- Energie
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6128
Was ändert sich?
Das Stromnetz wird weiter ausgebaut: 45 neue Höchstspannungsleitungen kommen in den Bundesbedarfsplan, 13 werden geändert. Neue Gleichstromleitungen sollen als Freileitung statt als Erdkabel gebaut werden. Netzentgelte für Haushalte steigen um rund 35 Euro im Jahr.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Aktualisierung der Ausbaubedarfsplanung für das Stromübertragungsnetz in der Höchstspannungsebene: Aufnahme von 45 zusätzlichen Netzausbauvorhaben in den Bundesbedarfsplan und Änderung von 13 Vorhaben, Feststellung der energiewirtschaftlichen …
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Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs, Beschleunigung der Verfahren durch Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts als erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten und Bündelung der Zuständigkeit für die Bundesfachplanung und Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Vorhaben bei der Bundesnetzagentur, Aufhebung des Erdkabelvorrangs, Realisierung neuer Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich als Freileitungen zur Verbesserung der Kosteneffizienz; Änderung §§ 1 und 3 sowie Anlage Bundesbedarfsplangesetz Bezug: Netzentwicklungsplan Strom 2023-2037/2045 der Bundesnetzagentur, 1. März 2024
Wer ist betroffen?
- Haushalte als StromkundenEntlastung und Belastungindirekt
Die Netzentgelte steigen für einen typischen Haushalt um grob geschätzt etwa 35 Euro netto im Jahr; langfristig soll der Netzausbau die Stromverbraucher durch geringere Engpasskosten wieder entlasten.
Belastung 35 € je Fall und Jahr
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„Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa 35 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer)“
- Gewerbliche StromkundenBelastungindirekt
Für typische Gewerbekunden steigen die Netzentgelte um grob geschätzt etwa 400 Euro netto im Jahr.
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„für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro (netto) im Jahr.“
- Unternehmen allgemeinEntlastung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft sinkt über sieben Jahre um 138.720 Euro.
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„Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren.“
- ÜbertragungsnetzbetreiberEntlastung und Belastung
Sie müssen die neuen Leitungen bauen und tragen dafür geschätzt rund 44,652 Milliarden Euro Investitionskosten; für länderübergreifende Vorhaben ist die Bundesnetzagentur einziger Ansprechpartner.
Zu tun: Planungs- und Genehmigungsverfahren für die neuen Vorhaben betreiben
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„Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von 44,652 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen.“
- Menschen und Unternehmen, die gegen ein Leitungsvorhaben klagen wollenBetroffen, ohne Kostenfolge
Über Rechtsstreitigkeiten zu den Vorhaben des Bundesbedarfsplans entscheidet weiterhin allein das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz.
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„Zur Verfahrensbeschleunigung greift weiterhin eine Rechtswegverkürzung, wonach das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans ist.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund: Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca. 0,24 Millionen Euro. Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an zusätzlichen Personalausgaben für das Bundesverwaltungsgericht: …
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1 Richterstelle (R6), 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m). Der Mehrbedarf des Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Länder und Kommunen: Das vorliegende Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu einer Be- noch einer Entlastung. Im Sinne der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung beim jährlichen Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft …
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Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem “Out“ beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und Ländern im Saldo um 66 281 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird der Mehrbedarf beim jährlichen Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung, der durch die Aufnahme neuer Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht, durch die Entlastung der Länder bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Koordinierung kompensiert. Bundesverwaltung: Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das Regelungsvorhaben entlastet.
- Weitere Kosten
Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von rund 44,65 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen. …
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Die Kosten für den Netzausbau werden sich auf die Netzentgelte auswirken. Die Entwicklung der Netzentgelte sowie der Offshore-Netzumlage hängt allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das zukünftige Netzentgeltniveau nicht verlässlich abschätzen lässt. Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa 35 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) und für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro (netto) im Jahr. Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem Engpassmanagement verbundenen Kosten und wirkt auf diese Weise entlastend auf die Netzentgelte. Die Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement, Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im Jahr 2025 nach vorläufigen Zahlen auf circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der Netzausbau mittel- und langfristig insoweit auch zur Entlastung der Stromverbraucher bei. Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von insgesamt ca. 0,24 Millionen Euro entsteht. Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 26. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 270/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht26. Mai 2026 · BT-Drs. 21/6128
- Bundestag: 1. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
- Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
Im Bundestag gesagt
5 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Stefan Rouenhoff · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Wirtschaft und Energie11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10134D
- Steffen Kotré · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10135C
- Dunja Kreiser · MdB, SPD11. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/83, S. 10186A
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/83, S. 10186D
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE11. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/83, S. 10187A