Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren

Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/5783

Was ändert sich?

Bei häuslicher Gewalt soll das Familiengericht künftig das Umgangsrecht der gewalttätigen Person einschränken oder ausschließen. Hat ein Elternteil Gewalt gegen den anderen ausgeübt, kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht.

Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt (genaues Datum im Text noch offen).KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. …

Mehr lesen

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu keinem relevanten zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme werden nicht verursacht. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/5783 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Mai 2026 · BT-Drs. 21/5783