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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

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Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6560

Was ändert sich?

Der Bund gibt den Ländern von 2026 bis 2029 rund eine Milliarde Euro im Jahr zusätzlich: 400 Millionen für finanzstarke Länder, 250 Millionen für Kommunen mit hohen Kassenkrediten und rund 350 Millionen für ostdeutsche Länder bei DDR-Zusatzrenten.

Ab wann: Artikel 1 am Tag nach der Verkündung, Artikel 2 rückwirkend zum 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: Grüne, Linke · Enthaltung: AfD

Verkündet am 29. Juli 2026 im BGBl I 2026, 227. In Kraft seit 1. Januar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Von 2026 bis 2029 befristetes Vorhaben des Bundes zur Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich, Kompensation finanzschwacher Länder über eine Anhebung der Bundesergänzungszuweisungen, Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen …

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zur Beteiligung des Bundes an der Finanzierung übermäßiger kommunaler Liquiditätskreditbestände ("Altschulden") sowie Übernahme weiterer 10 Prozentpunkte an den Lasten aus den DDR-Zusatzversorgungssystemen zugunsten der ostdeutschen Länder; Änderung §§ 10, 11 und 16 Finanzausgleichsgesetz sowie § 15 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

In den Jahren von 2026 bis 2029 ergeben sich für den Bund jährliche Mehrbelastungen im Rahmen der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 400 Millionen Euro aufgrund der Entlastung der finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich sowie 250 Millionen Euro jährlich durch die befristete Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), denen entsprechende Mehreinnahmen der Länder gegenüberstehen. …

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Für die Mindereinnahmen des Bundes von insgesamt 650 Millionen Euro jährlich ist in der geltenden Finanzplanung im Einzelplan 60 bereits Vorsorge getroffen. Der Bund erwartet, dass die Länder die Mehreinnahmen aus den neuen SoBEZ – neben eigenen Entlastungsmaßnahmen – zur zusätzlichen Entlastung ihrer von übermäßigen Liquiditätskrediten betroffenen Kommunen einsetzen. Aus der Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent in den Jahren von 2026 bis 2029 resultiert eine Entlastung für die ostdeutschen Länder in Höhe von rund 350 Millionen Euro jährlich. Die Entlastung der ostdeutschen Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form von Mindereinnahmen. Dies ist in der geltenden Finanzplanung des Bundes ab 2026 im Einzelplan 11 berücksichtigt. Die Steuerkraftverschiebungen und Belastungen vom Bund zu den Ländern sind in Tabelle 1 nach Jahren und Maßnahmen aufgeschlüsselt. Tabelle 1: Steuerkraftverschiebungen und Belastungen des Bundes zugunsten der Länder, 2026 bis 2029 Jahr Artikel 1 Nr. 1–3 (Finanzkraftausgleich, BEZ) Artikel 1 Nr. 4 (SoBEZ) Artikel 2 (AAÜG) 2026 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 346 000 000 Euro 2027 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 349 000 000 Euro 2028 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 351 000 000 Euro 2029 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 348 000 000 Euro Die Mindereinnahmen des Bundes zugunsten der Länder belaufen sich auf insgesamt rd. 996 Millionen Euro im Jahr 2026, im Jahr 2027 auf rd. 999 Millionen Euro, im Jahr 2028 auf rd. 1.001 Millionen Euro und im Jahr 2029 auf rd. 998 Millionen Euro.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. …

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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 18. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6560 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 254/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht18. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6560
  4. Bundestag: 1. Lesung25. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/86
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung6. Juli 2026 · BT-Drs. 21/6885
  6. Bundestag: 2. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89
  7. Bundestag: 3. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89
  8. Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet29. Juli 2026

Im Bundestag gesagt

12 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.