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Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/5439
Was ändert sich?
Wenn die EU einen Binnenmarkt-Notfall ausruft, können Funkanlagen künftig mit einer befristeten Genehmigung der Bundesnetzagentur schneller auf den Markt kommen. Zusätzlich wird der Zugang zur Neubauförderung EH55-Plus erleichtert.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die Notfallregelungen wirken erst, wenn die EU-Kommission den Notfallmodus aktiviert.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, AfD, SPD, Grüne · Enthaltung: Linke
Verkündet am 23. Juli 2026 im BGBl I 2026, 214. In Kraft seit 24. Juli 2026
Worum geht es?
Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben betr. Verfahren zur Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts und der Verfügbarkeit bestimmter Produkte im Krisenfall: Schaffung nationaler Verfahrensbestimmungen im Bereich Konformitätsbewertung …
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und Marktüberwachung zur Ermöglichung eines beschleunigten und zugleich sicheren Inverkehrbringens von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten oder Funkanlagen während eines aktivierten Notfallmodus, v.a. durch Abweichungen von regulären Konformitätsbewertungsverfahren, besondere, zeitlich begrenzte Konformitätsvermutungen sowie priorisierte Marktüberwachungsmaßnahmen, Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Unterstützung von Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, Bußgeldvorschriften; Einfügung §§ 21a, 21b und 21 c und Änderung § 3 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz, Einfügung und Änderung versch. §§ Funkanlagengesetz; Bezug: Verordnung (EU) 2024/2747 vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (Abl. L 2024/2747, 08.11.2024, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L 2024/2749, 08.11.2024; S. 1) ; Richtlinie 2014/53/EU vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153, 22.05.2014, S. 62) ; Richtlinie 2014/30/EU vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/108/EG (ABl. L 96, 29.03.2014, S. 79) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall); Erleichterung des Zugangs zu Fördermitteln für Wohnungsunternehmen mit großen Bauvorhaben betr. die befristete Neubauförderung EH55-Plus im Rahmen der Bundesförderung "Klimafreundlicher Neubau (KFN)": Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auch nach Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages; Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs (ABüFöG) als Art. 3 der Vorlage
Wer ist betroffen?
- Hersteller und Importeure von FunkanlagenEntlastung und Belastung
Sie können Funkanlagen in einer Krise über ein freiwilliges, vereinfachtes Notfall-Genehmigungsverfahren der Bundesnetzagentur in Verkehr bringen, müssen dafür aber Unterlagen einreichen und einen besonderen Hinweis anbringen.
Zu tun: Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen und die Kennzeichnung umsetzen
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„Der zusätzliche Zeitaufwand für Antragstellung, Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und Umsetzung der besonderen Kennzeichnung bleibt aber – auch in einem Aktivierungsfall – im Verhältnis zur regulären Konformitätsbewertung gering.“
- Notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen für FunkanlagenBelastung
Sie müssen Konformitätsbewertungen für krisenrelevante Funkanlagen vorrangig bearbeiten und ihre Kapazitäten nach Möglichkeit anpassen.
Zu tun: interne Verfahrensanweisungen anpassen und Termine priorisieren
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„Im Bereich des FuAG werden notifizierte Stellen verpflichtet, Konformitätsbewertungsverfahren für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen im Notfall vorrangig zu bearbeiten und ihre Kapazitäten nach Möglichkeit anzupassen (§ 22b FuAG).“
- Hersteller und Importeure von Elektrogeräten (Betriebsmittel)Betroffen, ohne Kostenfolge
Für sie ändert sich im Normalbetrieb nichts; erst im Notfallmodus gelten besondere Regeln zur Konformitätsvermutung und zur priorisierten Marktüberwachung.
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„Im Normalbetrieb führt der Gesetzentwurf zu keinem nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.“
- Wohnungsunternehmen mit großen BauvorhabenEntlastung
Sie können die Neubauförderung EH55-Plus auch dann noch beantragen, wenn sie bereits Liefer- oder Leistungsverträge abgeschlossen haben, solange die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen haben.
