- Gesundheit und Pflege
- Recht und Justiz
Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7561
Was ändert sich?
Bei Menschen mit rechtlicher Betreuung darf eine ärztliche Zwangsbehandlung künftig ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen, wenn die Klinik ihnen erheblich schaden würde. In Unterbringungsverfahren wird immer ein Verfahrenspfleger bestellt.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen unter rechtlicher Betreuung, bei denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme anstehtEntlastung und Belastung
Die Zwangsbehandlung kann in engen Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses stattfinden, wenn die Verbringung in die Klinik oder die Behandlung dort erheblich gesundheitlich gefährden würde.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für diese Ausnahmeregelung wird ein eigener Absatz in den bestehenden § 1832 BGB eingeführt.“
- Betroffene in Unterbringungsverfahren vor dem BetreuungsgerichtEntlastung
In Unterbringungssachen wird künftig immer ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Sichtweise und Belange der betroffenen Person im Verfahren zur Geltung bringt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Bestellung des Verfahrenspflegers soll die Wahrung der Belange des Betroffenen gewährleisten und dient vor allem dazu, die Sichtweise des Betroffenen im Verfahren zur Geltung zu bringen.“
- Behandelnde Ärztinnen und ÄrzteBelastung
Ablauf und wesentlicher Inhalt der Gespräche mit dem Betreuer sowie das Ergebnis der Indikationsprüfung müssen künftig auch dem Betreuungsgericht zur Verfügung gestellt werden.
Zu tun: Gesprächsinhalte und Indikationsprüfung nachvollziehbar dokumentieren
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Zukünftig sollen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen der Ablauf und der wesentliche Inhalt dieser Gespräche ebenso wie das Ergebnis der Indikationsprüfung des behandelnden Arztes auch dem Betreuungsgericht zur Verfügung gestellt werden.“
- Verfahrenspflegerinnen und VerfahrenspflegerBetroffen, ohne Kostenfolge
Ihre Aufgaben werden erweitert und an ihre Qualifikation werden künftig konkretisierte Anforderungen gestellt.
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„Neben diesen rechtssystematischen Änderungen hat der Entwurf zudem eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum Gegenstand.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Ob und in welchem Umfang die mit dem Entwurf eröffnete Möglichkeit einer außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführten Zwangsbehandlung zu einem Anstieg von Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und damit zu Kosten im justiziellen Bereich führen wird, kann auf der Basis der derzeit zur Verfügung stehenden Daten nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden. …
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Nach aktueller Einschätzung ist – bei konsequenter Anwendung des ultima-ratio-Gebots – angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahlen jedenfalls nicht von einer erheblichen Steigerung der Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen auszugehen. Auch die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen bringen keinen nennenswerten Mehraufwand bei den Betreuungsgerichten mit sich. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht ersichtlich. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. August 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 329/26
- Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht12. August 2026 · BT-Drs. 21/7561
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
Im Bundestag gesagt
7 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Frank Schwabe · Parl. Staatssekr., Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11969D
- Thomas Fetsch · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11970B
- Wilfried Oellers · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11971A
- Dr. Kirsten Kappert-Gonther · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11971D
- Dr. Konrad Körner · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12017A
- Helge Lindh · MdB, SPD24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12017C
- Evelyn Schötz · MdB, DIE LINKE24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12018A