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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6279

Was ändert sich?

Der Staat richtet einen Kapazitätsmarkt ein: Betreiber von Kraftwerken, Speichern und flexiblen Lasten können sich in Ausschreibungen um eine Vergütung dafür bewerben, dass sie 2031/32 Strom bereithalten. 2026 werden 9 Gigawatt neue Langzeitkapazitäten ausgeschrieben.

Ab wann: am Tag nach der Verkündung; Ausschreibungen ab 2026, Bereitstellung der Leistung vom 1. November 2031 bis 31. Oktober 2032KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 21. Juli 2026 im BGBl I 2026, 210a. In Kraft seit 22. Juli 2026

Worum geht es?

Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in einem zunehmend flexiblen, von erneuerbaren Energien bestimmten Stromsystem: Schaffung eines Kapazitätsmarktes für das Zieljahr 2031 als Anreizrahmen für Investitionen in gesicherte Leistung, Beginn der diesbez. …

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wettbewerblichen Ausschreibungen im Jahr 2026, zunächst betr. Förderung von Neuanlagen mit Langzeitkapazitäten, später auch betr. Ertüchtigung bestehender Anlagen, Kleinanlagenpools und regelbarer Lasten, besondere Berücksichtigung von Geboten für den netztechnischen Süden, Auszahlung der Vergütung für die Vorhaltung elektrischer Leistung durch den Übertragungsnetzbetreiber, Errichtung neuer Kraftwerke "Wasserstoff-ready", zwingende Klimaneutralität aller geförderten Kraftwerke ab 2045; Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung Anlage Abschnitt 8 Besondere Gebührenverordnung BNetzA; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 138, 14.06.2019, S. 54) Bericht Versorgungssicherheit Strom - Stand und Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Bundesnetzagentur, September 2025 Beschlussempfehlung des Ausschusses: technologieoffenere Ausgestaltung der Kriterien für Langzeitkapazitäten, Anpassung der Regelungen für Anlagenpools, zur regionalen Verteilung (Nord-Süd-Bonus) sowie betr. Pönale und Sicherheitsleistungen, Anhebung des Höchstgebotswerts auf 244 Euro pro Kilowattstunde, Klarstellungen, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Vereinfachung des Präqualifizierungsverfahrens für Kleinanlagenpools, konsequente Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses zum Smart-Meter-Rollout, Evaluierung der ersten Ausschreibungsrunde für Langzeitkapazitäten, insbes. hinsichtlich einer ausgewogenen regionalen Verteilung, Sicherstellung des Anschlusses von Kraftwerksstandorten an das Wasserstoff-Kernnetz; Änderung zahlreicher §§ und Anlagen Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz, zusätzliche Änderung § 1 Besondere Gebührenverordnung BNetzA Bezug: Verständigung des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026 auf eine Beschleunigung der Digitalisierung der Netze

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Dem Bund entstehen, wie unter E.3 dargestellt, durch das Gesetz Kosten durch die Übernahme der Aufgabe der ausschreibenden Stelle durch die Bundesnetzagentur. Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1 140 000 Euro: …