Zu tun: Förderantrag stellen und Nachweis des Beratungsgesprächs vorlegen
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„Wohnungsunternehmen erhalten damit wieder einen markttauglichen Zugang zu Fördermitteln, was die Schaffung von mehr (bezahlbarem) Wohnraum in Deutschland unterstützt.“
- Alle Bauherren, die die Neubauförderung in Anspruch nehmenEntlastung
Sie können Liefer- und Leistungsverträge früher abschließen, was vor steigenden Baukosten schützen und Bauzeiten planbarer machen kann.
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„Grundsätzlich profitieren alle Fördernehmenden von dieser Regelung, da ein frühzeitiger Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen vor steigenden Baukosten schützen und Bauzeiten planbarer machen kann.“
- Bürgerinnen und BürgerBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für sie entstehen keine neuen Pflichten und keine Auswirkungen auf die Verbraucherpreise sind zu erwarten.
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„Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine neuen oder geänderten unmittelbaren Pflichten begründet.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- Erfüllungsaufwand
Die neuen Notfallregelungen wirken als Vorsorgeinstrument und lösen nur im Fall eines aktivierten Binnenmarkt-Notfalls einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus. Im Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sämtliche Verfahren auch im Normalbetrieb angelegt sind, auf die sich der Notfallmodus bezieht. …
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Zudem lässt sich ein potenzieller Erfüllungsaufwand auch im Falle eines aktivierten Notfalls für den Binnenmarkt nicht präzise bestimmen, da er jeweils nur für bestimmte Produktkategorien oder -gruppen in Kraft gesetzt würde. Diese Angabe wäre allerdings für die Kalkulation eines zusätzlichen Erfüllungsaufwands unbedingt erforderlich, da sie der maßgebliche Faktor für die Aufwände wäre. Zudem fiele der Erfüllungsaufwand in erster Linie in den Verwaltungen und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten an, wo die Hersteller bzw. Importeure verortet sind. Hier gibt es keine proportionalen Messgrößen, die Herstellerlandschaft ist EU-weit sehr heterogen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz im Normalbetrieb kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren kann ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Die Notfallregelungen betreffen jedoch auch bei Inanspruchnahme nur einen sehr begrenzten Kreis von Unternehmen und Geräten, deutlich unterhalb der Schwelle von 100.000 Euro je Vorgabe und Normadressat. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren können geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung. Im Normalbetrieb entsteht für die Bundesnetzagentur ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand, um sich in die neuen Notfallregelungen einzuarbeiten, interne Verfahren anzupassen und diese in bestehende Strukturen zu integrieren. Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls entsteht bei der Bundesnetzagentur zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Priorisierung von Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den jeweiligen Durchführungsrechtsakten benannten krisenrelevanten Waren und für eventuelle Notfall- Genehmigungsverfahren von Funkanlagen. Sowohl der einmalige Anpassungsaufwand als auch der anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben jeweils deutlich unter 100.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand im potenziellen Notfallmodus bedingt zudem keine neuen Prozesse. Für die Verwaltungen der Länder und der kommunalen Ebene entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Funkanlagen beim Bund liegt.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 20. April 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht27. März 2026 · BR-Drs. 184/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht20. April 2026 · BT-Drs. 21/5439
- Bundestag: 1. Lesung22. April 2026 · BT-PlPr. 21/73
- Bundesrat: 1. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Juli 2026 · BT-Drs. 21/6993
- Bundestag: 2. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89
- Bundestag: 3. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89
- Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
- Im Bundesgesetzblatt verkündet23. Juli 2026
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Dr. Saskia Ludwig · MdB, CDU/CSU22. April 2026 · Plenarprotokoll 21/73, S. 8766C
- Uwe Schulz · MdB, AfD22. April 2026 · Plenarprotokoll 21/73, S. 8767A
- Jens Peick · MdB, SPD22. April 2026 · Plenarprotokoll 21/73, S. 8768B
- Sandra Stein · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN22. April 2026 · Plenarprotokoll 21/73, S. 8769A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE22. April 2026 · Plenarprotokoll 21/73, S. 8770A
- Dr. Klaus Wiener · MdB, CDU/CSU22. April 2026 · Plenarprotokoll 21/73, S. 8770B