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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6808

Was ändert sich?

Wer die 112 oder 116117 anruft, wird künftig gezielter an die passende Stelle vermittelt. An Krankenhäusern entstehen gemeinsame Notfallzentren mit Notdienstpraxis, und Rettungseinsätze werden Sachleistung der Krankenkasse statt bloßer Fahrkostenersatz.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; Artikel 2 am 1. Juli 2027, Artikel 7 am 1. Juli 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Verbesserung von Vernetzung und Kooperation der drei Versorgungsbereiche Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste, der Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene sowie die wirtschaftliche Notfallversorgung von Patienten: …

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Vernetzung der KV-Rufnummer und der Notrufnummer der Rettungsleitstellen mit Weiterleitungsmöglichkeiten, Stärkung der Akutleitstelle, Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung bei akutem Behandlungsbedarf durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit durchgängiger telemedizinischer und aufsuchender Versorgung, flächendeckende Einrichtung sektorenübergreifender Integrierter Notfallzentren mit zentraler Ersteinschätzungsstelle zur Weiterleitung Hilfesuchender, Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln, Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes; Änderung von 4 Gesetzen und 5 Rechtsverordnungen Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Vorlage von Gesetzen zur Notfall- und Rettungsdienstreform Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 379/24 (GESTA 20. WP M041) in erweiterter Fassung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infrastruktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. …

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Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch organisatorische Maßnahmen, wie die Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 SGB V gebildeten Fachgremium medizinische Notfallrettung geringfügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Organisation der medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaffungsprozesse und sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber. Gesetzliche Krankenversicherung Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die zusätzliche Inanspruchnahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen durch die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jährlich geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42 Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche Mehrausgaben von rund 100 Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung und von rund 26 Millionen Euro durch den Anschluss der medizinischen Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes ergeben. Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht. Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Millionen Euro pro Jahr, das in wenigen Jahren erreicht wird. Durch die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte Entsendung von Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen Euro) und Transportmitteln (Einsparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen Minderausgaben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten, wie die der stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Einsparpotenzial von über 1 Milliarde Euro jährlich ergeben. Finanzwirkung der Notfallreform für die GKV (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für stationäre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100 Anschluss Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur 26 26 26 26 26 Einsparungen Abgabe Hilfeersuchen an die Kassenärztlichen Vereinigungen - 212 - 423 - 635 - 705 - 705 Reduktion von Notarzteinsätzen - 67 - 134 - 201 - 223 - 223 Entsendung bedarfsgerechter Transportmittel - 74 - 148 - 222 - 296 - 370 Behandlung vor Ort bei fehlender Transportindikation - 87 - 173 - 173 - 173 - 173 Saldo - 243 - 652 - 974 - 1 131 - 1 205 Private Krankenversicherungsunternehmen In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ein jährlicher Mehraufwand von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103 Millionen Euro gegenüberstehen.

Erfüllungsaufwand

Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei Normadressatengruppen um insgesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „Oneinone-out“-Regel und beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger …

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Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird für Versicherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für Rettungseinsätze selbst übernehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers besteht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch. Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand im Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine telefonische oder videounterstützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und reduziert den Sachaufwand um 4 650 000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um jährlich 207 576 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 959 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inklusive Kommunen jährlich rund 160 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung jährlich bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Juli 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6808 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 255/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Juli 2026 · BT-Drs. 21/6808
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89

Im Bundestag gesagt

7 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.