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Davon entfallen auf Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 869 000 Euro, auf Sacheinzelkosten 271 000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 7,9 Planstellen erforderlich: 5,34 hD, 1,89 gD, 0,67 mD. Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur 2028 ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser ergibt sich aus einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die Dimensionierung des Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der technologiespezifischen Reduktionsfaktoren. Ebenso muss zur Durchführung der Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Die stellenmäßigen und finanziellen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kapitel 0918 der Bundesnetzagentur ausgeglichen werden. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen dabei durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Die Aufgabenwahrnehmung ist zeitlich befristet. Mit Entfall der Aufgabe ab 2032 werden auch Planstellen, Personal- und Sachmittelbedarfe nicht mehr haushaltswirksam. Die Kosten des von diesem Gesetz geschaffenen Kapazitätsmarkts für das Jahr 2031 und die Verwendung der Erlöse aus diesem sind nach europäischen Vorgaben durch die Einführung einer Umlage zu finanzieren. Dem Bund entstehen insoweit keine Kosten. Konkret wird das für 2027 geplante Gesetz zum Kapazitätsmarkt, das an den Erbringungszeitraum des StromVKG ab dem Jahr 2032 anschließen wird, das Umlageverfahren regeln. Das geplante Gesetz wird dann auch für den Kapazitätsmarkt nach dem StromVKG für das Jahr 2031 gelten. Die Rahmenbedingungen für diese Umlage müssen noch mit der europäischen Kommission festgelegt werden. Zu den durch die Umlage zu finanzierenden Kosten zählen die ab 2031 anfallenden Vergütungszahlungen an bezuschlagte Bieter abzüglich der Verwendung eingezogener Sicherheiten und der Einnahmen aus Pönalen sowie die Deckung der administrativen Kosten bei den Übertragungsnetzbetreibern, die diesen nach Maßgabe bzw. aufgrund dieses Gesetzes entstehen. Unter diese administrativen Kosten fallen beispielsweise auch die ab 2026 bis zum 31. Dezember 2031 anfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Präqualifizierungs- und Ausschreibungsplattform sowie die notwendigen Kosten der Vorfinanzierung durch die Übertragungsnetzbetreiber. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 26 509 000 Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 184 174 000 Euro. …

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Die Änderungen erhöhen die Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von 1 302 000 Euro jährlich. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltungsaufwand des Bundes für das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 1 und der Vollzugsaufwand für die Gebührenerhebung entstehen im Wesentlichen bei der Bundesnetzagentur als ausschreibender Stelle. In Summe entsteht ein jährlicher Verwaltungsaufwand von rund 736 000 Euro bei der Bundesnetzagentur. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben im hD insgesamt 578 000 Euro, im gD 122 000 Euro und im mD 36 000 Euro. Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf in 2028 in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser ergibt sich aus einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die Dimensionierung des Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der technologiespezifischen Reduktionsfaktoren. Ebenso muss zur Durchführung der Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Die Kosten wurden auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung aus dem Anhang 9 des Statistischen Bundesamtes vom April 2025 ermittelt. Für die Länder und Kommunen entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand.

Weitere Kosten

Die Abschätzung der Förderkosten ist nur unter hoher Unsicherheit möglich. Denn es handelt sich um ein neues Instrument. Auch hängen die Ergebnisse der Ausschreibungen stark von der Wettbewerbssituation, den technischen Liefermärkten, den Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. …

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Daher ist es für eine Abschätzung der Kosten erforderlich, zahlreiche Annahmen zu treffen. Unter Zugrundelegung diverser Annahmen (Ausschreibungsmengen, Zuschlagsmengen nach Technologie, Investitionskosten, etc.) ergeben sich geschätzte Förderkosten im Jahr 2031 von 1 bis 3 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2032 bis 2045 werden die jährlichen Kosten auf 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten im Jahr 2031 liegen höher, denn in diesem Jahr sind sowohl langjährige Verpflichtungszeiträume als auch Verpflichtungszeiträume mit nur einjähriger Laufzeit für das Jahr 2031 zu vergüten. Die Förderkosten sollen über eine Umlage finanziert werden. Die Umlage soll erst mit dem Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt und ab 2031 erhoben werden. Die hiermit verbundenen weiteren Kosten, insbesondere die Auswirkungen auf den Strompreis, werden dort dargestellt. Nach europarechtlichen Vorgaben soll die Umlage verursachergerecht von den Markteilnehmern getragen werden. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6279 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. Mai 2026 · BR-Drs. 293/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6279
  3. Bundestag: 1. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
  4. Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Juli 2026 · BT-Drs. 21/6998
  6. Bundestag: 2. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89
  7. Bundestag: 3. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89
  8. Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet21. Juli 2026

Im Bundestag gesagt

16 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.