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Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6510
Was ändert sich?
Bei Scheidungen können vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche künftig auch nach einem rechtskräftigen Urteil noch nachträglich ausgeglichen werden. Auch Betriebsversorgungen von Firmenchefs, die als Kapital ausgezahlt werden, werden geteilt.
Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Gerechte Teilhabe bei der Aufteilung von Vorsorgeanrechten nach einer Scheidung: Nachträgliche Erfassung übergangener Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, Berücksichtigung betrieblicher Anteile insbesondere …
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beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in den Versorgungsausgleich, Vermeidung von Splitteranrechten durch Anpassung der Reglungen zu geringfügigen Anrechten, Klarstellung zur Kürzung von Hinterbliebenenrenten, Vorverlegung des frühestmöglichen Antragszeitpunkts für die Abänderung des Werteausgleichs bei der Scheidung im Verfahrensrecht, Verlängerung der Vorfrist zur Stellung eines Abänderungsantrags von 12 auf 24 Monate, Wiederaufnahme ausgesetzter Verfahren; Änderung zahlr. §§ Versorgungsausgleichsgesetz, Änderung §§ 224, 226 und 227 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 1 Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
Wer ist betroffen?
- Geschiedene und sich scheidende EheleuteEntlastung
Wurde bei der Scheidung ein Rentenanspruch vergessen, verschwiegen oder übersehen, kann er künftig noch nachträglich ausgeglichen werden.
Zu tun: Anspruch geltend machen, gegebenenfalls vor dem Familiengericht
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„Daher sieht der Entwurf die Möglichkeit eines nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleichs übergangener Anrechte vor.“
- Ehepartnerinnen und Ehepartner von Firmenchefs mit betrieblicher KapitalzusageEntlastung
Betriebliche Versorgungszusagen des Partners, die als Kapital ausgezahlt werden, werden künftig immer geteilt – auch wenn ein Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausschließt.
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„Letzteres dient auch dem Schutz des Ausgleichsberechtigten, da Unternehmer oftmals mit ihren Ehegatten Eheverträge abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen zum Schutz bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens.“
- Betriebliche und private VersorgungsträgerBelastung
Aus erweiterten Auskunftspflichten entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Aufwand.
Zu tun: Auskünfte erteilen
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„Aus den Auskunftspflichten der betrieblichen und privaten Versorgungsträger entsteht der Wirtschaft wegen der Änderungen in § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Einbeziehung von Unternehmeranrechten auf Kapitalbasis in den Versorgungsausgleich entsteht den betrieblichen Versorgungsträgern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. …
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Aus den Auskunftspflichten der betrieblichen und privaten Versorgungsträger entsteht der Wirtschaft wegen der Änderungen in § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft fallen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Der Sozialversicherung entsteht aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Länder Den Verwaltungen der Länder entsteht in Einzelfällen Erfüllungsaufwand, wenn der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser Erfüllungsaufwand ist jedoch geringfügig.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 15. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 262/26
- Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht15. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6510
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