 Millionen Euro entgegensteht. Es ergeben sich 44 neue oder geänderte Informationspflichten mit Bürokratiekosten von 22,4 Millionen Euro jährlich. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 51,3 Millionen Euro auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One in, one out“-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aus den Artikeln 1 und 2 resultiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 4,7 Millionen Euro, bei Ländern und Gemeinden von 6,1 Millionen Euro. Zusätzlich entsteht auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,5 Millionen Euro, davon 1,3 Millionen Euro aus der Umsetzung der Artikel 1 und 2, sowie bei den Ländern und Gemeinden von 2,8 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 10,9 Millionen Euro auf unionsrechtlichen Vorgaben, der einmalige in Höhe von 4,1 Millionen Euro auf unionsrechtlichen Vorgaben und von 0,2 Millionen Euro auf nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One in, one out“-Regel.
- Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Spezifische Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 20. …
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April 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht27. März 2026 · BR-Drs. 186/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht20. April 2026 · BT-Drs. 21/5440
- Bundestag: 1. Lesung23. April 2026 · BT-PlPr. 21/74
- Bundesrat: 1. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
Im Bundestag gesagt
7 Reden an 1 Sitzungstag.
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- Dr. Saskia Ludwig · MdB, CDU/CSU23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8921C
- Steffen Kotré · MdB, AfD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8922B
- Dr. Nina Scheer · MdB, SPD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8923A
- Dr. Julia Verlinden · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8924C
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8925C
- Nicklas Kappe · MdB, CDU/CSU23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8926A
- Raimond Scheirich · MdB, AfD23. April 2026 · Plenarprotokoll 21/74, S. 8927A