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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6510

Was ändert sich?

Bei Scheidungen können vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche künftig auch nach einem rechtskräftigen Urteil noch nachträglich ausgeglichen werden. Auch Betriebsversorgungen von Firmenchefs, die als Kapital ausgezahlt werden, werden geteilt.

Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Gerechte Teilhabe bei der Aufteilung von Vorsorgeanrechten nach einer Scheidung: Nachträgliche Erfassung übergangener Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, Berücksichtigung betrieblicher Anteile insbesondere …

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beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in den Versorgungsausgleich, Vermeidung von Splitteranrechten durch Anpassung der Reglungen zu geringfügigen Anrechten, Klarstellung zur Kürzung von Hinterbliebenenrenten, Vorverlegung des frühestmöglichen Antragszeitpunkts für die Abänderung des Werteausgleichs bei der Scheidung im Verfahrensrecht, Verlängerung der Vorfrist zur Stellung eines Abänderungsantrags von 12 auf 24 Monate, Wiederaufnahme ausgesetzter Verfahren; Änderung zahlr. §§ Versorgungsausgleichsgesetz, Änderung §§ 224, 226 und 227 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 1 Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Einbeziehung von Unternehmeranrechten auf Kapitalbasis in den Versorgungsausgleich entsteht den betrieblichen Versorgungsträgern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. …

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Aus den Auskunftspflichten der betrieblichen und privaten Versorgungsträger entsteht der Wirtschaft wegen der Änderungen in § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft fallen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Der Sozialversicherung entsteht aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Länder Den Verwaltungen der Länder entsteht in Einzelfällen Erfüllungsaufwand, wenn der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser Erfüllungsaufwand ist jedoch geringfügig.

Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 15. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6510 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 262/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht15. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6510
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89