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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/5212

Was ändert sich?

Die seit 1919 im Grundgesetz vorgesehene Ablösung der historischen Staatsleistungen an Kirchen soll umgesetzt werden: Die Länder müssen innerhalb von fünf Jahren Ablöseverträge schließen, danach entfallen die jährlichen Zahlungen von rund 657 Millionen Euro dauerhaft.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die Ablösung der historischen Staatsleistungen entstehen Belastungen für die Haushalte von Bund und Ländern. Der Bund beteiligt sich gemäß dem Gesetzentwurf anteilig an den von den Ländern zu leistenden Ablösebeträgen. Die konkrete Höhe der finanziellen Auswirkungen …

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ergibt sich erst aus den Ablösungsvereinbarungen, die zwischen den Ländern und den jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften abgeschlossen werden und die auf den im Gesetz vorgesehenen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die beim Bundesministerium des Innern einzurichtende Bund-Länder-Koordinierungsstelle verursacht einen begrenzten zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der haushaltsmäßig abbildbar ist und die notwendige Unterstützung der Länder im Vollzug des Gesetzes sicherstellt. Darüber hinaus werden keine weiteren erheblichen Haushaltsausgaben erwartet. Der Verwaltungsaufwand fällt gestreckt über die Dauer des Ablösungsverfahrens an und wird durch die bundesseitige Koordinierung nach § 12 sowie durch die vorgesehenen Berichtspflichten flankiert. Die finanzielle Belastung der Länder hängt von der jeweiligen Höhe der abzulösenden Staatsleistungen ab. Nach erfolgter Ablösung entfallen jedoch die laufenden Zahlungen dauerhaft, so dass den Ländern langfristig strukturelle Haushaltsentlastungen zu fließen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosen aus Informationspflichten entstehen nicht. …

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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder entsteht ein begrenzter, zeitlich befristeter Erfüllungsaufwand, der sich insbesondere aus der Prüfung von Anspruchsgrundlagen, der Durchführung der Ablöseverfahren und dem Betrieb der Bund-Länder-Koordinierungsstelle ergibt. Der beim Bund entstehende Aufwand konzentriert sich auf die Organisation der Koordinierungsstelle sowie die Ausführung der Beteiligungsregelung. Die Länder sind vor allem im Rahmen der Prüfung der historischen Anspruchsgrundlagen sowie bei den Ablösungsverhandlungen gefordert. Dieser Verwaltungsaufwand ist jedoch auf den Zeitraum der Durchführung des Ablöseverfahrens begrenzt und endet mit Abschluss der Ablösung.

Weitere Kosten

Keine.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/5212 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. April 2026 · BT-Drs. 21/5212