- Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung
Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6135
Was ändert sich?
Die Pflicht für Landwirte, eine Stoffstrombilanz über Nährstoffe im Betrieb zu führen, fällt weg. Stattdessen wird ein bundesweites Monitoring aufgebaut, das prüft, wie sich Düngung auf die Gewässer auswirkt; dafür sollen auch Daten bei Höfen erhoben werden.
Ab wann: am Tag nach der Verkündung; Einzelheiten des Monitorings erst mit späteren RechtsverordnungenKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Aufhebung der Regelungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb (Stoffstrombilanzierung), Einrichtung eines bundesweiten Monitorings zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung, diesbzgl. Schaffung einer Datengrundlage …
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durch Austausch zwischen Behörden und Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben, Ernennung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als notifizierende Behörde zur Befugniserteilung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, Regelungen zur Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben der EU-Düngeprodukteverordnung; Änderung versch. §§ sowie Einfügung §§ 6 bis 6d, 12a sowie Aufhebung § 11a Düngegesetz, Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170, 25.6.2019, S. 1) ; Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (EU-Nitratrichtlinie) Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission betr. unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie (2013/2199)
Wer ist betroffen?
- Landwirtinnen und LandwirteEntlastung und Belastung
Die Pflicht zur Stoffstrombilanzierung im Betrieb entfällt, dafür können für das neue Wirkungsmonitoring Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden.
Zu tun: Daten für das Monitoring bereitstellen, soweit sie den Behörden nicht schon vorliegen
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„Dies macht den Austausch von Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die den Behörden nicht bereits vorliegen, erforderlich.“
- Hersteller von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und PflanzenhilfsmittelnEntlastung und Belastung
Für Hersteller können später Regeln zu Qualitätssicherung, Eigenkontrollen und Meldepflichten kommen; durch das Gesetz selbst entsteht zunächst kein zusätzlicher Aufwand.
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„Weiterer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch die Ausübung der Verordnungsermächtigungen des geänderten § 5 hinsichtlich Qualitätssicherungssystemen, Eigenkontrollen und Meldepflichten für Hersteller von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln“
- Anbieter von EU-Düngeprodukten, die eine Konformitätsbewertung brauchenEntlastung und Belastung
Für EU-Düngeprodukte, etwa Pflanzen-Biostimulanzien, steht künftig eine Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut bereit; bei Verstößen gegen die EU-Vorgaben drohen Bußgelder.
Zu tun: Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen
Laut Entwurf 100 Betroffene
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„Die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren beim Julius Kühn-Institut führt bei 100 angenommenen Fällen pro Jahr (aufgrund von Schätzungen aus der Branche) zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 497 000 Euro.“
- Private KonformitätsbewertungsstellenBelastung
Private Stellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen und die Absicherung im Akkreditierungsverfahren nachweisen.
Zu tun: Haftpflichtversicherung abschließen und nachweisen
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„Die Informationspflicht zum Nachweis einer entsprechenden Absicherung im Akkreditierungsverfahren (vergleiche § 6 Absatz 4 Satz 2 DüngG-E) wird entsprechend keinen beziehungsweise vernachlässigbar geringen Erfüllungsaufwand auslösen.“
- Menschen im ländlichen RaumEntlastungindirekt
Das Gesetz soll sich positiv auf den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen im ländlichen Raum auswirken.
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„Der Gesetzentwurf wirkt sich positiv auf den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen im ländlichen Raum aus.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die Mitgliedstaaten eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zuständig ist. Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallen auf Grundlage dieser Verpflichtung jährliche Kosten in Höhe von rund 392 357 Euro an (Personal- und Sachkosten einschließlich Gemeinkosten). …
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Die Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut führt zu einer Erhöhung des jährlichen Personalbedarfs, der im Rahmen des Haushaltsplans für das Jahr 2023 und in den bisherigen Haushaltsplanungen für die darauffolgenden Jahre im Umfang von rund 415 640 Euro berücksichtigt ist. Die den Bundeshaushalt betreffenden evtl. Mehrbedarfe werden finanziell und personell im Einzelplan 10 ausgeglichen. Dies gilt ebenso für entstehende Erfüllungsaufwände, sofern diese haushaltswirksam sind.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen im Zusammenhang mit den Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine zusätzlichen Informationspflichten durch den Gesetzentwurf. …
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Weiterer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch die Ausübung der Verordnungsermächtigungen des geänderten § 5 hinsichtlich Qualitätssicherungssystemen, Eigenkontrollen und Meldepflichten für Hersteller von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und des neuen § 12a zum Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung entstehen. Dieser lässt sich jeweils aber erst bei Erstellung der entsprechenden Rechtsverordnungen abschätzen und wird auch erst durch das Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen ausgelöst. Für den gestrichenen §11a zur Stoffstrombilanzierung ist dies bereits im Rahmen der Aufhebungsverordnung der Stoffstrombilanzverordnung geschehen und der jährliche Erfüllungsaufwand reduzierte sich um rund 18,1 Millionen Euro. Der Erfüllungsaufwand für die auf Grundlage des § 12a zu erlassende Rechtsverordnung wird für die Wirtschaft als geringfügig bewertet. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 733 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 40 000 Euro. Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entsteht durch die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierenden Behörde nach gegenwärtigem Stand ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 227 000 Euro. Abhängig von der Entwicklung und der Zahl von zu überwachenden Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland kann der Aufwand künftig steigen. Der entstehende Erfüllungsaufwand bei der BLE ergibt sich unmittelbar aus der 1:1- Umsetzung von EU-Recht. Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands im Sinne der „One in, one out-Regel“ ist hierzu nicht erforderlich. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS) beim Julius Kühn-Institut entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 497 000 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 000 Euro. Ferner kann künftig weiterer Erfüllungsaufwand entstehen, wenn weitere Behörden im Geschäftsbereich des BMLEH zusätzliche Aufgaben in der Konformitätsbewertung von EU-Düngeprodukten übernehmen sollten. Allerdings würden in solchen Fällen ebenfalls Einnahmen generiert, die dann zur Deckung von Kosten beitragen. Eine Abschätzung der künftigen Entwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch wirtschaftsgetragene KBS entstehen können, ist nicht möglich. Die in § 12a DüngG vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung würde den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 479 000 Euro für den Bund erhöhen. Der einmalige Erfüllungsaufwand würde rund 316 000 Euro betragen. Davon würden 183 000 Euro auf den Bund und 133 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen) entfallen. Der Erfüllungsaufwand entsteht jedoch erst mit dem Erlass der jeweiligen Rechtsverordnungen. Für den gestrichenen §11a zur Stoffstrombilanzierung reduzierte sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Landesverwaltung um rund 1,9 Millionen Euro.
- Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …
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Berlin, 26. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 251/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht26. Mai 2026 · BT-Drs. 21/6135
- Bundestag: 1. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
- Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Benedikt Büdenbender · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10147D
- Julian Schmidt · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10148C
- Karl Bär · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10149C
- Artur Auernhammer · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/83, S. 10193A
- Dr. Franziska Kersten · MdB, SPD11. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/83, S. 10193C
- Ina Latendorf · MdB, DIE LINKE11. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/83, S. 10194B