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Gesetz zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/5421
Was ändert sich?
Beschwerden gegen eine Bundestagswahl sollen künftig schneller geprüft werden: Der Bundestag muss in der Regel binnen sechs Monaten entscheiden, das Bundesverfassungsgericht danach binnen eines Jahres.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen, die Einspruch gegen eine Bundestagswahl einlegenEntlastung
Über einen Wahleinspruch soll der Bundestag künftig in der Regel innerhalb von sechs Monaten entscheiden, bei mündlicher Verhandlung innerhalb von sieben Monaten.
Zu tun: Einspruch weiterhin innerhalb von zwei Monaten ab dem Wahltag einlegen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Als in der Regel angemessen wird eine Frist von sechs Monaten festgelegt, die sich im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung um einen Monat verlängert.“
- Wahlberechtigte und Kandidatinnen und Kandidaten bei BundestagswahlenBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Ob eine Wahl gültig ist und ob es eine Wiederholungswahl gibt, soll künftig schneller und näher am ursprünglichen Wahltermin geklärt werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Objektiv-rechtlich schützt die Wahlprüfung den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Absatz 2 GG, während sie subjektiv-rechtlich zugleich das Recht der Wahlberechtigten und Wahlbewerber auf Chancengleichheit absichert.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund entstehen keine oder allenfalls geringe Kosten. Die Bearbeitung der Wahleinsprüche wird vor allem zeitlich konzentriert. Die Beschleunigung des Verfahrens zwingt zwar dazu, das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses personell zu verstärken, dies aber …
Mehr lesenWeniger
nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, was sich durch befristete Umsetzungen und Abordnungen erreichen lässt, zumal erfahrungsgemäß in der Endphase einer auslaufenden und Anfangsphase einer neuen Wahlperiode in vielen Abteilungen der Bundesministerien und in Ausschusssekretariaten von einer unterdurchschnittlichen Arbeitsbelastung und versteckten Personalreserven auszugehen ist. Die eventuelle Mehrbelastung beim Bundesverfassungsgericht ist voraussichtlich vernachlässigbar.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht16. April 2026 · BT-Drs. 21/5421