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Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes)
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/5310
Was ändert sich?
Ausgeschiedene Bundesministerinnen und -minister sollen Übergangsgeld künftig nur noch so viele Monate bekommen, wie sie im Amt waren – mindestens 1, höchstens 12 Monate statt bisher 6 bis 24 Monate.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Ausgeschiedene Mitglieder der Bundesregierung (Ministerinnen und Minister)Belastung
Nach dem Ausscheiden aus dem Amt gibt es Übergangsgeld nur noch für so viele volle Monate, wie man Amtsbezüge erhalten hat – mindestens einen, höchstens zwölf Monate, in den ersten drei Monaten in Höhe des Amtsgehalts ohne Zulagen und Zuschläge, danach zur Hälfte.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass zukünftig das Übergangsgeld nur noch für die Anzahl an vollen Monaten gezahlt wird, die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens einen und höchstens zwölf Monate.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht14. April 2026 · BT-Drs. 21/5310
- Bundestag: 1. Lesung16. April 2026 · BT-PlPr. 21/71