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Gesetz zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren
Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/5783
Was ändert sich?
Bei häuslicher Gewalt soll das Familiengericht künftig das Umgangsrecht der gewalttätigen Person einschränken oder ausschließen. Hat ein Elternteil Gewalt gegen den anderen ausgeübt, kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht.
Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt (genaues Datum im Text noch offen).KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Eltern, die von häuslicher Gewalt des anderen Elternteils betroffen sindEntlastung
Wenn der andere Elternteil Gewalt ausgeübt hat, kommt eine gemeinsame Sorge in der Regel nicht in Betracht, und die Ablehnung von Umgang darf nicht als mangelnde Kooperationsfähigkeit ausgelegt werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„wonach die ablehnende Haltung eines Elternteils zum Umgang nach erlebter häuslicher Gewalt nicht als mangelnde Kooperationsfähigkeit ausgelegt werden darf.“
- Eltern, denen häusliche Gewalt vorgeworfen wirdBelastung
Ihr Umgangsrecht soll eingeschränkt oder ausgeschlossen werden und die gemeinsame Sorge kommt in der Regel nicht in Betracht; die erfolgreiche Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs kann diese Vermutung widerlegen.
Zu tun: Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs kann geltend gemacht werden
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Hier kann sich der Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf die erfolgreiche Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs stützen, um die Vermutung zu widerlegen.“
- Weitere Personen mit eigenem Umgangsrecht (z. B. Großeltern)Belastung
Auch ihr Umgangsrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn sie häusliche Gewalt ausgeübt haben.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dies muss nicht zwingend nur der andere Elternteil sein, sondern jede Person mit eigenem Umgangsrecht.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. …
Mehr lesenWeniger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu keinem relevanten zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme werden nicht verursacht. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Mai 2026 · BT-Drs. 21/5783