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Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6178
Was ändert sich?
Wer sich diskriminiert fühlt, hat künftig vier statt zwei Monate Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes entsteht eine kostenlose Schlichtungsstelle, und beim Merkmal Geschlecht gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb von Massengeschäften.
Ab wann: 19. Juni 2026; einzelne Teile bereits am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen, die eine Diskriminierung erlebt habenEntlastung
Wer sich diskriminiert fühlt, hat vier statt zwei Monate Zeit, Ansprüche geltend zu machen, und kann ein kostenloses Schlichtungsverfahren nutzen.
Zu tun: Anspruch innerhalb von vier Monaten geltend machen oder Antrag auf Schlichtung stellen
Laut Entwurf 480 Betroffene
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„Zu diesem Zweck wird die Präklusionsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG von zwei auf vier Monate verlängert.“
- Wohnungssuchende und Mieterinnen und MieterEntlastung
Beim Merkmal Geschlecht gilt der Schutz vor Benachteiligung bei der Vermietung von Wohnraum künftig auch unterhalb der bisherigen Schwelle von 50 Wohnungen.
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„Damit soll die Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte und die daran anknüpfende Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung von Wohnraum in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ gegenstandslos werden.“
- Vermieterinnen und Vermieter von WohnraumBelastung
Auch wer wenige Wohnungen vermietet, darf beim Merkmal Geschlecht niemanden benachteiligen; die bisherige Regelvermutung unterhalb von 50 Wohnungen entfällt insoweit.
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„Weiterhin entspreche die Einschränkung des Benachteiligungsverbots bei Mietverhältnissen durch die Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG unterhalb eines Schwellenwertes von 50 vermieteten Wohnungen nicht den Vorgaben der Richtlinie.“
- Schwangere und MütterEntlastung
Eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gilt ausdrücklich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts – im gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes.
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„Es wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft im gesamten Anwendungsbereich des AGG eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt.“
- Beschäftigte bei Kirchen, Religions- und WeltanschauungsgemeinschaftenEntlastung
Wann kirchliche Arbeitgeber Beschäftigte wegen Religion oder Weltanschauung unterschiedlich behandeln dürfen, wird enger an die Rechtsprechung der Gerichte angepasst.
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„Die Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung in Beschäftigungsverhältnissen wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts angepasst.“
- Menschen mit Behinderung, die Beratung suchenEntlastung
Die Beratung der Antidiskriminierungsstelle wird barrierefrei zugänglich, unter anderem durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache.
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„Ebenfalls entstehen Sachkosten (rund 170 000 Euro) von grob geschätzt unter anderem für die Bestellung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Beratungsgesprächen (135 000 Euro)“
- Unternehmen, gegen die sich ein Schlichtungsantrag richtetBelastung
Unternehmen können in ein Schlichtungsverfahren einbezogen werden; dadurch entsteht ihnen geringfügiger Aufwand.
Zu tun: Teilnahme am Schlichtungsverfahren
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„Aus der Teilnahme an Schlichtungsverfahren entsteht der Wirtschaft geringfügiger Erfüllungsaufwand.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund entstehen durch die Änderungen der Ausgestaltung der ADS Mehrausgaben in Höhe von etwa 927 000 Euro pro Jahr und von einmalig etwa 155 000 Euro. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird vollständig und dauerhaft im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert. Belastungen sollen durch spätere Maßnahmen kompensiert werden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund der Einführung der Nutzungsmöglichkeit eines neuen Schlichtungsverfahrens in Diskriminierungsfällen im Anwendungsbereich des AGG erhöht sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern geringfügig. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus der Teilnahme an Schlichtungsverfahren entsteht der Wirtschaft geringfügiger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen geringfügige laufende Bürokratiekosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 693 000 Euro bei der ADS. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 200 000 Euro. Dieser haushaltswirksame Erfüllungsaufwand entfällt vollständig auf den Bund.
- Weitere Kosten
Der ADS entstehen weitere Kosten in Höhe von jährlich rund 320 000 Euro. Für die Gerichte der Länder kann es aufgrund der verbesserten Rechtsschutzmöglichkeiten zu einer Steigerung der zu bearbeitenden Verfahren kommen. Gleichzeitig können die Neuregelungen auch zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. …
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Insofern sind in der Summe lediglich geringfügige Auswirkungen zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau oder direkte Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht7. Mai 2026 · BR-Drs. 282/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6178
- Bundestag: 1. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
- Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
Im Bundestag gesagt
9 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Michael Brand · Parl. Staatssekr., Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10020D
- Fabian Jacobi · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10021B
- Carmen Wegge · MdB, SPD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10022A
- Awet Tesfaiesus · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10022D
- Maik Brückner · MdB, DIE LINKE11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10023C
- Susanne Hierl · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10024B
- Stephan Brandner · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10025A
- Helge Lindh · MdB, SPD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10026A
- Dr. Konrad Körner · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 10026D