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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Erkrankung der Kinder

Eingereicht von: Die Linke · BT-Drs. 21/5570

Was ändert sich?

Wer wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten kann, bekommt künftig zuerst vom Arbeitgeber das Gehalt weitergezahlt – in den ersten sieben Tagen. Das Kinderkrankengeld der Krankenkasse ist danach nicht mehr auf 10 bzw. 20 Tage begrenzt.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
Linke, GrüneDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Freistellung von der Arbeitsleistung im Krankheitsfalle eines Kindes als gesetzlicher Ausschluss der Leistungspflicht, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, Entfristung des Krankengeldanspruchs gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen; …

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Einfügung § 3b Entgeltfortzahlungsgesetz, Änderung § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 1 und 2 Aufwendungsausgleichsgesetz Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 19/22496 (GESTA 19. WP I016)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Eine Aussage zu den Kosten lässt sich jedenfalls aufgrund der Einbeziehung der Arbeitgeber einerseits, der Entfristung des Anspruches andererseits sowie im Hinblick darauf, dass klares und transparentes Recht häufiger in Anspruch genommen wird, nicht treffen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrages und Schutzgebotes aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. …

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V. m. Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 GG (Sozialstaatsprinzip), so dass Überlegungen zu damit verbundenen Kosten sekundär sind.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Geringer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, kann nicht beziffert werden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

Weitere Kosten

Für die gesetzliche Krankenversicherung könnten dadurch nicht bezifferbare Mehrkosten entstehen, da die Zahl der Tage für den Bezug von Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes nicht mehr auf zehn bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden begrenzt ist. Dies ist jedoch …

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nicht zu erwarten, da in den ersten sieben Tagen einer Erkrankung eines Kindes die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber greift und die meisten Erkrankungsfälle bei Kindern nur wenige Tage dauern. Daher können bei der gesetzlichen Krankenversicherung durch diese Regelung auch nicht bezifferbare Einsparungen auftreten.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/5570 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht23. April 2026 · BT-Drs. 21/5570
  2. Bundestag: 1. Lesung7. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/77

Im Bundestag gesagt

8 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.