- Recht und Justiz
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6214
Was ändert sich?
Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten bekommen leichter eine kostenlose psychosoziale Begleitung durchs Strafverfahren. Bei gravierender häuslicher Gewalt gibt es künftig zusätzlich einen Anspruch auf eine kostenlose Anwältin oder einen Anwalt als Beistand.
Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt; Mehrkosten für die Länder ab 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Erleichterung der Inanspruchnahme psychosozialer Prozessbegleitung insbesondere für minderjährige sowie erwachsene Verletzter bestimmter schwerer Verbrechen; flächendeckende Aufrechterhaltung des Angebots der Prozessbegleitung u.a. …
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durch Anpassungen bei der Vergütung, Einführung neuer Verfahrensregelungen und Klarstellungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Verdolmetschung, Ausweitung des Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung für die Opfer von gravierender häuslicher Gewalt; Nebenklagebefugnis der Opfer von Volksverhetzung sowie der Opfer einer verhetzenden Beleidigung; Evaluierung des Gesetzes 5 Jahre nach Inkrafttreten; Änderung §§ 48a, 395, 397a und 406g Strafprozessordnung sowie §§ 5, 6, 7, 8 und 11 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren, Änderung § 187 Gerichtsverfassungsgesetz Bezug: Entschließung des Bundesrates in der BR-Drs 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (zuletzt 2025) Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.05.2024)
Wer ist betroffen?
- Opfer gravierender häuslicher Gewalt (z. B. Körperverletzung, Nachstellung)Entlastung
Sie erhalten in gravierenden Fällen einen Rechtsanspruch auf einen für sie kostenlosen Anwalt als Beistand und auf eine psychosoziale Prozessbegleitung.
Zu tun: Antrag auf Beiordnung stellen
Laut Entwurf 3.000 Betroffene
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„Opfer von typischen Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt wie Körperverletzung oder Nachstellung sollen in gravierenden Fällen einen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO sowie zudem einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO erhalten.“
- Erwachsene Opfer schwerer Sexual- und GewaltverbrechenEntlastung
Sie müssen beim Antrag auf psychosoziale Prozessbegleitung ihre besondere Schutzbedürftigkeit nicht mehr darlegen.
Zu tun: Antrag auf Beiordnung stellen
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„Der in § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E vorgesehene Wegfall des Erfordernisses der Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bei der Beantragung einer psychosozialen Prozessbegleitung durch erwachsene Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten wird zu geringfügigen Mehrkosten für die Länder führen, da dies in erster Linie eine Verfahrenserleichterung für die Verletzten dieser Straftaten darstellt, die ohnehin einen Antrag stellen würden.“
- Eltern minderjähriger Opfer von StraftatenEntlastung
Für minderjährige Verletzte entfällt der eigene Antrag; das Gericht prüft die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung von Amts wegen und weist auf die Möglichkeit hin.
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„Im justiziellen Kernbereich entsteht künftig zusätzlicher Aufwand für Prüfungen der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung von Amts wegen nach § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO-E in Verbindung mit § 48a StPO- E.“
- Opfer von Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung oder BedrohungEntlastung
Sie dürfen sich künftig als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen.
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„Die Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB und der verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB sollen, soweit sie individuelle Rechtsgüter schützen, ebenso wie der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB in den Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen werden.“
- Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiterEntlastung
Ihre Vergütung steigt um insgesamt 219 Euro je Instanz, verdoppelt sich bei mehr als drei Hauptverhandlungsterminen und wird auch für eine Nachbetreuung nach Verfahrensende mit 150 Euro gezahlt.
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„Die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz wird zu Mehrausgaben für die Länder führen“
- Opfer, die sich sprachlich nicht mit ihrer Begleitung verständigen könnenEntlastung
Für die psychosoziale Prozessbegleitung können künftig ausdrücklich Dolmetscher hinzugezogen werden, deren Kosten erstattet werden.
Laut Entwurf 100 Betroffene
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„Die vorgesehene Klarstellung in § 187 Absatz 4 GVG-E, dass auch, soweit erforderlich, zur Ausübung von beigeordneten psychosozialen Prozessbegleitungen Dolmetscher heranzuziehen sind, wird zu Mehrkosten von angenommen 55 800 Euro pro Jahr für alle Länder führen.“
- Verurteilte Straftäterinnen und StraftäterBelastung
Wer verurteilt wird, muss bei einer Nebenklagevertretung oder psychosozialen Prozessbegleitung erhöhte Gerichtsgebühren beziehungsweise die Anwaltsvergütung zahlen.
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„Die tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich vom Fallaufkommen ab sowie davon, in welcher Höhe sich die Ansprüche der Länder gegenüber den Verurteilten, die bei einer erfolgten Nebenklagevertretung und/oder psychosozialen Prozessbegleitung erhöhte Gerichtsgebühren zu zahlen haben, durchsetzen lassen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für die Justizhaushalte der Länder werden Mehrbedarfe in Höhe von etwa 2,4 Millionen bis maximal 8,6 Millionen Euro erwartet. Die zusätzlichen Bedarfe beruhen insbesondere auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen …
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Prozessbegleiterin oder eines - begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro). Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben aufgrund von Änderungen der Vergütungsregelungen insbesondere im PsychPbG. Die Mehrbedarfe werden voraussichtlich ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten in vernachlässigbar geringer Höhe. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand um etwa 2,4 Millionen bis maximal 8,6 Millionen Euro. Die zusätzlichen Aufwände beruhen insbesondere auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen …
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Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro) sowie auf Änderungen der Vergütungsregelungen im PsychPbG. Die tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich insbesondere vom Fallaufkommen sowie der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Verurteilten auf Zahlung von Gerichtsgebührenzuschlägen ab. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht27. März 2026 · BR-Drs. 181/26
- Bundesrat: 1. Durchgang8. Mai 2026 · BR-PlPr. 1065
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht3. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6214
- Bundestag: 1. Lesung12. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/84
Im Bundestag gesagt
9 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Frank Schwabe · Parl. Staatssekr., Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10290A
- Knuth Meyer-Soltau · MdB, AfD12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10290C
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10291B
- Dr. Lena Gumnior · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10292D
- Kathrin Gebel · MdB, DIE LINKE12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10293C
- Carmen Wegge · MdB, SPD12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10294B
- Tobias Matthias Peterka · MdB, AfD12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10294D
- Axel Müller · MdB, CDU/CSU12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10295C
- Johannes Rothenberger · MdB, CDU/CSU12. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/84, S. 10296B