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Gesetz zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz)
Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/5694
Was ändert sich?
Journalistinnen und Journalisten bekommen erstmals ein ausdrückliches Gesetz, das ihnen Auskünfte von Bundesbehörden zusichert. Das gilt für Presse, Rundfunk und digitale Angebote mit Redaktion – Behörden dürfen Auskunft nur aus bestimmten Gründen verweigern.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Erhöhung der Rechtssicherheit durch Schaffung einer einfachgesetzlichen Grundlage für den Auskunftsanspruch aller journalistisch-redaktionell gestalteten Medien gegenüber Bundesbehörden als Bestandteil der verfassungsrechtlich gebotenen Pressefreiheit Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 19/4572 (GESTA 19. WP B033) in geänderter Fassung
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Journalistinnen und Journalisten sowie andere MedienschaffendeEntlastung
Sie können Auskünfte über konkrete Tatsachen von Bundesbehörden künftig auf ein eigenes Gesetz stützen statt nur auf das Grundgesetz.
Zu tun: Auskunft bei der jeweiligen Bundesbehörde verlangen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Entwurf sieht vor, dass Vertreterinnen und Vertreter der Medien zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe einen Auskunftsanspruch in Bezug auf konkrete Tatsachenkomplexe gegenüber Bundesbehörden und - einrichtungen haben.“
- Bürgerinnen und Bürger als Nutzer von MedienberichtenBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Sie sollen über die Medien besser über staatliches Handeln des Bundes informiert werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Medien werden häufig als „vierte Gewalt“ bezeichnet, die die Aufgabe haben, staatliches Handeln zu kontrollieren und die Bürgerinnen und Bürger zu informieren.“
- Menschen, deren private Interessen von einer Auskunft berührt sindBetroffen, ohne Kostenfolge
Vor einer Auskunft wird abgewogen, ob schutzwürdige private Interessen entgegenstehen; dann kann die Auskunft verweigert werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der Auskunft zielen auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Medien auf Auskunft und schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen ab.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht4. Mai 2026 · BT-Drs. 21/5694
- Bundestag: 1. Lesung7. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/77