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Gesetz zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/5135
Was ändert sich?
Stromanlagen auf privaten Arealen wie Campingplätzen, Marinas oder Gewerbeparks bleiben von den Pflichten für Stromnetze befreit. Anlagen, die tatsächlich wie ein Verteilernetz funktionieren, fallen künftig eindeutig unter die Netzregulierung.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch eine EU-rechtskonforme Präzisierung der Definition der Kundenanlage im nationalen Recht: systematische Abgrenzung einer Kundenanlage von Energieanlagen mit Merkmalen eines Elektrizitätsverteilernetzes und den damit einhergehenden netzregulatorischen Pflichten; …
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Änderung § 3 Energiewirtschaftsgesetz, Folgeänderungen in 3 Rechtsverordnungen Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 zur Auslegung der EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt (2019/944) (Rechtssache C-293/23) Richtlinie (EU) 2019/944 vom 05. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158, 14.06.2019, S. 125) ; Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 138, 14.06.2019, S. 54) ; Richtlinie 2014/94/EU vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307, 28.10.2014, S. 1)
Wer ist betroffen?
- Betreiber von Campingplätzen, Ferien- und Freizeitanlagen, Marinas und Gewerbeparks mit eigener StromversorgungEntlastung
Ihre internen Stromanlagen gelten weiterhin als Kundenanlage, solange sie keine Netzfunktion erfüllen, sodass die Pflichten eines regulierten Netzbetriebs für sie nicht gelten.
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„Unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen, insbesondere für kleinere Betreiber wie Campingplätze, Freizeit- und Ferienanlagen oder vergleichbare Einrichtungen, werden vermieden, soweit deren Anlagen keine Netzfunktion erfüllen.“
- Betreiber nichtöffentlicher, räumlich abgegrenzter Versorgungssysteme allgemeinEntlastung
Sie bekommen einen klaren gesetzlichen Maßstab dafür, ob ihre Anlage als Kundenanlage gilt, und müssen weniger Aufwand für rechtliche Abklärungen betreiben.
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„Für Betreiber nichtöffentlicher, räumlich abgegrenzter Versorgungssysteme entsteht hierdurch eine erhebliche Rechtsklarheit.“
- Betreiber von Anlagen, die tatsächlich wie ein Stromverteilernetz funktionierenBelastung
Ihre Anlagen unterliegen künftig eindeutig den Pflichten der Netzregulierung, unabhängig von räumlicher Begrenzung, Eigentumsstruktur oder interner Organisation.
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„Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung eine Netzfunktion im Elektrizitätsmarkt erfüllen, unterfallen künftig eindeutig den netzregulatorischen Vorgaben.“
- Betreiber regulierter StromverteilernetzeBetroffen, ohne Kostenfolge
Für sie ändert sich nichts; das Gesetz soll Wettbewerbsverzerrungen durch eine ungerechtfertigte Herausnahme netzähnlicher Strukturen aus der Regulierung verhindern.
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„Für Betreiber regulierter Elektrizitätsverteilernetze ergeben sich keine negativen Auswirkungen.“
- Stromkundinnen und StromkundenBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für sie entstehen keine Mehrkosten, Auswirkungen auf die Strompreise für Endkunden sind nicht zu erwarten.
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„Auch für Verbraucher entstehen keine Mehrkosten, da das Gesetz ausschließlich nichtöffentliche, interne Versorgungssysteme betrifft, die nicht Bestandteil der allgemeinen Energieversorgung sind.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil entsteht eine Entlastung für Betreiber interner Versorgungssysteme. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürger Durch das Gesetz entsteht für Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft …
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Für Wirtschaftsakteure entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
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